Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag (Angebot) und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Wer einen Antrag macht, ist grundsätzlich an ihn gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Wirksam handeln kann nur, wer geschäftsfähig ist: Volle Geschäftsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB); Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Durch Stellvertretung und Vollmacht kann eine Willenserklärung im fremden Namen mit Wirkung für den Vertretenen abgegeben werden.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG) folgen besonderen Regeln. Der Grundstückskaufvertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); fehlt die Form, ist das Geschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB). Ein formnichtiger Vertrag wird jedoch geheilt, wenn Auflassung und Eintragung erfolgen (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
Zentral sind Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) ist vom dinglichen Verfügungsgeschäft getrennt und in seiner Wirksamkeit unabhängig davon. Die Eigentumsübertragung erfordert Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB); die Einigung (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden und ist bedingungsfeindlich (§ 925 BGB). Der Anspruch des Käufers wird durch die Auflassungsvormerkung gesichert (§ 883 BGB).
Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten als Grundbuchämter geführt (§ 1 Abs. 1 GBO). Ein Grundbuchblatt gliedert sich in:
Eintragungen erfolgen nur auf Antrag (§ 13 GBO) und setzen die Bewilligung des Betroffenen voraus (§ 19 GBO); die Rangfolge richtet sich nach der Eintragung und kann durch Rangänderung verändert werden. Nach § 892 BGB gilt der Inhalt des Grundbuchs zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers als richtig (öffentlicher Glaube), soweit kein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit bekannt ist – nicht eingetragene Baulasten werden davon jedoch nicht erfasst. Die Hypothek ist akzessorisch (§ 1113 BGB), die Grundschuld nicht (§ 1191 BGB) und dominiert die Praxis. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).
1. Mit Vollendung welches Lebensjahres tritt nach § 2 BGB die volle Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit) ein?
§ 2 BGB bestimmt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das 21. Lebensjahr war vor der Reform von 1975 maßgeblich; 16 und 14 Jahre sind für den Eintritt der Volljährigkeit ohne Bedeutung. (BGB § 2 (Volljährigkeit))
2. Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer das wievielte Lebensjahr noch nicht vollendet hat?
§ 104 Nr. 1 BGB erklärt Personen für geschäftsunfähig, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das 14. Lebensjahr betrifft die Strafmündigkeit, das 18. Lebensjahr die Volljährigkeit; beide sind für die Geschäftsunfähigkeit ohne Belang. (BGB § 104 Nr. 1 (Geschäftsunfähigkeit))
3. Ein 16-jähriger Jugendlicher möchte im eigenen Namen einen Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung abschließen. Welche rechtliche Einordnung trifft nach den §§ 106 ff. BGB zu?
Als beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106 BGB) benötigt der 16-Jährige für ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (Einwilligung nach § 107 BGB oder nachträgliche Genehmigung nach § 108 BGB); bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. Nichtigkeit gilt nur bei Geschäftsunfähigkeit, Strafmündigkeit ist für die Geschäftsfähigkeit irrelevant. (BGB §§ 106, 107, 108 (beschränkte Geschäftsfähigkeit; Zustimmung des gesetzlichen Vertreters))
4. Worin unterscheidet sich die Rechtsfähigkeit von der Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person?
Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt und meint die abstrakte Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben; Geschäftsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen wirksam am Rechtsverkehr teilzunehmen. Option 1 kehrt die Reihenfolge fälschlich um. (BGB § 1 (Rechtsfähigkeit), §§ 104 ff. (Geschäftsfähigkeit))
5. Eine 6-jährige Schülerin unterschreibt beim Einkaufsbummel mit ihren Eltern eigenständig einen Vertrag über den Kauf eines Fahrrads. Wie ist ihre Willenserklärung rechtlich zu bewerten?
Nach § 104 Nr. 1 BGB ist ein Kind unter 7 Jahren geschäftsunfähig; seine Willenserklärungen sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Der 'Taschengeldparagraf' (§ 110 BGB) hilft hier nicht, da er nur für beschränkt Geschäftsfähige gilt, nicht für Geschäftsunfähige. (BGB § 104 Nr. 1, § 105 Abs. 1; § 110 (Taschengeldparagraf gilt nur für beschränkt Geschäftsfähige))
6. Durch welche zwei übereinstimmenden Willenserklärungen kommt ein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB zustande?
§§ 145, 147 BGB regeln, dass ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Antrag und Annahme zustande kommt. Vorvertrag, Zusage und Anfrage sind keine gesetzlich definierten Begriffspaare des Vertragsschlusses. (BGB §§ 145, 147 (Antrag und Annahme))
7. Ein Verkäufer unterbreitet einem Kaufinteressenten schriftlich ein Angebot und fügt ausdrücklich den Zusatz 'freibleibend' hinzu. Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus nach § 145 BGB?
§ 145 BGB lässt einen Ausschluss der Bindungswirkung ausdrücklich zu ('sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat'); der Zusatz 'freibleibend' bewirkt genau diesen Ausschluss, der Antrag bleibt aber ein rechtsgeschäftlich relevantes Angebot und keine bloße Werbemaßnahme. (BGB § 145 (Bindung an den Antrag))
8. Welche Aussage beschreibt eine Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Rechts zutreffend?
Eine Willenserklärung ist die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete private Willensäußerung; sie ist von reinen Realakten ohne rechtsgeschäftlichen Bezug ebenso zu unterscheiden wie von notariellen oder behördlichen Bestätigungsakten. (BGB Allgemeiner Teil, §§ 116 ff. i.V.m. §§ 145 ff. (Begriff der Willenserklärung))
9. Ein Immobilienverkäufer unterbreitet per Brief ein Kaufangebot. Der Empfänger lehnt das Angebot ausdrücklich ab, überlegt es sich jedoch drei Tage später anders und möchte nun doch annehmen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?
Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird; eine verspätete 'Annahme' gilt gemäß § 150 BGB als neuer Antrag. Der Distraktor mit drei Jahren verwechselt dies mit der regelmäßigen Verjährungsfrist. (BGB § 146 (Erlöschen des Antrags), § 150 (verspätete Annahme))
10. Ein Immobiliardarlehensvermittler hat am 10. März 2024 Kenntnis von seinem bereits entstandenen Provisionsanspruch gegen einen Kunden erlangt. Wann tritt die regelmäßige Verjährung dieses Anspruchs nach §§ 195, 199 BGB frühestens ein, wenn keine Hemmung eintritt?
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung (Ende 2024) und endet daher mit Ablauf des 31.12.2027; eine Fristberechnung ab dem konkreten Kalendertag oder mit nur zwei Jahren Lauf sind typische Rechenfehler. (BGB § 195 (regelmäßige Verjährungsfrist, 3 Jahre), § 199 (Fristbeginn))
11. Was besagt das im deutschen Sachenrecht geltende Trennungsprinzip?
Das Trennungsprinzip unterscheidet begrifflich und rechtlich zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und dem dinglichen Verfügungsgeschäft (z. B. Einigung und Eintragung); eine Abhängigkeit der Wirksamkeit beschreibt gerade das Gegenteil, das fehlende Abstraktionsprinzip. (BGB, Systematik der §§ 433, 873, 929 (Trennungsprinzip))
12. Der einem Grundstückskauf zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag ist aus einem Grund nichtig, der das dingliche Verfügungsgeschäft (Auflassung) nicht betrifft. Welche Rechtsfolge ergibt sich nach dem Abstraktionsprinzip für die bereits vollzogene Eigentumsübertragung?
Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft; der Käufer bleibt zunächst Eigentümer und muss das Eigentum ggf. bereicherungsrechtlich zurückübertragen. Eine automatische Nichtigkeit widerspräche gerade dem Abstraktionsprinzip. (BGB, Systematik der §§ 433, 873, 929 (Abstraktionsprinzip))
13. Welche Form ist für den schuldrechtlichen Vertrag über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 311b Abs. 1 BGB vorgeschrieben?
§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB verlangt für Grundstückskaufverträge zwingend die notarielle Beurkundung; die bloße Schriftform oder Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht, die Grundbucheintragung betrifft erst das nachgelagerte Verfügungsgeschäft. (BGB § 311b Abs. 1 S. 1 (Verträge über Grundstücke))
14. Welche Eigenschaft trifft auf die Auflassung nach § 925 BGB zu?
§ 925 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, in der Regel dem Notar, und schließt Bedingungen ausdrücklich aus; die Auflassung ist ein eigenständiges Verfügungsgeschäft und ersetzt nicht die Beurkundung des Kaufvertrags. (BGB § 925 (Auflassung))
15. Welche zwei Voraussetzungen müssen nach § 873 Abs. 1 BGB für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück kumulativ vorliegen?
§ 873 Abs. 1 BGB verlangt die dingliche Einigung (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch; anders als bei beweglichen Sachen sind Kaufpreiszahlung und Übergabe für den Eigentumsübergang am Grundstück nicht konstitutiv. (BGB § 873 Abs. 1 (Erwerb durch Einigung und Eintragung))
16. Ein Grundstückskaufvertrag wurde entgegen § 311b Abs. 1 BGB nur privatschriftlich geschlossen. In der Folge werden Auflassung erklärt und der Käufer wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Wie wirkt sich dies auf den ursprünglich formnichtigen Kaufvertrag aus?
§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB ordnet ausdrücklich an, dass ein formnichtiger Grundstückskaufvertrag durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch seinem ganzen Inhalt nach geheilt wird; eine nur teilweise Heilung oder ein zusätzliches Beurkundungserfordernis sieht das Gesetz nicht vor. (BGB § 311b Abs. 1 S. 2 (Heilung durch Auflassung und Eintragung); § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels))
17. Was bewirkt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB zugunsten eines rechtsgeschäftlichen Erwerbers?
§ 892 BGB fingiert zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers die Richtigkeit des Grundbuchs, sofern kein Widerspruch eingetragen ist und ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt ist – das ist der Kern des gutgläubigen Erwerbs, unabhängig von der tatsächlichen materiellen Rechtslage. (BGB § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs))
18. Ein Käufer erwirbt ein Grundstück von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Tatsächlich ist dieser jedoch nicht der wahre Eigentümer, da eine frühere Eigentumsübertragung fehlerhaft war. Ein Widerspruch ist nicht eingetragen und dem Käufer war die Unrichtigkeit nicht bekannt. Wie ist der Erwerb zu beurteilen?
§ 892 BGB durchbricht gerade den Grundsatz 'nemo plus iuris', wenn kein Widerspruch eingetragen und der Erwerber gutgläubig ist; der Käufer erwirbt daher trotz der tatsächlichen Unrichtigkeit wirksam Eigentum. (BGB § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs))
19. Welche Aussage zu Baulasten trifft im Zusammenhang mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs NICHT zu?
Baulasten werden regelmäßig in einem gesonderten Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde, nicht im Grundbuch geführt; sie werden daher gerade NICHT vom öffentlichen Glauben des § 892 BGB erfasst, weshalb die Aussage zur Eintragung in Abteilung II unzutreffend ist. (Landesbauordnungen (Baulastenverzeichnis) i.V.m. BGB § 892 (öffentlicher Glaube erfasst nur den Grundbuchinhalt))
20. Welche Behörde führt das Grundbuch nach § 1 Abs. 1 GBO?
Nach § 1 Abs. 1 GBO werden die Grundbücher von den Amtsgerichten als Grundbuchämtern geführt; die Katasterämter führen das Liegenschaftskataster, Landgerichte und Notariate sind für die Grundbuchführung nicht zuständig. (GBO § 1 Abs. 1 (Zuständigkeit der Grundbuchämter))
21. In welcher Abteilung des Grundbuchblatts werden Grundpfandrechte wie Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden eingetragen?
Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) werden in Abteilung III eingetragen; Abteilung I weist den Eigentümer aus, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Dienstbarkeiten und Vormerkungen, das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück selbst. (GBV §§ 4 ff. (Einrichtung des Grundbuchblatts))
22. Ein Käufer möchte nach Abschluss der Auflassung als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Welche Voraussetzung muss nach §§ 13, 19 GBO für die Eintragung grundsätzlich erfüllt sein?
Nach dem Antragsgrundsatz (§ 13 GBO) erfolgt eine Eintragung nur auf Antrag, nach dem Bewilligungsgrundsatz (§ 19 GBO) zusätzlich nur mit Zustimmung des von der Eintragung Betroffenen; ein Tätigwerden von Amts wegen oder eine automatische Eintragung allein durch Beurkundung sieht die GBO nicht vor. (GBO § 13 (Antragsgrundsatz), § 19 (Eintragungsbewilligung))
23. Ein Vertreter gibt innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung ab. Welche Rechtsfolge bestimmt § 164 Abs. 1 BGB hierfür?
§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet die unmittelbare Wirkung der im Rahmen der Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung für und gegen den Vertretenen an; einer gesonderten Übertragung oder Genehmigung bedarf es nicht, da keine vollmachtlose Vertretung vorliegt. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 164 Abs. 1 (Wirkung der Erklärung des Vertreters))
24. Vertreter V unterschreibt einen Vertrag, ohne für den Vertragspartner erkennbar zu machen, dass er im Namen des Vollmachtgebers handelt. Wie ist seine Erklärung nach § 164 Abs. 2 BGB rechtlich zu behandeln?
Fehlt der erkennbare Vertretungswille, kommt nach § 164 Abs. 2 BGB der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht – die Erklärung wirkt trotz bestehender Vollmacht für den Handelnden selbst. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 164 Abs. 2 (fehlender erkennbarer Vertretungswille))
25. Käufer K möchte beim Abschluss eines notariell zu beurkundenden Grundstückskaufvertrags durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Welche Aussage zur Form der hierfür erforderlichen Vollmacht trifft nach § 167 Abs. 2 BGB zu?
§ 167 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Vollmachtserteilung nicht der Form des Bezugsgeschäfts folgt; die notarielle Form ist daher nur für den Grundstückskaufvertrag selbst, nicht grundsätzlich für die Vollmacht vorgeschrieben. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 167 Abs. 2 (Form der Vollmachtserteilung))
26. Ein Verkäufer lässt sich beim Abschluss der Auflassung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die materiell-rechtliche Vollmacht wurde formfrei erteilt. Welche Anforderung stellt das Grundbuchverfahrensrecht dennoch regelmäßig an den Nachweis dieser Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt?
Nach § 29 GBO verlangt das Grundbuchamt für Eintragungsvoraussetzungen grundsätzlich öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; dies gilt auch für den Nachweis einer materiell formfrei erteilten Vollmacht, obwohl die Vollmacht selbst nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei bleibt. (Grundbuchordnung (GBO), § 29 (Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen))
27. Vertreter V schließt namens des K, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein, einen Grundstückskaufvertrag mit D. Wie ist der Vertrag zunächst zu beurteilen?
§ 177 Abs. 1 BGB ordnet für Verträge eines vollmachtlosen Vertreters schwebende Unwirksamkeit an; erst die Genehmigung des Vertretenen führt zur endgültigen Wirksamkeit. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 177 Abs. 1 (Vertrag ohne Vertretungsmacht))
28. Vertreter V schließt namens des K, obwohl er weiß, dass ihm keine Vertretungsmacht erteilt wurde, einen Vertrag mit D. K verweigert die Genehmigung. Welche Rechtsfolge sieht § 179 Abs. 1 BGB für V vor?
§ 179 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vertreter, der seinen Mangel an Vertretungsmacht kannte, bei verweigerter Genehmigung nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder zum Schadensersatz; die Beschränkung auf den Vertrauensschaden gilt nur bei Unkenntnis (§ 179 Abs. 2 BGB). (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 179 Abs. 1 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht))
29. Vertreter V ist zugleich Verkäufer und als Bevollmächtigter des Käufers zum Abschluss desselben Kaufvertrags berufen. Ein solches Insichgeschäft ist nach § 181 BGB grundsätzlich unzulässig. In welchem Fall ist es ausnahmsweise zulässig?
§ 181 BGB lässt das Selbstkontrahieren ausnahmsweise zu, wenn es dem Vertreter gestattet wurde oder das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient; ein angemessener Kaufpreis allein genügt hierfür nicht. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 181 (Insichgeschäft))
30. Welche Aussage zur Widerruflichkeit einer erteilten Vollmacht trifft gemäß § 168 BGB zu?
§ 168 S. 2 BGB bestimmt, dass die Vollmacht auch bei fortbestehendem Grundverhältnis grundsätzlich widerruflich bleibt, sofern sich aus diesem Rechtsverhältnis nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 168 (Erlöschen und Widerruf der Vollmacht))
31. Ein Grundstückseigentümer duldet über einen längeren Zeitraum wissentlich, dass eine Person wiederholt in seinem Namen gegenüber Dritten auftritt und Erklärungen abgibt, ohne einzuschreiten. Welche Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht kann hieraus nach ständiger Rechtsprechung entstehen?
Kennt der Vertretene das wiederholte Auftreten des Handelnden und lässt es geschehen, entsteht nach ständiger Rechtsprechung eine Duldungsvollmacht; fehlt diese Kenntnis, käme allenfalls eine Anscheinsvollmacht in Betracht. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 164, 167 i.V.m. ständiger Rechtsprechung des BGH zur Duldungsvollmacht)
32. Wodurch unterscheidet sich die rechtsgeschäftliche Vollmacht im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB grundlegend von der gesetzlichen Vertretungsmacht?
§ 166 Abs. 2 BGB unterscheidet die durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht von der kraft Gesetzes bestehenden Vertretungsmacht, etwa der elterlichen Vertretung nach § 1629 BGB. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 166 Abs. 2 (Vollmacht und gesetzliche Vertretungsmacht))
33. Welche besondere Formvorschrift gilt gemäß § 925 Abs. 1 BGB für die Auflassung eines Grundstücks?
§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt für die Auflassung die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle; formfreies schlüssiges Verhalten genügt hierfür gerade nicht. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 925 Abs. 1 (Auflassung))
34. Vor welcher Stelle wird die Auflassung eines Grundstücks nach § 925 Abs. 1 BGB in der Praxis in aller Regel erklärt?
§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB nennt den Notar als zuständige Stelle; die Auflassung wird in der Praxis nahezu ausschließlich notariell erklärt, während das Grundbuchamt nur die anschließende Eintragung vornimmt. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 925 Abs. 1 (zuständige Stelle für die Auflassung))
35. Käufer und Verkäufer möchten die Auflassung eines Grundstücks unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erklären. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?
§ 925 Abs. 2 BGB erklärt eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung für unwirksam; die Sicherung der Zahlung erfolgt daher über Fälligkeitsvoraussetzungen, nicht über eine bedingte Auflassung. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 925 Abs. 2 (Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung))