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🤝 Vermittler-, Makler- und Wettbewerbsrecht

Vermittler-, Makler- und Wettbewerbsrecht

Der Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 HGB selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter); selbständig ist, wer Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Der Handelsmakler (§ 93 Abs. 1 HGB) vermittelt gewerbsmäßig Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, ohne ständig betraut zu sein – dieses Merkmal grenzt ihn vom Handelsvertreter ab.

Wichtige Ansprüche und Fristen des Handelsvertreterrechts:

Der zivilrechtliche Makler (§ 652 Abs. 1 BGB) erhält Lohn nur bei Erfolg: Der Vertrag muss infolge seines Nachweises der Gelegenheit oder seiner Vermittlung zustande kommen (Kausalität); bloße Tätigkeit ohne Abschluss genügt nicht. Bei vertragswidriger Doppeltätigkeit verwirkt er den Anspruch (§ 654 BGB). Für den Verbraucher-Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gilt: Textform (§ 656a BGB), hälftige Teilung bei Tätigkeit für beide Parteien (§ 656c BGB) sowie eine Höchstgrenze von 50 % der Auftraggeber-Provision bei einseitiger Beauftragung (§ 656d BGB). In der Wohnungsvermittlung gilt seit dem 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip („Wer bestellt, bezahlt“, § 2 Abs. 1a WoVermittG); das Vermittlerentgelt darf zwei Nettokaltmieten zzgl. USt nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 WoVermittG).

Das UWG schützt vor unlauterem Wettbewerb: Irreführende geschäftliche Handlungen über wesentliche Merkmale wie Preis, Verfügbarkeit oder Eigenschaften sind unzulässig (§ 5 UWG); Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt deren vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Verbraucher ist die natürliche Person, die überwiegend privat handelt (§ 13 BGB); Unternehmer handelt gewerblich oder selbständig (§ 14 BGB). Verbraucher haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; die Frist beginnt nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung (§ 355 Abs. 2 i. V. m. § 312g BGB). Streitigkeiten können über Schlichtungsstellen und Ombudsleute nach dem VSBG beigelegt werden; ergänzend geben Berufsverbände Standesregeln vor.

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Beispielfragen (35)

1. Welche gesetzliche Definition trifft auf einen Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB zu?

  1. Ein Arbeitnehmer, der weisungsgebunden im Namen und für Rechnung eines Unternehmers Geschäfte abschließt.
  2. Ein selbständiger Gewerbetreibender, der gewerbsmäßig für andere Personen Verträge vermittelt, ohne von ihnen ständig damit betraut zu sein.
  3. Ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
  4. Ein selbständiger Gewerbetreibender, der nur gelegentlich einzelne Geschäfte für einen Unternehmer vermittelt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein.

§ 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden, der STÄNDIG mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer betraut ist; die übrigen Optionen beschreiben den Handelsmakler, einen Arbeitnehmer bzw. eine nur gelegentliche Tätigkeit.

2. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt als selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Welche Konsequenz hat das Fehlen dieses Merkmals für die rechtliche Einordnung?

  1. Die Person bleibt Handelsvertreter, verliert jedoch ihren Provisionsanspruch nach § 87 HGB.
  2. Die Person wird automatisch zum Handelsmakler nach § 93 HGB.
  3. Die Person gilt als Untervertreter mit eingeschränkten Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB.
  4. Die Person ist als Handlungsgehilfe bzw. Arbeitnehmer und nicht als Handelsvertreter einzuordnen.

Fehlt die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, liegt keine Selbständigkeit vor; die Person ist dann als Handlungsgehilfe/Arbeitnehmer einzustufen, nicht als Handelsvertreter. (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB)

3. Welches Merkmal grenzt den Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB rechtlich vom Handelsvertreter ab?

  1. Der Handelsmakler ist nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig mit der Vermittlung betraut, sondern wird von Fall zu Fall tätig.
  2. Der Handelsmakler handelt stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  3. Der Handelsmakler unterliegt im Gegensatz zum Handelsvertreter keiner Gewerbeordnung.
  4. Der Handelsmakler ist stets als Angestellter des Auftraggebers tätig.

§ 93 Abs. 1 HGB stellt entscheidend darauf ab, dass der Handelsmakler NICHT ständig, sondern nur von Fall zu Fall betraut ist – das unterscheidet ihn vom dauerhaft gebundenen Handelsvertreter.

4. Ein Immobiliardarlehensvermittler schließt mit einer Bank einen Vertrag, wonach er dauerhaft und ausschließlich für diese Bank tätig wird und regelmäßig Darlehen vermittelt. Er ist frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit. Wie ist seine Rechtsstellung gegenüber der Bank einzuordnen?

  1. Als Handelsmakler nach § 93 HGB, da er Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
  2. Als Handelsvertreter nach § 84 HGB, da er selbständig und ständig mit der Vermittlung betraut ist.
  3. Als Verbrauchermakler nach § 652 BGB, da er dem Kunden gegenüber zur Neutralität verpflichtet ist.
  4. Als Handlungsgehilfe nach § 59 HGB, da er dauerhaft für nur einen Unternehmer tätig wird.

Da der Vermittler selbständig und vertraglich dauerhaft (ständig) für die Bank tätig ist, liegt Handelsvertreterstatus nach § 84 HGB vor; Handelsmakler wäre er nur bei fallweiser, nicht ständiger Tätigkeit. (§ 84 Abs. 1 HGB)

5. Unter welcher Grundvoraussetzung kann ein Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer geltend machen?

  1. Der Handelsvertretervertrag wurde für eine Mindestdauer von fünf Jahren geschlossen.
  2. Der Handelsvertreter hat während der gesamten Vertragslaufzeit keine Provision erhalten.
  3. Der Unternehmer zieht aus den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile.
  4. Der Unternehmer hat den Vertrag ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt.

§ 89b HGB knüpft den Ausgleichsanspruch daran, dass der Unternehmer aus den geworbenen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht; eine Mindestvertragsdauer ist keine Tatbestandsvoraussetzung.

6. Wie ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 89b HGB der Höhe nach gesetzlich begrenzt?

  1. Auf höchstens zwei Jahresprovisionen, berechnet aus dem Durchschnitt der gesamten Vertragslaufzeit.
  2. Auf höchstens eine Jahresprovision, berechnet aus dem letzten vollen Kalenderjahr der Tätigkeit.
  3. Auf höchstens die Hälfte einer Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre.
  4. Auf höchstens eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit.

§ 89b HGB begrenzt den Ausgleich der Höhe nach auf höchstens eine Jahresprovision, ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre.

7. Ein Handelsvertreter erzielte in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit folgende Jahresprovisionen: 40.000 €, 44.000 €, 48.000 €, 52.000 € und 56.000 €. Welchen Betrag darf der gesetzliche Höchstbetrag seines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB nicht übersteigen?

  1. 48.000 €
  2. 56.000 €
  3. 52.000 €
  4. 24.000 €

Der Höchstbetrag entspricht dem arithmetischen Mittel der letzten fünf Jahresprovisionen: (40.000+44.000+48.000+52.000+56.000)/5 = 48.000 €; der letzte Jahreswert oder eine Halbierung sind unzulässige Berechnungsmethoden. (§ 89b HGB)

8. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag besteht seit vier Jahren und zwei Monaten. Welche Kündigungsfrist ist nach § 89 Abs. 1 HGB einzuhalten?

  1. Zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  2. Drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  3. Sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  4. Drei Monate, kündbar zu jedem beliebigen Tag.

Im dritten bis fünften Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist nach § 89 Abs. 1 HGB drei Monate; die Kündigung ist zudem nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.

9. Ein Makler wird entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit seinem Auftraggeber zugleich auch für dessen Vertragsgegner tätig. Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus für seinen Lohnanspruch?

  1. Der Makler kann seinen Maklerlohn nur noch hälftig von seinem Auftraggeber verlangen.
  2. Der Makler behält seinen vollen Lohnanspruch, muss jedoch die Doppeltätigkeit offenlegen.
  3. Der Makler verliert seinen Anspruch auf Maklerlohn und Aufwendungsersatz vollständig.
  4. Der Makler kann seinen Maklerlohn wahlweise von einer der beiden Parteien in voller Höhe verlangen.

Nach § 654 BGB verwirkt der Makler seinen Lohn- und Aufwendungsersatzanspruch vollständig, wenn er vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig wird; die hälftige Teilung nach § 656c BGB betrifft nur die gesetzlich zulässige Doppeltätigkeit.

10. Wann entsteht der Anspruch eines zivilrechtlichen Maklers auf Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB?

  1. Bereits mit der bloßen Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch den Makler.
  2. Erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer.
  3. Bereits mit der Besichtigung des Objekts durch den Interessenten.
  4. Nur wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers tatsächlich zustande kommt.

Das Erfolgsprinzip des § 652 Abs. 1 BGB knüpft den Lohnanspruch an den tatsächlichen, kausal auf die Maklerleistung zurückzuführenden Vertragsabschluss; bloße Tätigkeit genügt nicht.

11. Welche Formvorschrift gilt für einen Maklervertrag, der den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher zum Gegenstand hat?

  1. Textform gemäß § 126b BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung.
  2. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Vertragsparteien.
  3. Notarielle Beurkundung wie beim Grundstückskaufvertrag selbst.
  4. Es besteht Formfreiheit; auch eine mündliche Vereinbarung ist wirksam.

§ 656a BGB verlangt für den Verbraucher-Maklervertrag über Wohnungen/Einfamilienhäuser zwingend Textform (§ 126b BGB); die strengere Schriftform oder Formfreiheit sind unzutreffend.

12. Ein Makler wird beim Verkauf eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig. Wie ist der Maklerlohn nach § 656c BGB zwischen beiden Parteien aufzuteilen?

  1. Der Makler kann vom Käufer die volle Provision und vom Verkäufer keine Provision verlangen.
  2. Der Makler kann von beiden Parteien Maklerlohn nur in gleicher Höhe (hälftig) verlangen.
  3. Der Makler kann mit jeder Partei frei eine unterschiedliche Provisionshöhe vereinbaren.
  4. Der Makler verliert bei Tätigkeit für beide Parteien automatisch seinen gesamten Lohnanspruch.

§ 656c BGB schreibt bei zulässiger Doppeltätigkeit im Verbraucher-Immobilienkauf eine hälftige Teilung des Maklerlohns vor; abweichende, einseitig belastende Vereinbarungen sind unwirksam.

13. Beim Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Verbraucher beauftragt allein der Verkäufer den Makler und schuldet ihm eine Provision von 6.000 €. Der Käufer verpflichtet sich vertraglich ebenfalls zur Zahlung eines Anteils. Welche Vorgaben macht § 656d BGB hierfür?

  1. Der Käufer darf zur Zahlung des vollen Betrags von 6.000 € verpflichtet werden, sobald der Kaufvertrag notariell beurkundet ist.
  2. Der Käufer darf höchstens zur Zahlung von 3.000 € verpflichtet werden, unabhängig davon, ob der Verkäufer bereits gezahlt hat.
  3. Der Käufer darf höchstens zur Zahlung von 3.000 € verpflichtet werden und muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat.
  4. Eine Zahlungspflicht des Käufers ist unzulässig, da nur der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Nach § 656d BGB darf der nicht beauftragende Verbraucher höchstens zur Hälfte der vom Auftraggeber geschuldeten Provision (hier 3.000 €) verpflichtet werden, und die Zahlungspflicht wird erst fällig, wenn der Nachweis der Zahlung des Auftraggeber-Anteils erbracht ist.

14. Welchem Zweck dient eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)?

  1. Sie ersetzt als staatliche Aufsichtsbehörde die Gewerbeaufsicht bei Verstößen gegen § 34i GewO.
  2. Sie entscheidet verbindlich und rechtskräftig anstelle eines Zivilgerichts über Schadensersatzansprüche.
  3. Sie prüft ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen von Immobiliardarlehensvermittlern.
  4. Sie bietet Verbrauchern und Unternehmern ein außergerichtliches Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten an.

Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG bieten ein freiwilliges, außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern an; sie sind keine Aufsichtsbehörde und treffen keine rechtskräftigen Entscheidungen wie ein Gericht. (§ 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz))

15. Was muss ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nach § 36 VSBG gegenüber Verbrauchern angeben?

  1. Ob er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und – bei Bereitschaft oder gesetzlicher Pflicht – die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website.
  2. Ausschließlich die Kontaktdaten der zuständigen Industrie- und Handelskammer für Beschwerden.
  3. Eine verbindliche Zusicherung, jeden Streitfall innerhalb von 14 Tagen vor Gericht zu klären.
  4. Die Namen aller bislang gegen ihn geführten Schlichtungsverfahren der letzten fünf Jahre.

§ 36 VSBG verpflichtet den Unternehmer zur Information über seine Teilnahmebereitschaft und – bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung – über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website. (§ 36 Abs. 1 VSBG)

16. Welche Unternehmen sind von der allgemeinen Informationspflicht über ihre Teilnahmebereitschaft an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 3 VSBG grundsätzlich befreit?

  1. Unternehmer, die ausschließlich online über eine eigene Website tätig sind.
  2. Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
  3. Unternehmer, die seit weniger als einem Jahr gewerblich tätig sind.
  4. Unternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

§ 36 Abs. 3 VSBG befreit Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, von der allgemeinen Informationspflicht nach Abs. 1; maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl, nicht der Umsatz.

17. Zwischen einem Immobiliardarlehensvermittler und einem Verbraucher ist nach Abschluss eines Vermittlungsvertrags ein konkreter Streit über die Provisionshöhe entstanden, der nicht beigelegt werden konnte. Welche Pflicht trifft den Vermittler nun nach § 37 VSBG?

  1. Er muss den Streit von Amts wegen bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes anhängig machen.
  2. Er muss dem Verbraucher unaufgefordert eine vollständige Neuberechnung seiner Provision vorlegen.
  3. Er muss den Verbraucher in Textform auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und mitteilen, ob er zur Teilnahme am Verfahren bereit ist.
  4. Er muss den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen vor Gericht auf Feststellung der Provisionshöhe verklagen.

Nach § 37 VSBG entsteht, wenn eine konkrete Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, eine gesonderte Hinweispflicht in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle und die eigene Teilnahmebereitschaft.

18. Welche Funktion erfüllt die Universalschlichtungsstelle des Bundes im System des VSBG?

  1. Sie ist ausschließlich für Streitigkeiten aus Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen zuständig.
  2. Sie ersetzt seit ihrer Errichtung alle branchenspezifischen Ombudsstellen wie den Versicherungsombudsmann.
  3. Sie ist als staatliche Behörde für die Anerkennung aller privaten Schlichtungsstellen zuständig.
  4. Sie ist die Auffangschlichtungsstelle, die zuständig ist, wenn keine andere anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für den Streitfall zuständig ist.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übernimmt nach § 29 VSBG die Auffangfunktion für Streitfälle, für die keine andere zuständige Schlichtungsstelle existiert; branchenspezifische Ombudsstellen bleiben daneben bestehen.

19. Welche Aussage zur Teilnahme eines Unternehmers an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG trifft grundsätzlich zu?

  1. Die Teilnahme ist für den Unternehmer grundsätzlich freiwillig, sofern keine gesonderte gesetzliche oder vertragliche Teilnahmepflicht besteht.
  2. Die Teilnahme ist für jeden Unternehmer, der Verbrauchergeschäfte tätigt, gesetzlich verpflichtend.
  3. Die Teilnahme ist nur für Unternehmer verpflichtend, die Mitglied einer Industrie- und Handelskammer sind.
  4. Die Teilnahme wird erst ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro verpflichtend.

Das VSBG geht grundsätzlich vom Prinzip der Freiwilligkeit der Unternehmerteilnahme aus; eine allgemeine gesetzliche Teilnahmepflicht besteht nur in gesondert geregelten Ausnahmefällen. (§ 36 f. VSBG (Grundsatz der freiwilligen Unternehmerteilnahme))

20. Unter welcher Voraussetzung darf eine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 23 VSBG ausnahmsweise ein Entgelt von bis zu 30 Euro vom Verbraucher verlangen, obwohl das Verfahren für ihn grundsätzlich kostenfrei ist?

  1. Wenn der Streitwert der Angelegenheit 5.000 Euro übersteigt.
  2. Wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.
  3. Wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat.
  4. Wenn das Verfahren länger als 90 Tage dauert.

§ 23 VSBG sieht die Verfahrenskostenfreiheit für den Verbraucher als Regel vor; ausnahmsweise darf ein Entgelt von höchstens 30 Euro erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers als missbräuchlich anzusehen ist.

21. Wie definiert § 13 BGB den Begriff des Verbrauchers?

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft privat oder gewerblich abschließt.
  2. Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit abschließt.
  3. Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  4. Jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 13 BGB stellt darauf ab, dass der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend privater Natur ist (nicht gewerblich/selbständig beruflich); Alter oder Rechtsform spielen keine Rolle.

22. Ein selbständiger Handwerksmeister schließt privat, für den Kauf seines eigenen Einfamilienhauses zu Wohnzwecken, einen Maklervertrag ab. Wie ist er in diesem Rechtsgeschäft einzuordnen?

  1. Als Unternehmer nach § 14 BGB, da er allgemein gewerblich tätig ist.
  2. Als Handelsmakler nach § 93 HGB, da er selbständig gewerblich tätig ist.
  3. Als Verbraucher, jedoch nur, wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist.
  4. Als Verbraucher nach § 13 BGB, da der Immobilienkauf überwiegend privaten Zwecken dient.

Maßgeblich ist der Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts, nicht der allgemeine berufliche Status; da der Hauskauf privaten Wohnzwecken dient, handelt der Handwerksmeister hier als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. (§ 13 BGB, § 14 BGB)

23. Wie lang ist die gesetzliche Regel-Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen, etwa im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen?

  1. 14 Tage
  2. 7 Tage
  3. 30 Tage
  4. 10 Tage

§ 355 Abs. 2 BGB i. V. m. § 312g BGB sieht als Regelfrist für den Widerruf von Verbraucherverträgen 14 Tage vor.

24. Ein Verbraucher schließt außerhalb der Geschäftsräume eines Immobiliardarlehensvermittlers einen Vermittlungsvertrag ab, erhält jedoch keine Widerrufsbelehrung. Welche Auswirkung hat dies auf den Beginn der Widerrufsfrist?

  1. Die Widerrufsfrist beginnt trotzdem mit Vertragsschluss und beträgt unverändert 14 Tage.
  2. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, solange keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
  3. Die Widerrufsfrist verkürzt sich auf 7 Tage, da keine Belehrung vorliegt.
  4. Das Widerrufsrecht erlischt sofort, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung; ohne diese läuft die Frist grundsätzlich nicht an (vorbehaltlich der gesetzlichen Höchstfrist). (§ 355 Abs. 2 BGB i. V. m. § 356 BGB)

25. Was besagt das sogenannte Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)?

  1. Der Wohnungsvermittler darf sein Entgelt wahlweise vom Mieter oder vom Vermieter fordern.
  2. Der Vermieter muss dem Vermittler stets ein Entgelt zahlen, unabhängig davon, wer ihn beauftragt hat.
  3. Der Wohnungsvermittler darf ein Entgelt nur von der Person fordern, die ihn mit der Vermittlung beauftragt hat.
  4. Der Mieter muss dem Vermittler stets ein Entgelt zahlen, wenn ein Mietvertrag zustande kommt.

Das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermittG verpflichtet ausschließlich den Auftraggeber des Wohnungsvermittlers zur Zahlung des Entgelts ('Wer bestellt, bezahlt'). (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG))

26. Ein Wohnungsvermittler vermittelt erfolgreich eine Mietwohnung mit einer Nettokaltmiete von 900 Euro monatlich; der Wohnungssuchende hatte ihn beauftragt. Welchen Höchstbetrag (netto, ohne Umsatzsteuer) darf der Vermittler dem Wohnungssuchenden nach § 3 Abs. 2 WoVermittG in Rechnung stellen?

  1. 900 Euro
  2. 2.700 Euro
  3. 1.350 Euro
  4. 1.800 Euro

§ 3 Abs. 2 WoVermittG begrenzt das Vermittlerentgelt auf höchstens zwei Nettokaltmieten zzgl. Umsatzsteuer; bei 900 € Nettokaltmiete ergibt sich ein Nettohöchstbetrag von 2 × 900 € = 1.800 €. (§ 3 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG))

27. Ein Immobiliardarlehensvermittler ruft einen ihm bislang unbekannten Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung an, um für seine Vermittlungsleistungen zu werben. Wie ist dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich zu beurteilen?

  1. Es stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, da die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers fehlt.
  2. Es ist zulässig, solange der Vermittler seine Identität am Anfang des Gesprächs offenlegt.
  3. Es ist zulässig, da gegenüber Verbrauchern eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht.
  4. Es ist nur unzulässig, wenn der Anruf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verlangt gegenüber Verbrauchern die vorherige AUSDRÜCKLICHE Einwilligung; die mutmaßliche Einwilligung genügt nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern.

28. Ein selbständiger Gewerbetreibender ist von einem Bauträger ständig damit betraut, Kaufinteressenten für Neubauwohnungen zu werben und Vertragsverhandlungen zu führen; die Kaufverträge schließt er jedoch nicht selbst ab. Er kann seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Wie ist seine Rechtsstellung nach dem HGB zutreffend einzuordnen?

  1. als Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB
  2. als Abschlussvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB
  3. als Vermittlungsvertreter (Handelsvertreter) nach § 84 Abs. 1 HGB
  4. als kaufmännischer Angestellter im Sinne des Handelsrechts

Da er ständig für einen Unternehmer betraut ist, aber die Verträge nicht selbst abschließt, ist er Vermittlungsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB; mangels dauerhafter Bindung wäre er kein Handelsmakler, und mangels Abschlussbefugnis kein Abschlussvertreter.

29. Welches Kriterium ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB dafür maßgeblich, dass ein Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender gilt?

  1. die im Wesentlichen freie Gestaltung seiner Tätigkeit und Bestimmung seiner Arbeitszeit
  2. die ausschließliche Vermittlung für einen einzigen Unternehmer
  3. der Abschluss von mindestens einem Geschäft pro Kalendermonat
  4. die Eintragung als Kaufmann im Handelsregister

Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; eine Registereintragung oder Mindestgeschäftszahl ist hierfür nicht Voraussetzung.

30. Eine Person übernimmt gewerbsmäßig für wechselnde Auftraggeber gelegentlich die Vermittlung von Verträgen über Waren des Handelsverkehrs, ohne von einem bestimmten Unternehmer aufgrund eines dauerhaften Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Welche Rechtsstellung nimmt sie nach dem HGB ein?

  1. Vermittlungsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB
  2. Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB
  3. Abschlussvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB
  4. Kommissionär nach § 383 HGB

Da keine ständige Betrauung durch einen bestimmten Unternehmer vorliegt, handelt es sich um einen Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB; die dauerhafte Bindung wäre kennzeichnend für einen Handelsvertreter, nicht für einen Kommissionär, der im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

31. Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen dem Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB und dem Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB?

  1. Der Handelsmakler steht in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber.
  2. Der Handelsmakler schließt die vermittelten Verträge im Namen des Unternehmers ab.
  3. Der Handelsmakler erbringt seine Vermittlungstätigkeit stets unentgeltlich.
  4. Der Handelsmakler ist nicht aufgrund eines dauerhaften Vertragsverhältnisses ständig für einen bestimmten Unternehmer tätig.

Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist das Fehlen einer ständigen, dauerhaften Betrauung durch einen bestimmten Unternehmer (§ 93 Abs. 1 HGB); Abschlussbefugnis und Entgeltlichkeit betreffen andere Aspekte.

32. Wovon hängt der Anspruch eines Maklers auf Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB ab?

  1. vom tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers
  2. vom zeitlichen Umfang der vom Makler erbrachten Vermittlungstätigkeit
  3. von der Anzahl der vom Makler durchgeführten Besichtigungstermine
  4. von der Höhe der vom Makler getätigten Werbeaufwendungen für das Objekt

Nach dem Erfolgsprinzip des § 652 Abs. 1 BGB entsteht der Lohnanspruch nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung tatsächlich zustande kommt; bloßer Zeit- oder Kostenaufwand des Maklers genügt nicht.

33. Ein Makler zeigt einem Interessenten mehrfach ein Objekt und berät ihn ausführlich. Der Interessent verhandelt anschließend zwar direkt mit dem Eigentümer, doch es kommt kein Kaufvertrag über das Objekt zustande. Steht dem Makler ein Anspruch auf Maklerlohn zu?

  1. Ja, da der Makler nach § 652 Abs. 1 BGB einen von der Vermittlung unabhängigen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat.
  2. Ja, da die bloße Nachweistätigkeit des Maklers bereits einen Vergütungsanspruch begründet.
  3. Nein, da nach § 652 Abs. 1 BGB der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung tatsächlich zustande kommen muss.
  4. Nein, da Maklerverträge über Grundstücke der notariellen Beurkundung bedürfen.

Ohne tatsächlichen Vertragsabschluss infolge der Maklertätigkeit entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB kein Lohnanspruch; ein genereller Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, und Maklerverträge selbst unterliegen keiner notariellen Formpflicht.

34. Welche Form ist nach § 656a BGB für einen Maklervertrag vorgeschrieben, der den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, wenn auf Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist?

  1. notarielle Beurkundung nach § 128 BGB
  2. Textform nach § 126b BGB
  3. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach § 126 BGB
  4. keine besondere Form; ein mündlicher Abschluss genügt

§ 656a BGB verlangt für solche Maklerverträge Textform (§ 126b BGB); die strengeren Formen der Schriftform oder notariellen Beurkundung sind nicht erforderlich, Formfreiheit gilt hier gerade nicht.

35. Ein Verbraucher vereinbart telefonisch und ohne weitere Dokumentation mit einem Makler, dass dieser ihm den Kauf einer Eigentumswohnung nachweisen soll. Wie ist dieser mündlich geschlossene Maklervertrag rechtlich zu beurteilen?

  1. Er ist wirksam, da Maklerverträge über Wohnungskäufe grundsätzlich formfrei geschlossen werden können.
  2. Er ist wirksam, muss aber innerhalb von 14 Tagen nachträglich in Textform bestätigt werden.
  3. Er ist schwebend unwirksam und wird erst mit Zahlung der Provision wirksam.
  4. Er ist wegen Verstoßes gegen das Textformerfordernis des § 656a BGB unwirksam.

Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung durch einen Verbraucher schreibt § 656a BGB zwingend Textform vor; ohne diese ist der Vertrag unwirksam, eine nachträgliche Heilungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.

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