Der Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 HGB selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter); selbständig ist, wer Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Der Handelsmakler (§ 93 Abs. 1 HGB) vermittelt gewerbsmäßig Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, ohne ständig betraut zu sein – dieses Merkmal grenzt ihn vom Handelsvertreter ab.
Wichtige Ansprüche und Fristen des Handelsvertreterrechts:
Der zivilrechtliche Makler (§ 652 Abs. 1 BGB) erhält Lohn nur bei Erfolg: Der Vertrag muss infolge seines Nachweises der Gelegenheit oder seiner Vermittlung zustande kommen (Kausalität); bloße Tätigkeit ohne Abschluss genügt nicht. Bei vertragswidriger Doppeltätigkeit verwirkt er den Anspruch (§ 654 BGB). Für den Verbraucher-Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gilt: Textform (§ 656a BGB), hälftige Teilung bei Tätigkeit für beide Parteien (§ 656c BGB) sowie eine Höchstgrenze von 50 % der Auftraggeber-Provision bei einseitiger Beauftragung (§ 656d BGB). In der Wohnungsvermittlung gilt seit dem 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip („Wer bestellt, bezahlt“, § 2 Abs. 1a WoVermittG); das Vermittlerentgelt darf zwei Nettokaltmieten zzgl. USt nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 WoVermittG).
Das UWG schützt vor unlauterem Wettbewerb: Irreführende geschäftliche Handlungen über wesentliche Merkmale wie Preis, Verfügbarkeit oder Eigenschaften sind unzulässig (§ 5 UWG); Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt deren vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Verbraucher ist die natürliche Person, die überwiegend privat handelt (§ 13 BGB); Unternehmer handelt gewerblich oder selbständig (§ 14 BGB). Verbraucher haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; die Frist beginnt nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung (§ 355 Abs. 2 i. V. m. § 312g BGB). Streitigkeiten können über Schlichtungsstellen und Ombudsleute nach dem VSBG beigelegt werden; ergänzend geben Berufsverbände Standesregeln vor.
1. Welche gesetzliche Definition trifft auf einen Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB zu?
§ 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden, der STÄNDIG mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer betraut ist; die übrigen Optionen beschreiben den Handelsmakler, einen Arbeitnehmer bzw. eine nur gelegentliche Tätigkeit.
2. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt als selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Welche Konsequenz hat das Fehlen dieses Merkmals für die rechtliche Einordnung?
Fehlt die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, liegt keine Selbständigkeit vor; die Person ist dann als Handlungsgehilfe/Arbeitnehmer einzustufen, nicht als Handelsvertreter. (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB)
3. Welches Merkmal grenzt den Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB rechtlich vom Handelsvertreter ab?
§ 93 Abs. 1 HGB stellt entscheidend darauf ab, dass der Handelsmakler NICHT ständig, sondern nur von Fall zu Fall betraut ist – das unterscheidet ihn vom dauerhaft gebundenen Handelsvertreter.
4. Ein Immobiliardarlehensvermittler schließt mit einer Bank einen Vertrag, wonach er dauerhaft und ausschließlich für diese Bank tätig wird und regelmäßig Darlehen vermittelt. Er ist frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit. Wie ist seine Rechtsstellung gegenüber der Bank einzuordnen?
Da der Vermittler selbständig und vertraglich dauerhaft (ständig) für die Bank tätig ist, liegt Handelsvertreterstatus nach § 84 HGB vor; Handelsmakler wäre er nur bei fallweiser, nicht ständiger Tätigkeit. (§ 84 Abs. 1 HGB)
5. Unter welcher Grundvoraussetzung kann ein Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer geltend machen?
§ 89b HGB knüpft den Ausgleichsanspruch daran, dass der Unternehmer aus den geworbenen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht; eine Mindestvertragsdauer ist keine Tatbestandsvoraussetzung.
6. Wie ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 89b HGB der Höhe nach gesetzlich begrenzt?
§ 89b HGB begrenzt den Ausgleich der Höhe nach auf höchstens eine Jahresprovision, ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre.
7. Ein Handelsvertreter erzielte in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit folgende Jahresprovisionen: 40.000 €, 44.000 €, 48.000 €, 52.000 € und 56.000 €. Welchen Betrag darf der gesetzliche Höchstbetrag seines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB nicht übersteigen?
Der Höchstbetrag entspricht dem arithmetischen Mittel der letzten fünf Jahresprovisionen: (40.000+44.000+48.000+52.000+56.000)/5 = 48.000 €; der letzte Jahreswert oder eine Halbierung sind unzulässige Berechnungsmethoden. (§ 89b HGB)
8. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag besteht seit vier Jahren und zwei Monaten. Welche Kündigungsfrist ist nach § 89 Abs. 1 HGB einzuhalten?
Im dritten bis fünften Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist nach § 89 Abs. 1 HGB drei Monate; die Kündigung ist zudem nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.
9. Ein Makler wird entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit seinem Auftraggeber zugleich auch für dessen Vertragsgegner tätig. Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus für seinen Lohnanspruch?
Nach § 654 BGB verwirkt der Makler seinen Lohn- und Aufwendungsersatzanspruch vollständig, wenn er vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig wird; die hälftige Teilung nach § 656c BGB betrifft nur die gesetzlich zulässige Doppeltätigkeit.
10. Wann entsteht der Anspruch eines zivilrechtlichen Maklers auf Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB?
Das Erfolgsprinzip des § 652 Abs. 1 BGB knüpft den Lohnanspruch an den tatsächlichen, kausal auf die Maklerleistung zurückzuführenden Vertragsabschluss; bloße Tätigkeit genügt nicht.
11. Welche Formvorschrift gilt für einen Maklervertrag, der den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher zum Gegenstand hat?
§ 656a BGB verlangt für den Verbraucher-Maklervertrag über Wohnungen/Einfamilienhäuser zwingend Textform (§ 126b BGB); die strengere Schriftform oder Formfreiheit sind unzutreffend.
12. Ein Makler wird beim Verkauf eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig. Wie ist der Maklerlohn nach § 656c BGB zwischen beiden Parteien aufzuteilen?
§ 656c BGB schreibt bei zulässiger Doppeltätigkeit im Verbraucher-Immobilienkauf eine hälftige Teilung des Maklerlohns vor; abweichende, einseitig belastende Vereinbarungen sind unwirksam.
13. Beim Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Verbraucher beauftragt allein der Verkäufer den Makler und schuldet ihm eine Provision von 6.000 €. Der Käufer verpflichtet sich vertraglich ebenfalls zur Zahlung eines Anteils. Welche Vorgaben macht § 656d BGB hierfür?
Nach § 656d BGB darf der nicht beauftragende Verbraucher höchstens zur Hälfte der vom Auftraggeber geschuldeten Provision (hier 3.000 €) verpflichtet werden, und die Zahlungspflicht wird erst fällig, wenn der Nachweis der Zahlung des Auftraggeber-Anteils erbracht ist.
14. Welchem Zweck dient eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)?
Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG bieten ein freiwilliges, außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern an; sie sind keine Aufsichtsbehörde und treffen keine rechtskräftigen Entscheidungen wie ein Gericht. (§ 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz))
15. Was muss ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nach § 36 VSBG gegenüber Verbrauchern angeben?
§ 36 VSBG verpflichtet den Unternehmer zur Information über seine Teilnahmebereitschaft und – bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung – über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website. (§ 36 Abs. 1 VSBG)
16. Welche Unternehmen sind von der allgemeinen Informationspflicht über ihre Teilnahmebereitschaft an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 3 VSBG grundsätzlich befreit?
§ 36 Abs. 3 VSBG befreit Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, von der allgemeinen Informationspflicht nach Abs. 1; maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl, nicht der Umsatz.
17. Zwischen einem Immobiliardarlehensvermittler und einem Verbraucher ist nach Abschluss eines Vermittlungsvertrags ein konkreter Streit über die Provisionshöhe entstanden, der nicht beigelegt werden konnte. Welche Pflicht trifft den Vermittler nun nach § 37 VSBG?
Nach § 37 VSBG entsteht, wenn eine konkrete Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, eine gesonderte Hinweispflicht in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle und die eigene Teilnahmebereitschaft.
18. Welche Funktion erfüllt die Universalschlichtungsstelle des Bundes im System des VSBG?
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übernimmt nach § 29 VSBG die Auffangfunktion für Streitfälle, für die keine andere zuständige Schlichtungsstelle existiert; branchenspezifische Ombudsstellen bleiben daneben bestehen.
19. Welche Aussage zur Teilnahme eines Unternehmers an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG trifft grundsätzlich zu?
Das VSBG geht grundsätzlich vom Prinzip der Freiwilligkeit der Unternehmerteilnahme aus; eine allgemeine gesetzliche Teilnahmepflicht besteht nur in gesondert geregelten Ausnahmefällen. (§ 36 f. VSBG (Grundsatz der freiwilligen Unternehmerteilnahme))
20. Unter welcher Voraussetzung darf eine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 23 VSBG ausnahmsweise ein Entgelt von bis zu 30 Euro vom Verbraucher verlangen, obwohl das Verfahren für ihn grundsätzlich kostenfrei ist?
§ 23 VSBG sieht die Verfahrenskostenfreiheit für den Verbraucher als Regel vor; ausnahmsweise darf ein Entgelt von höchstens 30 Euro erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers als missbräuchlich anzusehen ist.
21. Wie definiert § 13 BGB den Begriff des Verbrauchers?
§ 13 BGB stellt darauf ab, dass der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend privater Natur ist (nicht gewerblich/selbständig beruflich); Alter oder Rechtsform spielen keine Rolle.
22. Ein selbständiger Handwerksmeister schließt privat, für den Kauf seines eigenen Einfamilienhauses zu Wohnzwecken, einen Maklervertrag ab. Wie ist er in diesem Rechtsgeschäft einzuordnen?
Maßgeblich ist der Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts, nicht der allgemeine berufliche Status; da der Hauskauf privaten Wohnzwecken dient, handelt der Handwerksmeister hier als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. (§ 13 BGB, § 14 BGB)
23. Wie lang ist die gesetzliche Regel-Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen, etwa im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen?
§ 355 Abs. 2 BGB i. V. m. § 312g BGB sieht als Regelfrist für den Widerruf von Verbraucherverträgen 14 Tage vor.
24. Ein Verbraucher schließt außerhalb der Geschäftsräume eines Immobiliardarlehensvermittlers einen Vermittlungsvertrag ab, erhält jedoch keine Widerrufsbelehrung. Welche Auswirkung hat dies auf den Beginn der Widerrufsfrist?
Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung; ohne diese läuft die Frist grundsätzlich nicht an (vorbehaltlich der gesetzlichen Höchstfrist). (§ 355 Abs. 2 BGB i. V. m. § 356 BGB)
25. Was besagt das sogenannte Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)?
Das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermittG verpflichtet ausschließlich den Auftraggeber des Wohnungsvermittlers zur Zahlung des Entgelts ('Wer bestellt, bezahlt'). (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG))
26. Ein Wohnungsvermittler vermittelt erfolgreich eine Mietwohnung mit einer Nettokaltmiete von 900 Euro monatlich; der Wohnungssuchende hatte ihn beauftragt. Welchen Höchstbetrag (netto, ohne Umsatzsteuer) darf der Vermittler dem Wohnungssuchenden nach § 3 Abs. 2 WoVermittG in Rechnung stellen?
§ 3 Abs. 2 WoVermittG begrenzt das Vermittlerentgelt auf höchstens zwei Nettokaltmieten zzgl. Umsatzsteuer; bei 900 € Nettokaltmiete ergibt sich ein Nettohöchstbetrag von 2 × 900 € = 1.800 €. (§ 3 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG))
27. Ein Immobiliardarlehensvermittler ruft einen ihm bislang unbekannten Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung an, um für seine Vermittlungsleistungen zu werben. Wie ist dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich zu beurteilen?
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verlangt gegenüber Verbrauchern die vorherige AUSDRÜCKLICHE Einwilligung; die mutmaßliche Einwilligung genügt nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern.
28. Ein selbständiger Gewerbetreibender ist von einem Bauträger ständig damit betraut, Kaufinteressenten für Neubauwohnungen zu werben und Vertragsverhandlungen zu führen; die Kaufverträge schließt er jedoch nicht selbst ab. Er kann seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Wie ist seine Rechtsstellung nach dem HGB zutreffend einzuordnen?
Da er ständig für einen Unternehmer betraut ist, aber die Verträge nicht selbst abschließt, ist er Vermittlungsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB; mangels dauerhafter Bindung wäre er kein Handelsmakler, und mangels Abschlussbefugnis kein Abschlussvertreter.
29. Welches Kriterium ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB dafür maßgeblich, dass ein Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender gilt?
Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; eine Registereintragung oder Mindestgeschäftszahl ist hierfür nicht Voraussetzung.
30. Eine Person übernimmt gewerbsmäßig für wechselnde Auftraggeber gelegentlich die Vermittlung von Verträgen über Waren des Handelsverkehrs, ohne von einem bestimmten Unternehmer aufgrund eines dauerhaften Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Welche Rechtsstellung nimmt sie nach dem HGB ein?
Da keine ständige Betrauung durch einen bestimmten Unternehmer vorliegt, handelt es sich um einen Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB; die dauerhafte Bindung wäre kennzeichnend für einen Handelsvertreter, nicht für einen Kommissionär, der im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
31. Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen dem Handelsmakler nach § 93 Abs. 1 HGB und dem Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB?
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist das Fehlen einer ständigen, dauerhaften Betrauung durch einen bestimmten Unternehmer (§ 93 Abs. 1 HGB); Abschlussbefugnis und Entgeltlichkeit betreffen andere Aspekte.
32. Wovon hängt der Anspruch eines Maklers auf Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB ab?
Nach dem Erfolgsprinzip des § 652 Abs. 1 BGB entsteht der Lohnanspruch nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung tatsächlich zustande kommt; bloßer Zeit- oder Kostenaufwand des Maklers genügt nicht.
33. Ein Makler zeigt einem Interessenten mehrfach ein Objekt und berät ihn ausführlich. Der Interessent verhandelt anschließend zwar direkt mit dem Eigentümer, doch es kommt kein Kaufvertrag über das Objekt zustande. Steht dem Makler ein Anspruch auf Maklerlohn zu?
Ohne tatsächlichen Vertragsabschluss infolge der Maklertätigkeit entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB kein Lohnanspruch; ein genereller Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, und Maklerverträge selbst unterliegen keiner notariellen Formpflicht.
34. Welche Form ist nach § 656a BGB für einen Maklervertrag vorgeschrieben, der den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, wenn auf Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist?
§ 656a BGB verlangt für solche Maklerverträge Textform (§ 126b BGB); die strengeren Formen der Schriftform oder notariellen Beurkundung sind nicht erforderlich, Formfreiheit gilt hier gerade nicht.
35. Ein Verbraucher vereinbart telefonisch und ohne weitere Dokumentation mit einem Makler, dass dieser ihm den Kauf einer Eigentumswohnung nachweisen soll. Wie ist dieser mündlich geschlossene Maklervertrag rechtlich zu beurteilen?
Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung durch einen Verbraucher schreibt § 656a BGB zwingend Textform vor; ohne diese ist der Vertrag unwirksam, eine nachträgliche Heilungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.