Kreditfähigkeit meint die rechtliche Fähigkeit, wirksam einen Darlehensvertrag zu schließen (Geschäftsfähigkeit). Kreditwürdigkeit (Bonität) beschreibt dagegen die wirtschaftliche Fähigkeit und Bereitschaft, das Darlehen vertragsgemäß zu bedienen. Vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens muss der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit prüfen; der Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt (bei Allgemein-Verbraucherdarlehen: keine erheblichen Zweifel) – § 505a Abs. 1 BGB.
Kern der Praxis ist die Haushalts- und Budgetrechnung: Aus den regelmäßigen Einnahmen abzüglich der Lebenshaltungs- und Fixkosten ergibt sich das frei verfügbare Einkommen, aus dem der Kapitaldienst (Zins und Tilgung) dauerhaft geleistet werden muss. Die Kreditwürdigkeit ist auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie weiteren finanziellen Verhältnissen eingehend zu prüfen; die Angaben sind angemessen zu überprüfen (§ 505b Abs. 2 BGB).
Typische Bonitätsnachweise sind:
Die SCHUFA sammelt kreditrelevante Daten und verdichtet sie zu einem Score, der als Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Rückzahlung verstanden wird; er ersetzt aber nie die individuelle Prüfung. Die Beurteilung zielt auf Tragfähigkeit und Kapitaldienstfähigkeit: Prognosezeitraum ist grundsätzlich die Vertragslaufzeit (§ 3 ImmoKWPLV). Sichere künftige Ereignisse wie ein Renteneintritt während der Laufzeit sind zu berücksichtigen; nur mögliche Risiken (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung) nur bei konkreten Anhaltspunkten (§ 4 ImmoKWPLV).
Besicherung und Beleihungsauslauf: Der Immobilienwert dient der Absicherung, darf die Prüfung aber nicht überwiegend tragen – er ist nur zusätzliches, ergänzendes Merkmal (§ 505b Abs. 2 Satz 3 BGB; § 4 ImmoKWPLV). Die Bewertung muss durch einen fachlich kompetenten, unabhängigen Gutachter erfolgen (§ 505c BGB).
Rechtsfolge (§ 505d BGB): Bei Verstoß ermäßigt sich der gebundene Sollzins auf den marktüblichen Zins; der Darlehensnehmer kann jederzeit fristlos und ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Parallel gilt § 18a KWG; die Vorgaben beruhen auf der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU.
1. Was versteht man im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung unter dem Begriff 'Kreditfähigkeit' des Darlehensnehmers?
Kreditfähigkeit bezeichnet die rechtliche (Geschäfts-)Fähigkeit zum wirksamen Vertragsschluss; die wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit ist dagegen die Kreditwürdigkeit. (Grundbegriffe der Kreditwürdigkeitsprüfung, Sachkunde § 34i GewO)
2. Welches Merkmal beschreibt zutreffend die 'Kreditwürdigkeit' eines Darlehensnehmers im Sinne der Kreditwürdigkeitsprüfung?
Kreditwürdigkeit meint die wirtschaftliche Bonität (Fähigkeit und Wille zur vertragsgemäßen Rückzahlung); die Geschäftsfähigkeit betrifft dagegen die Kreditfähigkeit. (Grundbegriffe der Kreditwürdigkeitsprüfung, Sachkunde § 34i GewO)
3. Ein 16-jähriger Kunde möchte ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. Er verfügt über ein hohes monatliches Einkommen aus einer Erbschaft. Wie ist dieser Sachverhalt aus Sicht der Kreditwürdigkeitsprüfung einzuordnen?
Ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter fehlt dem Minderjährigen die volle Geschäftsfähigkeit, sodass es an der Kreditfähigkeit fehlt; die Höhe des Einkommens ändert daran nichts, da dies eine Frage der Kreditwürdigkeit wäre. (Grundbegriffe der Kreditwürdigkeitsprüfung (Kreditfähigkeit = Geschäftsfähigkeit))
4. Eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Kundin beantragt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Ihr laufendes Nettoeinkommen deckt nach Abzug der Lebenshaltungskosten und bestehender Verpflichtungen den geplanten Kapitaldienst nicht. Wie ist dies zutreffend einzuordnen?
Die Geschäftsfähigkeit (Kreditfähigkeit) der Kundin ist unstreitig gegeben; die fehlende Deckung des Kapitaldienstes betrifft allein die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit, die nach § 505b Abs. 2 BGB zu verneinen ist. (§ 505b Abs. 2 BGB; Grundbegriffe Kreditfähigkeit/Kreditwürdigkeit)
5. Welcher Prüfungsmaßstab gilt gemäß § 505a Abs. 1 BGB dafür, dass ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen werden darf?
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt der Maßstab der 'Wahrscheinlichkeit' der vertragsgemäßen Erfüllung; das strengere 'keine erheblichen Zweifel' gilt beim Allgemein-Verbraucherdarlehen, und eine 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' wird gesetzlich nicht verlangt. (§ 505a Abs. 1 BGB)
6. Worauf kann der Darlehensgeber bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 505b Abs. 1 BGB stützen?
Für Allgemein-Verbraucherdarlehen genügen Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls von Auskunfteien; die eingehende Prüfung anhand notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen gilt hingegen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 505b Abs. 2 BGB. (§ 505b Abs. 1 BGB)
7. Auf welcher Informationsgrundlage ist die Kreditwürdigkeit bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen gemäß § 505b Abs. 2 BGB eingehend zu prüfen?
§ 505b Abs. 2 BGB verlangt eine eingehende Prüfung anhand notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen und Ausgaben, die zudem angemessen zu überprüfen sind.
8. Ein Darlehensgeber möchte die Kreditwürdigkeitsprüfung für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der zu erwerbenden Wohnimmobilie voraussichtlich steigen wird. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?
Nach § 505b Abs. 2 Satz 3 BGB darf sich die Prüfung nicht hauptsächlich auf einen erwarteten Wertzuwachs stützen; eine Ausnahme besteht nur bei Bau- oder Renovierungsdarlehen. Ein vollständiger Ausschluss des Immobilienwerts geht dagegen zu weit, da dieser als Zusatzmerkmal einfließen darf.
9. Ein Darlehensgeber hat bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit gebundenem Sollzins pflichtwidrig keine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Welche Rechtsfolge sieht § 505d Abs. 1 BGB hierfür vor?
§ 505d Abs. 1 BGB sieht als Sanktion die Ermäßigung auf den marktüblichen Zins sowie ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung vor, nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags.
10. Welche Anforderung stellt § 505c BGB an die Bewertung der als Sicherheit dienenden Wohnimmobilie bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen?
§ 505c BGB verlangt eine Bewertung nach zuverlässigen Standards durch einen fachlich kompetenten und vom Kreditvergabeprozess ausreichend unabhängigen Gutachter, die zu dokumentieren ist.
11. Welche Aussage zur aufsichtsrechtlichen Pflicht von Kreditinstituten bei der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen trifft zu?
§ 18a KWG normiert eine aufsichtsrechtliche Prüfungspflicht der Kreditinstitute, die parallel zu den zivilrechtlichen Pflichten aus dem BGB besteht, diese also ergänzt und nicht ersetzt.
12. Wozu dient die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) und seit wann ist sie in Kraft (Stand 2026)?
Die ImmoKWPLV konkretisiert die Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung und ist am Tag nach ihrer Verkündung, dem 1. Mai 2018, in Kraft getreten; sie regelt weder die Erlaubnispflicht noch die Sachkundeprüfung. (ImmoKWPLV, § 8 (Inkrafttreten); Verkündung BGBl. 2018)
13. Ein 58-jähriger Darlehensnehmer beantragt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren; sein regulärer Renteneintritt ist in 7 Jahren zu erwarten. Wie ist der bevorstehende Renteneintritt bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu behandeln?
Da die Laufzeit über den erwarteten Renteneintritt hinausreicht, ist die wahrscheinliche Einkommensminderung nach § 4 ImmoKWPLV hinreichend zu berücksichtigen, ohne dass es hierfür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf.
14. Welche der folgenden Aussagen zur Berücksichtigung künftiger Ereignisse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nach der ImmoKWPLV trifft NICHT zu?
Nach § 4 ImmoKWPLV sind lediglich mögliche, aber ungewisse Ereignisse wie Erwerbsunfähigkeit nur bei konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen; anders als der wahrscheinliche Renteneintritt sind sie nicht automatisch in vollem Umfang einzubeziehen.
15. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen wurde ursprünglich über einen Nettodarlehensbetrag von 240.000 Euro abgeschlossen. Nach Vertragsschluss soll der Nettodarlehensbetrag nachträglich auf 270.000 Euro erhöht werden. Ist eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich?
Die Erhöhung um 30.000 Euro entspricht 12,5 Prozent von 240.000 Euro und überschreitet damit die in § 7 ImmoKWPLV festgelegte Schwelle von mehr als 10 Prozent, sodass eine erneute Prüfung erforderlich ist; nicht jede beliebig kleine Erhöhung löst dies aus.
16. Welche Rolle darf der Wert der Wohnimmobilie gemäß § 4 ImmoKWPLV bei der Kreditwürdigkeitsprüfung einnehmen?
Nach § 4 ImmoKWPLV darf der Immobilienwert nur als ergänzendes Zusatzmerkmal einfließen, nicht als vorrangige Grundlage; ein vollständiger Ausschluss ist ebenso unzutreffend wie eine Ersetzung der Einkommensprüfung.
17. Welcher Zeitraum ist gemäß § 3 ImmoKWPLV grundsätzlich der Prognose der Kreditwürdigkeit zugrunde zu legen, und welche Annahme darf der Darlehensgeber dabei treffen?
Nach § 3 ImmoKWPLV entspricht der Prognosezeitraum grundsätzlich der Vertragslaufzeit, wobei ein typischer Lebensverlauf unterstellt werden darf, solange keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; ein stets ungünstigster Verlauf wird nicht verlangt.
18. Auf welcher europarechtlichen Grundlage beruhen die deutschen Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Wohnimmobilienkrediten, und zu welchem Zeitpunkt wurden sie in Deutschland umgesetzt?
Die Pflichten zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Wohnimmobilienkrediten beruhen auf der Richtlinie 2014/17/EU, die in Deutschland zum 21. März 2016 umgesetzt wurde; das Datum 1. Mai 2018 betrifft dagegen das Inkrafttreten der ImmoKWPLV. (Richtlinie 2014/17/EU; Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie)
19. Welche Voraussetzung muss ein Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis unter anderem erfüllen?
Die Erlaubnis nach § 34i GewO setzt unter anderem den Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK voraus; eine Gutachter-Zulassung oder Auskunftei-Mitgliedschaft ist nicht vorgesehen. (§ 34i GewO (insb. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4))
20. Ein Immobiliardarlehen über 280.000 Euro wird mit einem Sollzinssatz von 3,0 Prozent p. a. und einer anfänglichen Tilgung von 2,0 Prozent p. a. vereinbart, jeweils berechnet auf den vollen Nettodarlehensbetrag. Wie hoch ist der jährliche Kapitaldienst (Annuität) aus Zins und Tilgung?
Der Kapitaldienst ergibt sich aus Zins plus Tilgung (3,0 % + 2,0 % = 5,0 %) auf 280.000 Euro, also 14.000 Euro pro Jahr; 8.400 Euro berücksichtigt nur den Zins, 5.600 Euro nur die Tilgung. (Grundlagen der Kapitaldienstberechnung (Annuität = Zins + Tilgung auf den Nettodarlehensbetrag))
21. Ein Ehepaar erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro. Die monatlichen Lebenshaltungskosten betragen 2.200 Euro, bestehende Kreditraten belaufen sich auf 400 Euro monatlich. Der geplante Kapitaldienst für das neue Immobiliardarlehen soll 1.900 Euro monatlich betragen. Wie ist die Tragfähigkeit der Finanzierung nach der Haushaltsrechnung zu beurteilen?
5.000 Euro minus 2.200 Euro Lebenshaltungskosten minus 400 Euro bestehende Raten ergeben 2.400 Euro frei verfügbares Einkommen, das den geplanten Kapitaldienst von 1.900 Euro deckt; die übrigen Ausgaben dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. (Grundsätze der Tragfähigkeitsprüfung / Haushaltsrechnung; vgl. § 505b Abs. 2 BGB)
22. Warum ist bei der Beurteilung der Tragfähigkeit einer Immobilienfinanzierung der effektive Jahreszins aussagekräftiger als der gebundene Sollzinssatz allein?
Der effektive Jahreszins bezieht neben dem Sollzins weitere Kostenbestandteile ein und bildet damit die tatsächliche jährliche Gesamtbelastung realistischer ab als der Sollzins allein. (Grundlagen der Zins- und Effektivzinsrechnung, Sachkunde § 34i GewO)
23. Worin unterscheidet sich die Prüfung der Tragfähigkeit einer Finanzierung von der Ermittlung des Beleihungsauslaufs?
Die Tragfähigkeit betrifft die einkommensbezogene Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers, während der Beleihungsauslauf das Verhältnis von Darlehen zu Beleihungswert der Sicherheit beschreibt; die beiden Begriffe sind nicht austauschbar. (Grundbegriffe der Finanzierungsprüfung (Tragfähigkeit/Kapitaldienstfähigkeit vs. Beleihungsauslauf))
24. Ein Darlehensnehmer erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 3.600 Euro. Er hat monatliche Lebenshaltungskosten von 1.400 Euro sowie eine bestehende Kfz-Finanzierungsrate von 250 Euro. Für das beantragte Immobiliardarlehen ergibt sich ein monatlicher Kapitaldienst aus Zins und Tilgung von 1.550 Euro. Wie ist die Kapitaldienstfähigkeit zu beurteilen?
3.600 Euro minus 1.400 Euro Lebenshaltungskosten minus 250 Euro Kfz-Rate ergeben 1.950 Euro frei verfügbares Einkommen, das den Kapitaldienst von 1.550 Euro deckt; die 400 Euro sind der Überschuss nach Abzug des Kapitaldienstes und keine eigenständige Ablehnungsgrundlage. (Grundsätze der Tragfähigkeits- und Kapitaldienstfähigkeitsprüfung (Haushaltsrechnung); vgl. § 505b Abs. 2 BGB)
25. Was versteht man im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung unter dem „frei verfügbaren Einkommen“ eines Haushalts?
Frei verfügbares Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich aller Ausgaben des Haushalts und bildet die Grundlage der Kapitaldienstfähigkeit; Bruttoeinkommen oder eine isolierte Betrachtung nur der neuen Rate greifen zu kurz. (§ 505b Abs. 2 BGB)
26. Auf welcher Informationsgrundlage muss der Darlehensgeber nach § 505b Abs. 2 BGB die Kreditwürdigkeit bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen eingehend prüfen?
§ 505b Abs. 2 BGB verlangt eine eingehende Prüfung auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben und wirtschaftlichen Verhältnissen; eine bloße Auskunftei-Abfrage oder Wertbetrachtung genügt nicht.
27. Worin unterscheidet sich die zulässige Informationsgrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen von der bei Allgemein-Verbraucherdarlehen?
§ 505b Abs. 2 BGB verlangt für Immobiliardarlehen eine eingehende Prüfung von Einkommen, Ausgaben und wirtschaftlichen Verhältnissen, während § 505b Abs. 1 BGB für Allgemein-Verbraucherdarlehen Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls einer Auskunftei genügen lässt. (§ 505b Abs. 1 und 2 BGB)
28. Ein Ehepaar verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Die monatlichen Fixkosten für Miete, Versicherungen und Lebenshaltung betragen 1.500 Euro, zusätzlich wird ein bestehender Ratenkredit mit 250 Euro monatlich bedient. Welches frei verfügbare Einkommen steht für den Kapitaldienst des neuen Immobiliardarlehens zur Verfügung?
3.200 Euro Einnahmen abzüglich 1.500 Euro Fixkosten und 250 Euro bestehender Kreditrate ergeben 1.450 Euro; 1.700 Euro entsteht, wenn die bestehende Rate übersehen wird, 1.950 Euro bei fälschlicher Addition statt Subtraktion der Rate. (§ 505b Abs. 2 BGB (Haushaltsrechnung als Grundlage der Kapitaldienstfähigkeit))
29. Ein Single-Haushalt hat ein monatliches Nettogehalt von 2.400 Euro und keine weiteren Einnahmen. An Ausgaben stehen dem gegenüber: Kaltmiete 750 Euro, Nebenkosten 150 Euro, Versicherungen 120 Euro, private Altersvorsorge 100 Euro, eine Lebenshaltungskostenpauschale von 500 Euro sowie eine laufende Kfz-Finanzierungsrate von 180 Euro. Welches frei verfügbare Einkommen ist der Kapitaldienstfähigkeit zugrunde zu legen?
Die Summe aller genannten Ausgaben (750+150+120+100+500+180 Euro) beträgt 1.800 Euro; abgezogen von 2.400 Euro Einnahmen ergibt sich ein frei verfügbares Einkommen von 600 Euro. Die anderen Werte entstehen, wenn jeweils eine einzelne Ausgabenposition versehentlich nicht berücksichtigt wird. (§ 505b Abs. 2 BGB)
30. Wie ist eine monatliche Kfz-Leasingrate des Antragstellers bei der Haushaltsrechnung im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung einzuordnen?
Laufende Verpflichtungen wie eine Leasingrate zählen zu den regelmäßigen Ausgaben und mindern das für den neuen Kapitaldienst verfügbare Einkommen; sie sind weder Einnahme noch Sicherheit noch eine zu vernachlässigende Einmalausgabe. (§ 505b Abs. 2 BGB)
31. Reicht die Laufzeit eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens über den voraussichtlichen Renteneintritt des Darlehensnehmers hinaus, wie ist dieser Umstand bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu behandeln?
Nach § 4 ImmoKWPLV sind wahrscheinliche künftige Ereignisse wie der planmäßige Renteneintritt hinreichend in die Prognose einzubeziehen, wenn die Laufzeit darüber hinausreicht; anders als bei bloß möglichen Ereignissen kommt es hier nicht auf konkrete Anhaltspunkte an.
32. In welchem der folgenden Fälle muss der Darlehensgeber ein künftiges Ereignis bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nur dann berücksichtigen, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen?
Nur ungewisse Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Scheidung sind nach § 4 ImmoKWPLV lediglich bei konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen; der Renteneintritt hingegen gilt als hinreichend wahrscheinlich und ist stets einzubeziehen.
33. Welcher Zeitraum ist grundsätzlich der Prognose der Kreditwürdigkeit bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen zugrunde zu legen?
Nach § 3 ImmoKWPLV entspricht der Prognosezeitraum grundsätzlich der gesamten Vertragslaufzeit; eine Zinsbindungsfrist oder ein fester Kurzzeitraum sind hierfür nicht maßgeblich.
34. Um wie viel Prozent muss sich der Nettodarlehensbetrag eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens nach Vertragsschluss mindestens erhöhen, damit eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich wird?
§ 7 ImmoKWPLV setzt die Schwelle für eine erneute Prüfungspflicht bei einer Erhöhung um mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Nettodarlehensbetrags an; die Nachbarwerte 5 und 20 Prozent sowie „jeder Betrag“ sind typische Verwechslungen.
35. Ein Antragsteller erzielt seine gesamten Einnahmen aus einer befristeten Werkstudententätigkeit, die in sechs Monaten endet. Das beantragte Immobiliardarlehen soll eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Wie ist dieser Umstand bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu behandeln?
Da der Prognosezeitraum nach § 3 ImmoKWPLV der Vertragslaufzeit entspricht, ist die absehbare, bereits feststehende Beendigung der Einnahmequelle als künftiges Ereignis zwingend in die Bonitätsprognose einzubeziehen; ein niedriger Beleihungsauslauf ersetzt diese Prüfung nicht. (§ 3, § 4 ImmoKWPLV)