Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf nach § 34i Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Vertragsbegriff ist im BGB legaldefiniert (§ 491 Abs. 3 BGB; Finanzierungshilfen über § 506 BGB). Die Regelungen setzen die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU um und gelten seit dem 21.03.2016. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden (§ 34i Abs. 4 GewO), etwa Beschränkung auf reine Vermittlung oder auf Beratung. Der Honorar-Immobiliardarlehensberater ist berufsrechtlich abzugrenzen.
Die Erlaubnis setzt nach § 34i Abs. 2 GewO vier Voraussetzungen voraus:
Ausnahmen: Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis und bestimmte weitere beaufsichtigte Unternehmen benötigen keine gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO (§ 34i Abs. 5 GewO). Der Vermittler wird in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister eingetragen (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV), das die DIHK führt und das unter www.vermittlerregister.info abrufbar ist.
Die Wohlverhaltens- und Verhaltenspflichten der ImmVermV (Abschnitt 4) umfassen die allgemeine Verhaltenspflicht (§ 12), das Verbot der Annahme von Geldern des Darlehensnehmers (§ 13) sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 14). Aufzeichnungen über die vermittelten bzw. beratenen Geschäfte sind fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte aufzuzeichnende Handlung für den Auftrag vorgenommen wurde. Zuständig sind die Gewerbebehörde (Erlaubnis, Aufsicht) und die IHK (Sachkundeprüfung). Im EU-Binnenmarkt gelten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit mit Notifizierung (EU-Pass). Eine sorgfältige Bedarfsermittlung und ethische Grundsätze der Kundenberatung bilden die Grundlage einer im Kundeninteresse ausgerichteten Beratung.
1. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt hierfür grundsätzlich...
§ 34i Abs. 1 GewO verlangt für die gewerbsmäßige Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; BaFin, Bundesbank und das Bundeswirtschaftsministerium sind hierfür nicht zuständig.
2. Auf welchen gesetzlich definierten Vertragstyp stellt die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab?
§ 34i GewO knüpft an den in § 491 Abs. 3 BGB legaldefinierten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag an; Allgemein-Verbraucherdarlehen, Ratenlieferungs- und Bauverträge lösen keine Erlaubnispflicht nach § 34i GewO aus. (§ 34i Abs. 1 GewO i.V.m. § 491 Abs. 3 BGB)
3. Seit welchem Datum gelten die berufsrechtlichen Vorschriften des § 34i GewO und der ImmVermV zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU)?
Die Vorschriften zur Immobiliardarlehensvermittlung traten zum 21.03.2016 in Kraft, um die Richtlinie 2014/17/EU umzusetzen; die anderen Daten sind naheliegende, aber unzutreffende Jahreszahlen. (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie; § 34i GewO, ImmVermV)
4. Wie viele Voraussetzungen müssen nach § 34i Abs. 2 GewO für die Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung kumulativ vorliegen?
§ 34i Abs. 2 GewO nennt vier kumulative Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis.
5. Ein Antragsteller wurde vor viereinhalb Jahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig verurteilt und beantragt nun die Erlaubnis nach § 34i GewO. Wie ist die Verurteilung bei der Prüfung der Zuverlässigkeit zu bewerten?
Nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO wird die Zuverlässigkeit in der Regel verneint, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren wegen einschlägiger Straftaten wie Betrug rechtskräftig verurteilt wurde; viereinhalb Jahre liegen innerhalb dieser Frist.
6. Welcher Umstand spricht nach § 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO insbesondere gegen das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse des Antragstellers?
§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO stellt insbesondere auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO ab; ein Schufa-Score, ein Ratenkredit oder eine einzelne Mahnung genügen dafür nicht.
7. Ein Immobiliardarlehensvermittler verursacht innerhalb eines Kalenderjahres zwei voneinander unabhängige Vermittlungsfehler, aus denen Schadensersatzansprüche von 300.000 Euro und 500.000 Euro entstehen. Deckt die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 ImmVermV beide Schäden vollständig ab?
Die Mindestversicherungssumme beträgt 460.000 Euro je Versicherungsfall und 750.000 Euro für alle Fälle eines Jahres; beide Einzelfälle liegen unter 460.000 Euro, doch die Summe von 800.000 Euro übersteigt die Jahreshöchstgrenze von 750.000 Euro. (§ 10 ImmVermV i.V.m. Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014)
8. Eine Bank mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vermittelt im Rahmen ihres Bankgeschäfts auch Immobiliar-Verbraucherdarlehen anderer Institute an ihre Kunden. Benötigt sie hierfür zusätzlich eine eigene Erlaubnis nach § 34i GewO?
Nach § 34i Abs. 5 GewO benötigen Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem KWG keine gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO; die Ausnahme knüpft nicht an die Darlehenshöhe an.
9. Welche Aussage zum Inhalt der Erlaubnis nach § 34i GewO trifft zu?
§ 34i Abs. 4 GewO ermöglicht eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis sowie die Verbindung mit Auflagen, etwa eine Beschränkung auf Vermittlung oder Beratung; eine gesetzliche Fünf-Jahres-Befristung sieht das Gesetz nicht vor.
10. Ein Antragsteller wurde vor sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig wegen Untreue verurteilt. Er stellt heute einen Antrag auf Erlaubnis nach § 34i GewO. Wie wirkt sich diese Verurteilung auf die Zuverlässigkeitsprüfung aus?
Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO knüpft an rechtskräftige Verurteilungen der letzten fünf Jahre an; eine sechs Jahre und drei Monate zurückliegende Verurteilung liegt außerhalb dieser Frist.
11. Ein Gewerbetreibender möchte Kunden ausschließlich zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beraten, ohne selbst den Vertragsabschluss zu vermitteln. Unterliegt diese Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 34i GewO?
§ 34i Abs. 1 GewO erfasst ausdrücklich sowohl das gewerbsmäßige Vermitteln als auch das Beraten Dritter zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen; eine Beschränkung auf entgeltliche Beratung sieht das Gesetz nicht vor.
12. In welches öffentlich einsehbare Register wird ein Immobiliardarlehensvermittler nach erteilter Erlaubnis gemäß § 11a GewO eingetragen?
§ 11a GewO sieht die Eintragung von Immobiliardarlehensvermittlern in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister vor; Handelsregister, Transparenzregister und Gewerbezentralregister erfüllen andere gesetzliche Zwecke. (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV)
13. Welche Stelle führt das Vermittlerregister, in das Immobiliardarlehensvermittler nach § 11a GewO eingetragen werden?
Das Vermittlerregister nach § 11a GewO wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführt und ist unter www.vermittlerregister.info abrufbar. (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV)
14. Ein Verbraucher möchte vor einem Beratungsgespräch prüfen, ob sein Ansprechpartner tatsächlich über eine gültige Erlaubnis nach § 34i GewO verfügt. Welche Vorgehensweise ermöglicht ihm dies unmittelbar?
Das Vermittlerregister nach § 11a GewO ist öffentlich einsehbar und unter www.vermittlerregister.info abrufbar, sodass Verbraucher die Erlaubnis direkt prüfen können; die übrigen Optionen sind hierfür nicht vorgesehen. (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV)
15. Welche Angabe gehört gemäß §§ 6-8 ImmVermV zu den im Vermittlerregister zu erfassenden Pflichtangaben eines Immobiliardarlehensvermittlers?
Die §§ 6-8 ImmVermV sehen die Eintragung von Angaben wie Registrierungsnummer und Umfang der Erlaubnis vor; private Wohnanschriften von Angestellten, Einkommensdaten oder Kontoverbindungen sind keine Registerangaben.
16. Welche der folgenden Angaben zählt NICHT zu den nach §§ 6-8 ImmVermV im Vermittlerregister zu veröffentlichenden Pflichtangaben eines Immobiliardarlehensvermittlers?
Name, Geschäftsanschrift und Registrierungsnummer gehören zu den im Vermittlerregister erfassten Pflichtangaben; die private Kontoverbindung für Provisionsabrechnungen ist keine Registerangabe. (§§ 6-8 ImmVermV)
17. Welchem Hauptzweck dient die öffentliche Einsehbarkeit des Vermittlerregisters nach § 11a GewO für Immobiliardarlehensvermittler?
Das öffentlich einsehbare Vermittlerregister dient dem Transparenz- und Verbraucherschutzzweck, indem es die Überprüfung der erteilten Erlaubnis ermöglicht; interne Statistik, Steuerveranlagung oder Provisionstransparenz sind nicht der gesetzliche Zweck. (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV)
18. Ein Immobiliardarlehensvermittler übt seine erlaubnispflichtige Tätigkeit gewerbsmäßig aus, verfügt jedoch über keinerlei Eintragung im Vermittlerregister nach § 11a GewO. Wie ist dieser Zustand berufsrechtlich zu beurteilen?
Die Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO ist eine gesetzliche Pflicht und kein freiwilliger Service; ihr Fehlen stellt einen eigenständigen Verstoß dar, unabhängig von einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung. (§ 11a GewO; §§ 6-8 ImmVermV)
19. Wie wird das unionsrechtliche Grundprinzip bezeichnet, das es einem in einem Mitgliedstaat erlaubnispflichtigen Immobiliardarlehensvermittler ermöglicht, seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat auszuüben, ohne dort ein eigenständiges Erlaubnisverfahren durchlaufen zu müssen?
Die grenzüberschreitende, vorübergehende Erbringung von Vermittlungsleistungen ohne feste Niederlassung im Ausland fällt unter die Dienstleistungsfreiheit; die übrigen Grundfreiheiten betreffen andere Sachverhalte. (Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit); Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie))
20. Worin unterscheidet sich die Niederlassungsfreiheit von der Dienstleistungsfreiheit im Kontext der grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Immobiliardarlehensvermittlers innerhalb der EU?
Die Niederlassungsfreiheit erfasst die dauerhafte geschäftliche Präsenz (etwa eine Zweigniederlassung) im Ausland, während die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende Tätigkeit ohne feste Niederlassung ermöglicht. (Art. 49 und 56 AEUV; Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie))
21. Welches Verfahren muss ein bereits im Inland nach § 34i GewO erlaubter Immobiliardarlehensvermittler durchlaufen, wenn er seine Tätigkeit im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausdehnen möchte?
Der sogenannte EU-Pass beruht auf einem Notifizierungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Zielstaats, ohne dass ein neues Erlaubnisverfahren oder eine erneute Sachkundeprüfung im Zielstaat erforderlich wird. (Art. 32 Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie))
22. Ein deutscher Immobiliardarlehensvermittler mit gültiger Erlaubnis nach § 34i GewO möchte künftig auch Kunden in Österreich beraten, ohne dort eine Zweigniederlassung zu eröffnen. Wie ist dies unionsrechtlich grundsätzlich zu behandeln?
Da keine dauerhafte Präsenz in Österreich begründet wird, handelt es sich um die grenzüberschreitende Ausübung der Dienstleistungsfreiheit auf Basis der deutschen Erlaubnis, ermöglicht durch Notifizierung; eine neue Erlaubnis oder Zweigniederlassung ist hierfür nicht erforderlich. (Art. 32 Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie); Art. 56 AEUV)
23. In welchem regelmäßigen zeitlichen Rahmen leitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung eines EU-Passes für einen Immobiliardarlehensvermittler typischerweise an die zuständige Behörde des Ziel-Mitgliedstaats weiter?
Nach dem Notifizierungsverfahren der Wohnimmobilienkreditrichtlinie leitet die Behörde des Herkunftsstaats die Meldung regelmäßig innerhalb eines Monats an die Behörde des Zielstaats weiter; die übrigen Fristen sind zu kurz oder zu lang bemessen. (Art. 32 Abs. 3 Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie))
24. Ein Gewerbetreibender möchte künftig als 'Honorar-Immobiliardarlehensberater' auftreten. Welche zusätzliche Anforderung stellt § 34i Absatz 5 GewO an ihn?
§ 34i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO verlangt vom Honorar-Immobiliardarlehensberater, eine hinreichende Zahl marktüblicher Verträge zu prüfen und keine Zuwendungen des Darlehensgebers anzunehmen; eine Bindung an nur einen Anbieter, eine BaFin-Zulassung oder eine erhöhte Versicherungssumme sieht das Gesetz nicht vor. (§ 34i Abs. 5 GewO)
25. Herr Berger ist als Immobiliardarlehensvermittler registriert und erhält für vermittelte Verträge regelmäßig Provisionen von den jeweiligen Darlehensgebern. Zusätzlich möchte er ab sofort auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftreten und Kunden gegen Honorar unabhängig beraten. Ist dies nach § 34i GewO zulässig?
§ 34i Abs. 5 Satz 2 GewO schließt die gleichzeitige Ausübung beider Tätigkeiten durch dieselbe Person ausdrücklich aus; organisatorische Trennung, bloße Offenlegung oder Weiterleitung von Provisionen ändern an diesem Verbot nichts. (§ 34i Abs. 5 GewO)
26. Worin unterscheidet sich die übliche Vergütung eines Immobiliardarlehensvermittlers typischerweise von der eines Honorar-Immobiliardarlehensberaters?
Charakteristisch für den Honorar-Immobiliardarlehensberater ist gerade das Verbot aus § 34i Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO, Zuwendungen vom Darlehensgeber anzunehmen, während der klassische Vermittler regelmäßig von dessen Provision lebt; die übrigen Optionen vertauschen die Rollen oder widersprechen dem Gesetz. (§ 34i Abs. 5 GewO)
27. Frau Kessler möchte als Honorar-Immobiliardarlehensberaterin tätig werden, gleichzeitig aber vertraglich an einen bestimmten Darlehensgeber gebunden bleiben, von dem sie eine feste Aufwandsentschädigung erhält. Ist dies mit ihrer Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberaterin vereinbar?
§ 34i Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO verlangt uneingeschränkte Unabhängigkeit vom Darlehensgeber; eine Bagatellgrenze, eine besondere Registerkennzeichnung oder eine bloße Offenlegung sind gesetzlich nicht vorgesehen und beseitigen die Unvereinbarkeit nicht. (§ 34i Abs. 5 GewO)
28. Ein Kunde wünscht eine Finanzierungsberatung, die nicht von den Provisionsinteressen einzelner Darlehensgeber beeinflusst ist, und ist bereit, hierfür ein Honorar zu zahlen. Welche berufsrechtliche Kategorie nach § 34i GewO entspricht diesem Beratungsmodell?
Vergütung ausschließlich durch Kundenhonorar, keine Zuwendungen der Darlehensgeber und Marktunabhängigkeit beschreiben genau den Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Abs. 5 GewO; die übrigen Optionen betreffen andere oder gegensätzliche Konstellationen.
29. Für welche Gewerbetreibenden gelten nach § 34i Absatz 5 GewO die besonderen Anforderungen an den Honorar-Immobiliardarlehensberater?
§ 34i Abs. 5 GewO knüpft ausdrücklich an Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4 an, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten; die übrigen Optionen betreffen andere Absätze oder andere Erlaubnistatbestände.
30. Welche der folgenden Aussagen zum Honorar-Immobiliardarlehensberater trifft NICHT zu?
§ 34i Abs. 5 Satz 2 GewO schließt die gleichzeitige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausdrücklich aus; die übrigen Aussagen geben die gesetzlichen Anforderungen an den Honorar-Immobiliardarlehensberater zutreffend wieder. (§ 34i Abs. 5 GewO)
31. Welche zwei Tätigkeitsformen werden im Grundtatbestand des § 34i Absatz 1 GewO gemeinsam unter dem Begriff 'Immobiliardarlehensvermittler' erlaubnispflichtig gestellt?
§ 34i Abs. 1 GewO erfasst sowohl die Vermittlung als auch die Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen unter dem einheitlichen Begriff 'Immobiliardarlehensvermittler'; die übrigen Optionen nennen berufsfremde oder falsch zugeordnete Tätigkeiten.
32. Welche Verhaltenspflicht ergibt sich für den Immobiliardarlehensvermittler aus § 13 ImmVermV?
§ 13 ImmVermV untersagt dem Gewerbetreibenden ausdrücklich, Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu erlangen; die übrigen Optionen beschreiben gerade ein verbotenes Entgegennehmen von Kundengeldern oder betreffen die grundsätzlich zulässige Provision vom Darlehensgeber.
33. Wie lange müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 14 ImmVermV vom Immobiliardarlehensvermittler aufbewahrt werden?
§ 14 Abs. 2 ImmVermV schreibt eine fünfjährige Aufbewahrung auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden vor; drei Jahre und zehn Jahre (Verwechslung mit § 257 HGB) sind falsche Fristen, die Aufbewahrung bei der IHK ist nicht vorgesehen.
34. Ein Vermittlungsauftrag wird am 20. Juni 2024 durch Erfüllung beendet; dies ist der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für diesen Auftrag. Bis zu welchem Datum muss der Gewerbetreibende die zugehörigen Aufzeichnungen nach § 14 ImmVermV mindestens aufbewahren?
Die fünfjährige Frist des § 14 Abs. 2 ImmVermV beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang angefallen ist, also mit dem 31.12.2024, und endet damit am 31.12.2029; eine Fristberechnung ab dem Beendigungsdatum selbst oder mit nur vier vollen Jahren ist unzutreffend.
35. Welche Angaben muss der Immobiliardarlehensvermittler nach § 14 Absatz 1 ImmVermV ab der Annahme des Auftrags aufzeichnen?
§ 14 Abs. 1 ImmVermV verlangt konkret Name und Anschrift des Auftraggebers, das Entgelt sowie Tag und Grund der Auftragsbeendigung; die übrigen Optionen nennen Angaben, die diese Vorschrift nicht fordert.