Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 491 Abs. 3 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder dem Erwerb bzw. der Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten dient. Die §§ 491 ff. BGB setzen die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU, MCD) um; das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396) trat am 21.03.2016 in Kraft.
Vor Vertragsschluss muss der Darlehensgeber den Verbraucher gemäß § 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB vorvertraglich informieren. Das verbindliche ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) ist in Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB festgelegt. Die Gesamtkosten sind als effektiver Jahreszins nach § 16 PAngV (2022) anzugeben.
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu; die Frist beträgt 14 Tage (§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB). Anders als beim Allgemein-Verbraucherdarlehen gibt es kein ewiges Widerrufsrecht: Das Recht erlischt auch bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsinformation spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB).
Zentral ist die Kreditwürdigkeitsprüfung als Rechtspflicht. Merken Sie sich die Kernnormen:
Es gilt ein grundsätzliches Kopplungsverbot (§ 492a BGB): Der Vertragsschluss darf nicht vom Erwerb weiterer Finanzprodukte abhängig gemacht werden, soweit nicht nach § 492b BGB zulässige Bündelungsgeschäfte vorliegen. Erbringt der Darlehensgeber Beratungsleistungen, muss er nach § 511 BGB aus geprüften Produkten ein geeignetes empfehlen. Bei vorzeitiger Rückzahlung gilt § 502 BGB; die 1 %/0,5 %-Kappung der Vorfälligkeitsentschädigung greift nur beim Allgemein-Verbraucherdarlehen, nicht beim Immobiliardarlehen.
1. Welche gesetzliche Definition trifft auf einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 3 BGB zu?
Nach § 491 Abs. 3 BGB liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag vor, wenn er durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist oder dem Erwerb bzw. der Erhaltung von Grundstücks- oder Gebäudeeigentum dient. Ein fester Betragsschwellenwert oder eine Unternehmereigenschaft ist für diese Einordnung nicht maßgeblich. (§ 491 Abs. 3 BGB (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag))
2. Welche Art der Besicherung führt nach § 491 Abs. 3 BGB dazu, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag einzustufen ist?
Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) und die Reallast sind die in § 491 Abs. 3 BGB genannten immobiliarspezifischen Sicherungsarten. Bürgschaft, Forderungsabtretung und Mobiliarsicherheiten begründen keine Immobiliarsicherung.
3. Herr Keller nimmt bei seiner Bank ein Darlehen auf, das NICHT durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Der Darlehensvertrag sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Darlehenssumme ausschließlich für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks zur späteren Bebauung verwendet werden darf. Wie ist dieser Vertrag rechtlich einzuordnen?
Die Definition des § 491 Abs. 3 BGB stellt alternativ auf die Besicherung ODER auf die Zweckbindung zum Grundstückserwerb ab; ein Grundpfandrecht ist daher nicht zwingend erforderlich, wenn die Zweckbindung vorliegt.
4. Frau Vogt nimmt ein Darlehen zur Finanzierung eines neuen Pkw auf. Als Sicherheit bestellt sie zugunsten der Bank eine Grundschuld auf ihrem bereits abbezahlten Einfamilienhaus. Handelt es sich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB?
Da § 491 Abs. 3 BGB Sicherung und Verwendungszweck alternativ nennt, genügt bereits das Grundpfandrecht für die Einordnung als Immobiliar-Verbraucherdarlehen, unabhängig davon, wofür die Darlehenssumme tatsächlich verwendet wird.
5. Welche der folgenden Konstellationen erfüllt NICHT die Voraussetzungen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags nach § 491 Abs. 3 BGB?
Der gewerbliche Erwerb einer Lagerhalle durch einen Kaufmann für sein Unternehmen erfüllt nicht das Verbrauchermerkmal, sodass mangels Verbraucherdarlehensvertrag auch kein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt; die übrigen Beispiele erfüllen jeweils die Voraussetzungen des § 491 Abs. 3 BGB. (§ 491 Abs. 3 BGB i.V.m. § 13, § 14 BGB (Verbraucherbegriff))
6. Die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 491 ff. BGB zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen der Umsetzung welcher EU-Richtlinie in deutsches Recht?
Die §§ 491 ff. BGB setzen die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU, 'Mortgage Credit Directive') um; die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG betrifft dagegen Allgemein-Verbraucherdarlehen. (Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie); Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie v. 11.03.2016)
7. Zu welchem Datum trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Deutschland in Kraft?
Das Umsetzungsgesetz wurde am 11.03.2016 erlassen, trat aber erst am 21.03.2016 in Kraft; diese beiden Daten werden häufig verwechselt. (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie v. 11.03.2016, BGBl. I S. 396, in Kraft seit 21.03.2016)
8. Ein Darlehensgeber gewährt einem Verbraucher ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen hauptsächlich mit der Begründung, der Wert der zu finanzierenden Immobilie übersteige den Darlehensbetrag deutlich und werde voraussichtlich weiter steigen. Eine Einkommensprüfung führt er nicht durch. Ist dieses Vorgehen mit § 505b BGB vereinbar?
Nach § 505b Abs. 2 BGB darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich auf den Immobilienwert oder dessen erwartete Steigerung stützen; die Ausnahme für Bau- und Renovierungsdarlehen greift hier nicht, da im Sachverhalt keine solche Zweckbindung genannt ist. (§ 505b Abs. 2 BGB (Grundlage und Umfang der Kreditwürdigkeitsprüfung))
9. Welche Verpflichtung trifft den Darlehensgeber nach § 505c BGB im Zusammenhang mit Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen?
§ 505c BGB verpflichtet den Darlehensgeber, zuverlässige Bewertungsstandards für die Wohnimmobilie sicherzustellen; ein bestimmter Sachverständigentyp oder eine jährliche Neubewertung wird gesetzlich nicht vorgeschrieben. (§ 505c BGB (Immobilienbewertung))
10. Was versteht § 492a Abs. 1 BGB unter dem grundsätzlichen 'Kopplungsverbot' bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen?
§ 492a Abs. 1 BGB verbietet grundsätzlich, den Vertragsabschluss vom Erwerb weiterer Finanzprodukte oder -dienstleistungen abhängig zu machen (Kopplungsgeschäft). (§ 492a Abs. 1 BGB (Kopplungsgeschäfte))
11. In welcher Vorschrift sind die zulässigen Ausnahmen vom Kopplungsverbot des § 492a BGB geregelt?
Die zulässigen Ausnahmen vom Kopplungsverbot des § 492a BGB sind in § 492b BGB ('Zulässige Kopplungsgeschäfte') geregelt. (§ 492b BGB (Zulässige Kopplungsgeschäfte))
12. Eine Bank bietet ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen sowohl einzeln als auch zusammen mit einem freiwilligen Bausparvertrag an; der Verbraucher kann den Bausparvertrag bei einem beliebigen Anbieter abschließen oder ganz darauf verzichten, ohne dass sich die Darlehenskonditionen ändern. Wie ist dieses Angebot rechtlich einzuordnen?
Da das Darlehen auch ohne den Bausparvertrag und unabhängig vom Anbieter des Zusatzprodukts abgeschlossen werden kann, fehlt die für ein Kopplungsgeschäft nach § 492a Abs. 1 BGB erforderliche Abhängigkeit; ein sowohl getrennt als auch gemeinsam angebotenes Produkt (Bündelung) ist zulässig. (§ 492a Abs. 1 BGB (Kopplungsgeschäft); zulässige Bündelung, vgl. Art. 12 Richtlinie 2014/17/EU)
13. Eine Bank gewährt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur unter der Bedingung, dass der Verbraucher zugleich eine Kapitallebensversicherung bei einer bestimmten, mit der Bank verbundenen Versicherungsgesellschaft abschließt; ein Abschluss bei einem anderen Versicherer wird nicht akzeptiert und das Darlehen wird ohne die Versicherung nicht angeboten. Wie ist dieses Vorgehen zu bewerten?
Da das Darlehen nicht getrennt vom Versicherungsprodukt angeboten wird und der Verbraucher die Versicherung nicht bei einem anderen Anbieter abschließen kann, liegt ein grundsätzlich unzulässiges Kopplungsgeschäft nach § 492a Abs. 1 BGB vor; die Versicherungsausnahme des § 492b Abs. 2 BGB greift nur, wenn auch Policen anderer Anbieter akzeptiert werden. (§ 492a Abs. 1 BGB (Kopplungsgeschäfte); Versicherungsausnahme § 492b Abs. 2 BGB)
14. Welches der folgenden Verlangen des Darlehensgebers ist als zulässiges Kopplungs- bzw. Bündelungsgeschäft nach § 492b BGB anzusehen?
§ 492b Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaubt ausnahmsweise das Verlangen eines Zahlungs- oder Sparkontos, wenn dieses allein der Kapitalansammlung zur Darlehensrückzahlung oder als zusätzliche Sicherheit dient. (§ 492b Abs. 1 Nr. 1 BGB (zulässige Kopplungsgeschäfte))
15. Welches Ziel verfolgt das Kopplungsverbot des § 492a BGB im Sinne der Wohnimmobilienkreditrichtlinie?
Das Kopplungsverbot soll im Sinne der Wohnimmobilienkreditrichtlinie die Wahlfreiheit des Verbrauchers schützen, damit dieser nicht zum Erwerb nicht benötigter Zusatzprodukte gezwungen wird. (§ 492a BGB i.V.m. Richtlinie 2014/17/EU)
16. Ein Darlehensgeber verlangt für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Abschluss einer Gebäudeversicherung, akzeptiert dabei aber ausdrücklich auch Versicherungspolicen anderer Anbieter, sofern diese ein vergleichbares Sicherungsniveau bieten. Wie ist dieses Verlangen zu beurteilen?
Nach § 492b Abs. 2 BGB ist das Verlangen einer im Zusammenhang mit dem Darlehen stehenden Versicherung zulässig, wenn der Darlehensgeber auch gleichwertige Policen anderer Anbieter akzeptiert. (§ 492b Abs. 2 BGB (Versicherung im Zusammenhang mit dem Darlehen))
17. Wann liegt nach § 492a BGB ein (unzulässiges) Kopplungsgeschäft vor?
Ein Kopplungsgeschäft im Sinne des § 492a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Darlehen nicht getrennt von anderen Finanzprodukten angeboten wird und diese nicht anderweitig erhältlich sind; eine rein freiwillige Mehrfachnutzung oder eine unverbindliche Empfehlung genügt hierfür nicht. (§ 492a Abs. 1 BGB (Begriff des Kopplungsgeschäfts))
18. Welches der folgenden Verlangen ist nach §§ 492a, 492b BGB im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen NICHT als zulässiges Bündelungs- bzw. Ausnahmegeschäft anerkannt?
Das Verlangen eines zweckfremden Mindestguthabens ohne Bezug zur Darlehensrückzahlung ist von den in § 492b BGB aufgezählten Ausnahmen nicht erfasst und bleibt ein unzulässiges Kopplungsgeschäft; Sparkonto, Anlage-/Rentenprodukt und akzeptierte Fremdversicherung sind dagegen ausdrücklich zulässige Konstellationen. (§ 492b BGB (Ausnahmen vom Kopplungsverbot))
19. Mit welchem Dokument muss der Darlehensgeber den Verbraucher vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags vorvertraglich informieren?
Der Darlehensgeber muss den Verbraucher nach § 491a Abs. 1 BGB vorvertraglich mit dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS-Merkblatt) informieren. (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 1 EGBGB (ESIS-Merkblatt))
20. Wo ist das verbindliche Muster des ESIS-Merkblatts für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge rechtlich verankert?
Das verbindliche Muster des ESIS-Merkblatts ist in Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB festgelegt. (Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB, Anlage 6 (ESIS-Merkblatt))
21. Ein Darlehensvermittler übergibt dem Verbraucher das ESIS-Merkblatt erstmals gemeinsam mit den Vertragsunterlagen zur Unterschrift beim Notartermin. Entspricht dieses Vorgehen der gesetzlichen Informationspflicht nach § 491a BGB?
Die vorvertragliche Information muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Verbraucher das ESIS-Merkblatt vor Vertragsschluss prüfen und Angebote vergleichen kann; eine Übergabe erst beim Unterschreiben genügt dem nicht. (§ 491a Abs. 1 BGB (vorvertragliche Informationspflicht))
22. Nach welcher Vorschrift ist bei Verbraucherdarlehen der effektive Jahreszins als Gesamtkostenmaßstab anzugeben und zu berechnen?
§ 16 PAngV regelt für Verbraucherdarlehen die Angabe und Berechnung des effektiven Jahreszinses als maßgeblichen Gesamtkostenindikator; Art. 247 § 3 EGBGB betrifft demgegenüber die Angaben in der Werbung. (§ 16 PAngV (Verbraucherdarlehen; effektiver Jahreszins))
23. Ein Darlehensgeber gibt in der Werbung für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur den gebundenen Sollzinssatz an, ohne Bearbeitungsentgelte und weitere Kreditkosten einzurechnen. Entspricht diese Angabe den Vorgaben des § 16 PAngV zur Berechnung des effektiven Jahreszinses?
In die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 16 PAngV sind sämtliche vom Verbraucher zu tragenden Kreditkosten einzubeziehen, nicht nur der gebundene Sollzinssatz; eine isolierte Sollzinsangabe ist irreführend. (§ 16 PAngV i.V.m. Art. 247 § 3 EGBGB (Bestandteile des effektiven Jahreszinses))
24. Welche Form ist für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags gesetzlich grundsätzlich vorgeschrieben?
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise eine strengere Form vorgeschrieben ist. (§ 492 Abs. 1 BGB (Schriftform))
25. Auf welche Vorschrift verweist § 492 Abs. 2 BGB für die im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zwingend anzugebenden Vertragsinhalte?
§ 492 Abs. 2 BGB verweist für die Pflichtangaben im Vertrag auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, wobei Art. 247 § 9 EGBGB besondere Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge enthält. (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13, insb. § 9 EGBGB)
26. Welche Pflichtangabe muss ein Darlehensgeber gegenüber dem Verbraucher machen, bevor er im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine Beratungsleistung erbringt?
Nach § 511 BGB muss der Darlehensgeber den Verbraucher vorab darüber informieren, dass eine Beratungsleistung erbracht wird, bevor er diese tatsächlich erbringt. (§ 511 BGB (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen))
27. Ein Darlehensvermittler erbringt gegenüber einem Kunden eine Beratungsleistung zu einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Wozu ist er nach § 511 BGB in diesem Zusammenhang verpflichtet?
§ 511 BGB verpflichtet den Darlehensgeber bei Beratungsleistungen, dem Verbraucher aus einer hinreichenden Zahl geprüfter, auf dem Markt erhältlicher Produkte ein geeignetes Darlehen zu empfehlen; ein zwingendes 'günstigstes Produkt am Gesamtmarkt' oder eine Mindestanzahl konkreter Angebote schreibt das Gesetz nicht vor. (§ 511 BGB (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen))
28. Ein Verbraucher schließt einen Darlehensvertrag über 40.000 Euro ab, der ausdrücklich zur Renovierung seines bestehenden Einfamilienhauses bestimmt ist, jedoch nicht grundpfandrechtlich besichert wird. Wie ist der Vertrag rechtlich einzuordnen?
Nach § 491 Abs. 3 BGB genügt bereits die Zweckbestimmung „Erhaltung von Eigentum an … bestehenden … Gebäuden“; eine dingliche Besicherung ist für diese Alternative nicht zwingend erforderlich.
29. Welche Widerrufsfrist steht dem Verbraucher bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich zu?
§ 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2 BGB sieht eine reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen vor.
30. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wird am 3. Februar geschlossen. Der Darlehensgeber erteilt dem Verbraucher jedoch keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Zu welchem spätesten Zeitpunkt erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers unabhängig von der fehlenden Information?
§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB setzt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine feste Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss, auch bei fehlerhafter oder fehlender Widerrufsinformation.
31. Ein Immobiliardarlehensvermittler möchte einem Kunden das ESIS-Merkblatt erst zusammen mit den Vertragsunterlagen bei der notariellen Beurkundung aushändigen. Ist dieses Vorgehen zulässig?
Die vorvertragliche Information nach § 491a Abs. 1 BGB muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen, damit er Angebote vergleichen kann; eine Übergabe erst bei Beurkundung genügt dem nicht. (§ 491a Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 EGBGB)
32. Ein Kreditinstitut macht die Gewährung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens davon abhängig, dass der Verbraucher zusätzlich eine Restschuldversicherung bei einem vom Institut benannten Versicherer abschließt. Wie ist dieses Vorgehen grundsätzlich zu beurteilen?
§ 492a BGB verbietet grundsätzlich Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen; zulässig sind nur die in § 492b BGB abschließend geregelten Ausnahmen. (§ 492a BGB; Ausnahmen § 492b BGB)
33. Welche Aussage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen trifft NICHT zu?
Anders als bei Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt die betragsmäßige Kappung von 1 %/0,5 % für Immobiliar-Verbraucherdarlehen NICHT; § 502 BGB verlangt lediglich eine „angemessene“ Entschädigung.
34. Ein Darlehensnehmer möchte sein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit zehnjähriger Sollzinsbindung bereits nach vier Jahren vollständig zurückzahlen, weil er die finanzierte Immobilie verkaufen will. Unter welcher Voraussetzung ist ihm dies während der Zinsbindung möglich?
§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB gestattet die vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung nur bei berechtigtem Interesse des Darlehensnehmers, z. B. beim Verkauf der Immobilie. (§ 500 Abs. 2 BGB)
35. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz wurde am 15. Mai vor zehneinhalb Jahren vollständig ausgezahlt. Der Darlehensnehmer möchte den Vertrag nun ordentlich kündigen. Wie ist die Rechtslage nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlaubt nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens eine ordentliche Kündigung mit sechsmonatiger Frist; nach zehneinhalb Jahren ist diese Frist bereits gewahrt.