Sachkunde34i

🎯 Bausparen und staatliche Förderung

Bausparen und staatliche Förderung

Bausparkassen sind Spezialkreditinstitute (Spezialbank- und Kollektivprinzip): Sie nehmen nach § 1 Abs. 1 BausparkG Bauspareinlagen entgegen und gewähren daraus den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen. Bausparer ist, wer einen Bausparvertrag schließt und nach Leistung von Einlagen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt (§ 1 Abs. 2 BausparkG). Das Darlehen ist zweckgebunden auf Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung überwiegend zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude (§ 1 Abs. 3 BausparkG).

Der Bausparvertrag durchläuft eine Spar- und eine Darlehensphase. Die Bausparsumme = Bausparguthaben + Bauspardarlehen; der Darlehenszins steht schon bei Vertragsabschluss fest, was Bausparen zum planungssicheren, zinssicheren Finanzierungsbaustein macht. Voraussetzung für die Zuteilung (Auszahlung von Guthaben und Darlehen) ist das Erreichen eines Mindestsparguthabens (i. d. R. 40–50 % der Bausparsumme), einer Mindestsparzeit und der tariflichen Mindestbewertungszahl. Die Bewertungszahl misst Höhe und Dauer der Sparleistung und steuert damit die Zuteilungsreihenfolge im Kollektiv. Vor der Zuteilung kann eine Vor- oder Zwischenfinanzierung (Bankdarlehen) die Wartezeit überbrücken, die später durch die zugeteilte Bausparsumme abgelöst wird.

Staatliche Förderinstrumente ergänzen die klassische Finanzierung:

In der Praxis werden Bausparen, KfW-Mittel, Riester-Förderung und ein klassisches Annuitätendarlehen kombiniert, um Eigenkapital, Zinssicherheit und Fördervorteile optimal zu bündeln.

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Beispielfragen (35)

1. Nach dem Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) dürfen Bausparkassen ausschließlich das Bauspargeschäft und damit zusammenhängende Geschäfte betreiben, nicht jedoch Girokonten führen oder klassische Ratenkredite vergeben. Wie wird dieses Prinzip bezeichnet?

  1. Spezialbankprinzip (Beschränkung auf das Bauspargeschäft)
  2. Universalbankprinzip (Angebot aller Bankgeschäfte)
  3. Trennbankprinzip (Trennung von Einlagen- und Investmentgeschäft)
  4. Realkreditprinzip (Besicherung ausschließlich durch Grundpfandrechte)

Bausparkassen sind Spezialkreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 BausparkG, deren Geschäftsbetrieb auf das Bauspargeschäft beschränkt ist; Universalbanken dürfen dagegen alle Bankgeschäfte anbieten. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))

2. Wer gilt nach § 1 Abs. 2 BausparkG als Bausparer?

  1. Wer bei einer Geschäftsbank ein Baudarlehen beantragt und dieses grundpfandrechtlich absichert.
  2. Wer mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag schließt und nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt.
  3. Wer als Bauträger Wohnungen errichtet und diese anschließend an Bausparer veräußert.
  4. Wer über einen Bausparvertrag primär Eigenkapital ansparen möchte, ohne ein Darlehen abzurufen.

Nach § 1 Abs. 2 BausparkG erwirbt der Bausparer durch Vertragsschluss und Ansparung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen; ein reiner Baudarlehensnehmer einer Geschäftsbank oder ein Bauträger fällt nicht unter diese gesetzliche Definition. (§ 1 Abs. 2 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))

3. Wofür darf ein zugeteiltes Bauspardarlehen nach § 1 Abs. 3 BausparkG grundsätzlich verwendet werden?

  1. Für private Konsumzwecke des Bausparers, unabhängig vom Verwendungszweck der Immobilie.
  2. Vorrangig für die Finanzierung gewerblich genutzter Büro- und Geschäftsgebäude.
  3. Für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen wie Erwerb, Bau, Erhaltung oder Verbesserung von überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
  4. Für die Tilgung von Konsumentenkrediten bei anderen Kreditinstituten ohne Immobilienbezug.

Das Bauspardarlehen ist zweckgebunden auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 BausparkG; eine Verwendung für Konsumzwecke oder gewerbliche Objekte ist damit nicht vereinbar. (§ 1 Abs. 3 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))

4. Wie setzt sich die Bausparsumme eines Bausparvertrags zusammen?

  1. Aus dem Bauspardarlehen und den während der Ansparphase gezahlten Abschlussgebühren.
  2. Aus dem während der Sparphase angesparten Guthaben, ohne Berücksichtigung eines Darlehens.
  3. Aus dem Bauspardarlehen zuzüglich der bis zur Zuteilung angefallenen Darlehenszinsen.
  4. Aus dem angesparten Bausparguthaben und dem zugeteilten Bauspardarlehen.

Die Bausparsumme ist die vertraglich vereinbarte Zielgröße aus Bausparguthaben plus Bauspardarlehen; Abschlussgebühren und Darlehenszinsen sind kein Bestandteil dieser Summe. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

5. Ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000 € wird zugeteilt. Zum Zuteilungszeitpunkt weist der Vertrag ein angespartes Bausparguthaben von 22.000 € auf. Wie hoch ist das Bauspardarlehen, das dem Bausparer zusätzlich zur Verfügung gestellt wird?

  1. 28.000 €
  2. 22.000 €
  3. 50.000 €
  4. 27.000 €

Das Bauspardarlehen entspricht der Differenz zwischen Bausparsumme und vorhandenem Bausparguthaben (50.000 € − 22.000 € = 28.000 €); die Bausparsumme selbst ist kein Darlehensbetrag. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

6. Welchen finanzierungstechnischen Vorteil bietet die bereits bei Vertragsabschluss festgelegte Zinsbindung eines Bauspardarlehens?

  1. Der Darlehenszins passt sich jährlich automatisch an den aktuellen EURIBOR an.
  2. Der Darlehenszins bleibt unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung während der gesamten Vertragslaufzeit kalkulierbar.
  3. Der Guthabenzins steigt automatisch auf das Niveau des Darlehenszinses zum Zuteilungszeitpunkt.
  4. Der Darlehenszins wird erst bei Zuteilung anhand des dann geltenden Marktzinses neu festgelegt.

Der Bausparvertrag sichert den Darlehenszins bereits bei Abschluss, unabhängig von der künftigen Zinsentwicklung am Kapitalmarkt; eine nachträgliche Anpassung an den Marktzins widerspricht dem Prinzip der Zinssicherheit. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

7. Ein Kunde fragt, woher die Mittel stammen, aus denen seine Bausparkasse sein zugeteiltes Bauspardarlehen finanziert. Wie erklärt der Vermittler das zugrunde liegende Finanzierungsprinzip zutreffend?

  1. Die Bausparkasse refinanziert jedes Bauspardarlehen vorrangig über kurzfristige Interbankenkredite am Geldmarkt.
  2. Jeder Bausparvertrag wird unabhängig von den übrigen Verträgen isoliert aus Eigenkapital der Bausparkasse bedient.
  3. Die Darlehen werden aus den Einlagen und Tilgungsleistungen aller Bausparer des Kollektivs finanziert, nicht aus einem individuellen Kapitalmarktkredit.
  4. Die Darlehen werden überwiegend durch staatliche Zuschüsse aus dem Wohnungsbau-Prämiengesetz finanziert.

Kennzeichnend für das Bausparen ist das Kollektivprinzip: Einlagen und Tilgungen aller Mitglieder des Kollektivs speisen den Zuteilungstopf, aus dem die Bauspardarlehen finanziert werden; eine staatliche Finanzierung findet nicht statt. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) (Kollektivprinzip))

8. Welche der folgenden Voraussetzungen gehört NICHT zu den kumulativen Zuteilungsvoraussetzungen eines Bausparvertrags nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)?

  1. Erreichen des tariflich festgelegten Mindestsparguthabens.
  2. Ablauf der tariflichen Mindestsparzeit.
  3. Erreichen der tariflichen Mindestbewertungszahl.
  4. Vorlage eines notariellen Kaufvertrags für die zu finanzierende Immobilie.

Zuteilungsvoraussetzungen sind kumulativ das Erreichen des Mindestsparguthabens, der Mindestsparzeit sowie der tariflichen Mindestbewertungszahl; ein Kaufvertrag ist erst für die zweckgebundene Verwendung, nicht für die Zuteilung selbst erforderlich. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)

9. Ein Bausparvertrag hat eine Bausparsumme von 60.000 €. Der Tarif verlangt für die Zuteilung ein Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme. Welchen Betrag muss der Bausparer mindestens angespart haben, damit diese Zuteilungsvoraussetzung erfüllt ist?

  1. 24.000 €
  2. 30.000 €
  3. 21.000 €
  4. 26.000 €

40 % von 60.000 € ergeben 24.000 €; 30.000 € entspräche dem bei manchen Tarifen üblichen oberen Richtwert von 50 %, ist hier aber nicht einschlägig, da der Tarif ausdrücklich 40 % vorschreibt. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)

10. Welche Funktion erfüllt die Bewertungszahl innerhalb eines Bauspartarifs?

  1. Sie legt den Sollzinssatz fest, zu dem das Bauspardarlehen nach Zuteilung verzinst wird.
  2. Sie dient als Rangkriterium für die Reihenfolge der Zuteilung innerhalb des Bausparkollektivs.
  3. Sie bestimmt die Höhe der jährlich zu zahlenden Abschlussgebühr des Bausparvertrags.
  4. Sie gibt an, welchen Anteil der Wohnungsbauprämie der Bausparer im laufenden Sparjahr erhält.

Die Bewertungszahl ordnet Bausparverträge innerhalb des Kollektivs zur Zuteilungsreihenfolge; sie beeinflusst weder den vertraglich fixierten Darlehenszins noch die Abschlussgebühr oder die Wohnungsbauprämie. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB); bauspartechnische Grundlagen (Kollektivprinzip))

11. Ein Bausparer mit gleichbleibender Bausparsumme leistet zusätzlich zu seinen vereinbarten Raten eine freiwillige Sonderzahlung auf sein Bausparguthaben. Welche Auswirkung hat dies typischerweise auf seine Bewertungszahl und damit auf den voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt?

  1. Die Bewertungszahl bleibt unverändert, weil Sonderzahlungen tariflich nicht in ihre Berechnung einfließen.
  2. Die Sonderzahlung wirkt sich erst nach vollständiger Rückzahlung eines etwaigen Bauspardarlehens auf die Bewertungszahl aus.
  3. Die Bewertungszahl steigt schneller, wodurch die Zuteilungsreife tendenziell früher erreicht wird.
  4. Die Bewertungszahl sinkt, weil sich durch die Sonderzahlung das rechnerische Verhältnis von Guthaben zu Bausparsumme verschlechtert.

Da die Bewertungszahl aus Höhe und Dauer des angesparten Guthabens im Verhältnis zur Bausparsumme berechnet wird, beschleunigt eine Sonderzahlung deren Anstieg und damit in der Regel die Zuteilungsreife; ein sinkender Wert widerspricht dieser tariflichen Berechnungslogik. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Berechnung der Bewertungszahl))

12. Ein Bausparer hat die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und erhält von seiner Bausparkasse das Zuteilungsangebot. Er benötigt das Bauspardarlehen derzeit noch nicht. Wie kann der Vermittler diese Situation korrekt einordnen?

  1. Der Bausparer muss die Zuteilung zwingend sofort annehmen, andernfalls erlischt der gesamte Bausparvertrag.
  2. Eine Zurückstellung der Zuteilung ist grundsätzlich ausgeschlossen und rechtlich nicht vorgesehen.
  3. Bei Nichtannahme wird das bisherige Guthaben automatisch an das Kollektiv zurückgezahlt und der Vertrag storniert.
  4. Der Bausparer kann die Zuteilung annehmen oder zunächst zurückstellen, ohne dass ihm der Vertrag verloren geht.

Bausparer können ein Zuteilungsangebot annehmen oder – etwa mangels aktuellem Kapitalbedarf – zurückstellen, ohne den Vertrag zu verlieren; ein automatischer Vertragsverlust bei Nichtannahme ist nicht vorgesehen. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Zuteilungsverfahren))

13. Ein Bausparer benötigt aufgrund ausreichenden Eigenkapitals kein Bauspardarlehen mehr. Wie kann er nach erfolgter Zuteilung im Rahmen seines Bausparvertrags verfahren?

  1. Er kann sein angespartes Bausparguthaben auszahlen lassen und auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichten.
  2. Er ist verpflichtet, das volle Bauspardarlehen abzurufen, auch wenn er es nicht benötigt.
  3. Der Bausparvertrag muss bei Verzicht auf das Darlehen in einen neuen Tarif mit geänderten Konditionen umgewandelt werden.
  4. Er kann zunächst nur über das Bauspardarlehen verfügen; das Guthaben bleibt bis zur Vertragsauflösung gesperrt.

Bausparer können nach Zuteilung frei entscheiden, ob sie das Bauspardarlehen abrufen; wird es nicht benötigt, kann das Guthaben ausgezahlt werden, ohne Abnahmepflicht für das Darlehen oder Tarifwechsel. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Wahlrecht bei Zuteilung))

14. Was versteht man unter vermögenswirksamen Leistungen (VL) im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes?

  1. Freiwillige Zusatzbeiträge, die der Arbeitnehmer aus bereits versteuertem Nettoeinkommen ohne Arbeitgeberbeteiligung anspart.
  2. Geldleistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder als Bestandteil davon in bestimmte Anlageformen des Arbeitnehmers eingezahlt werden.
  3. Einmalige Abfindungszahlungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Bausparvertrag eingezahlt werden.
  4. Zuschüsse der Bausparkasse an den Arbeitgeber zur Förderung betrieblicher Wohnungsbauprogramme.

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitgeberseitig veranlasste, zusätzliche oder umgewandelte Entgeltbestandteile, die in gesetzlich bestimmte Anlageformen fließen; rein private Eigenbeiträge ohne Arbeitgeberbezug fallen nicht unter diesen Begriff. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))

15. Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag eingezahlt werden?

  1. 20 %
  2. 10 %
  3. 9 %
  4. 15 %

Für vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag beträgt die Sparzulage 9 %; die Beteiligung am Produktivkapital wird dagegen mit 20 % gefördert, und 10 % entspricht dem Fördersatz der Wohnungsbauprämie. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))

16. Ein lediger Arbeitnehmer erhält monatlich 40 € vermögenswirksame Leistungen, die vollständig in seinen Bausparvertrag fließen. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze. Wie hoch ist seine jährliche Arbeitnehmer-Sparzulage?

  1. 43,20 €
  2. 47,00 €
  3. 3,60 €
  4. 42,30 €

Da jährlich 480 € eingezahlt werden, ist nur der Höchstbetrag von 470 € zulagefähig; 470 € × 9 % ergeben 42,30 € statt einer Berechnung auf Basis des vollen oder des monatlichen Betrags. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))

17. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar, bei dem beide Partner berufstätig sind, erhält für jeden Partner von dessen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen von 300 € pro Jahr in jeweils einen eigenen Bausparvertrag; das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenze für Ehegatten. Wie hoch ist die insgesamt für beide Verträge festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage?

  1. 54,00 €
  2. 84,60 €
  3. 27,00 €
  4. 60,00 €

Da jeder Ehepartner nur 300 € statt der maximal begünstigten 470 € einzahlt, beträgt die Zulage je Vertrag 300 € × 9 % = 27 €, zusammen 54 €; der Höchstbetrag von 84,60 € gilt nur bei jeweils voller Ausschöpfung von 470 € pro Person. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))

18. Bis zu welcher Grenze des zu versteuernden Einkommens besteht (Stand 2026) seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Alleinstehende?

  1. 35.000 €
  2. 40.000 €
  3. 20.000 €
  4. 17.900 €

Seit 2024 liegt die einheitliche Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei 40.000 € für Alleinstehende; 35.000 € ist die niedrigere Einkommensgrenze der Wohnungsbauprämie. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023 (Stand 2026))

19. Was hat sich durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023 hinsichtlich der Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage ab dem Sparjahr 2024 grundlegend geändert?

  1. Die Einkommensgrenzen wurden abgesenkt, um die Zahl der Anspruchsberechtigten gezielt zu verringern.
  2. Die Einkommensgrenze entfiel vollständig, sodass die Sparzulage seither unabhängig vom Einkommen gewährt wird.
  3. Die Einkommensgrenzen wurden angehoben und gelten seither einheitlich für alle förderfähigen Anlageformen der vermögenswirksamen Leistungen.
  4. Die Einkommensgrenzen wurden erstmals eingeführt, da zuvor keine Einkommensgrenze existierte.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die zuvor je nach Anlageform unterschiedlichen Einkommensgrenzen angehoben und ab 2024 auf 40.000 €/80.000 € vereinheitlicht; weder eine vollständige Abschaffung noch eine Ersteinführung der Grenze trifft zu. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023)

20. Ein lediger Kunde erzielt im Sparjahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 € und möchte künftig vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers in einen neuen Bausparvertrag einzahlen lassen. Wie sollte der Vermittler ihn zutreffend beraten?

  1. Vermögenswirksame Leistungen sind ihm generell nicht mehr zugänglich, da sein Einkommen über der Förderhöchstgrenze liegt.
  2. Er erhält automatisch die halbe Arbeitnehmer-Sparzulage, da sein Einkommen die Grenze nur geringfügig überschreitet.
  3. Die Einkommensgrenze gilt nur für die Wohnungsbauprämie, sodass ihm die volle Sparzulage von 42,30 € dennoch zusteht.
  4. Die vermögenswirksamen Leistungen können weiterhin in den Bausparvertrag fließen, ein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage besteht wegen Überschreitens der Einkommensgrenze jedoch nicht.

Vermögenswirksame Leistungen selbst sind einkommensunabhängig möglich; lediglich der staatliche Zulagenanspruch entfällt oberhalb von 40.000 € zu versteuerndem Einkommen, eine anteilige Zulage ist gesetzlich nicht vorgesehen. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Stand 2026))

21. Wie beantragt ein Arbeitnehmer die ihm zustehende Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen in seinen Bausparvertrag?

  1. Über die Anlage VL im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.
  2. Formlos und mündlich direkt gegenüber seinem Arbeitgeber bei der nächsten Gehaltsabrechnung.
  3. Durch einen gesonderten Antrag unmittelbar beim zuständigen Sozialversicherungsträger.
  4. Automatisch durch die Bausparkasse ohne weiteres Zutun des Arbeitnehmers oder Finanzamts.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss über die Anlage VL zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden; weder Arbeitgeber noch Sozialversicherungsträger sind hierfür zuständig. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. V. m. Einkommensteuerrecht (Anlage VL))

22. Welche Aussage zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei einem VL-Bausparvertrag trifft NICHT zu?

  1. Die Sparzulage wird gemeinsam mit dem gebundenen Kapital erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist ausgezahlt.
  2. Die Sparzulage wird dem Arbeitnehmer jährlich sofort nach Festsetzung durch das Finanzamt bar ausgezahlt.
  3. Der Anspruch auf die Sparzulage muss dennoch jährlich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
  4. Vor Ablauf der Sperrfrist bleibt die festgesetzte Sparzulage im Bausparvertrag gebunden.

Die festgesetzte Sparzulage wird nicht jährlich bar ausgezahlt, sondern bleibt wie das übrige VL-Kapital bis zum Ablauf der Sperrfrist gebunden und wird erst dann gemeinsam mit diesem ausgezahlt. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Bindung der Sparzulage bis Ablauf der Sperrfrist))

23. Ein Arbeitnehmer legt seine vermögenswirksamen Leistungen in einen neu abgeschlossenen Bausparvertrag an, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten. Welche Bindungsdauer (Sperrfrist) muss er hierfür in der Regel bis zur unschädlichen Verfügung einhalten?

  1. 6 Jahre
  2. 5 Jahre
  3. 7 Jahre
  4. 12 Jahre

Bei VL-Bausparverträgen beträgt die Sperrfrist bis zur prämienunschädlichen Verfügung in der Regel 7 Jahre; bei Wertpapier-basierten Anlageformen des 5. VermBG gilt dagegen meist eine kürzere Ansparzeit von 6 Jahren zzgl. Ruhephase. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Festlegungsfrist bei VL-Bausparverträgen))

24. Nach dem Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) sind Bausparkassen Spezialkreditinstitute. Welches Grundprinzip kennzeichnet ihr Bauspargeschäft?

  1. Sie vergeben revolvierende Konsumentenkredite an Bausparer, ohne dass zuvor Einlagen angespart werden.
  2. Sie refinanzieren sich überwiegend am Pfandbriefmarkt und vergeben daraus grundpfandrechtlich gesicherte Baudarlehen.
  3. Sie nehmen Bauspareinlagen entgegen und gewähren den Bausparern daraus Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen.
  4. Sie sammeln Spareinlagen und legen diese vorrangig in Staatsanleihen zur Absicherung der Bausparer an.

Nach § 1 Abs. 1 BausparkG besteht das Bauspargeschäft darin, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und daraus Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu gewähren (Kollektivprinzip); die übrigen Optionen beschreiben andere, im Bausparwesen nicht zutreffende Geschäftsmodelle. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))

25. Ein Kunde schließt einen Bausparvertrag über 100.000 € ab. Wie setzt sich diese Bausparsumme grundsätzlich zusammen?

  1. Aus dem Bauspardarlehen und einer zusätzlichen staatlichen Wohnungsbauprämie.
  2. Aus dem Bausparguthaben und einem separaten grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen der Hausbank.
  3. Aus der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmer-Sparzulage zuzüglich Zinsen.
  4. Aus dem angesparten Bausparguthaben und dem bei Zuteilung ausgezahlten Bauspardarlehen.

Die Bausparsumme ist die Summe aus Bausparguthaben (Eigenkapitalanteil) und Bauspardarlehen (Fremdkapitalanteil); Prämien und Zulagen fließen lediglich in das Guthaben ein, bilden aber keinen eigenständigen Bestandteil der Bausparsumme. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

26. Ein Bausparer möchte sein zugeteiltes Bauspardarlehen für die Anschaffung eines neuen Firmenwagens verwenden. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?

  1. Unzulässig, da das Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden darf.
  2. Zulässig, da das Bauspardarlehen nach Zuteilung frei verwendbar ist wie ein normaler Ratenkredit.
  3. Zulässig, sofern der Bausparer die Einkommensgrenze der Wohnungsbauprämie nicht überschreitet.
  4. Unzulässig, weil für einen Firmenwagen grundsätzlich kein Vorausdarlehen der Bausparkasse infrage kommt.

§ 1 Abs. 3 BausparkG bindet das Bauspardarlehen strikt an wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (Errichtung, Beschaffung, Erhaltung, Verbesserung von Wohnraum); eine freie Verwendung wie bei einem Ratenkredit ist ausgeschlossen. (§ 1 Abs. 3 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))

27. Ein Bausparer fragt seinen Vermittler, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sein Bausparvertrag zugeteilt wird und Guthaben sowie Darlehen ausgezahlt werden können. Welche Antwort ist zutreffend?

  1. Es genügt, dass die Mindestsparzeit von zwölf Monaten abgelaufen ist, unabhängig vom angesparten Guthaben.
  2. Es müssen das tarifliche Mindestsparguthaben, eine Mindestsparzeit und die tarifliche Mindestbewertungszahl erreicht sein.
  3. Es genügt die Zahlung der ersten Bauspargebühr, danach erfolgt die Zuteilung nach einem festen Kalenderdatum.
  4. Es muss die volle Bausparsumme bereits als Guthaben angespart worden sein, ein Darlehen wird dann nicht mehr benötigt.

Nach den ABB i. V. m. § 5 BausparkG setzt die Zuteilung kumulativ Mindestsparguthaben (i. d. R. 40-50 % der Bausparsumme), Mindestsparzeit und Erreichen der tariflichen Mindestbewertungszahl voraus; ein einzelnes Kriterium genügt nicht. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)

28. Ein Bauherr benötigt die volle Finanzierungssumme sofort, hat aber gerade erst einen Bausparvertrag abgeschlossen und noch kein nennenswertes Guthaben angespart. Die Bausparkasse zahlt ihm sofort ein Darlehen in Höhe der vollen Bausparsumme aus, während er parallel weiter auf den Bausparvertrag anspart. Wie wird diese Finanzierungsform bezeichnet?

  1. Zwischenfinanzierung, da lediglich die Wartezeit bis zur Zuteilung überbrückt wird.
  2. Endfinanzierung, da die Bausparsumme bereits vollständig als Bauspardarlehen ausgezahlt wurde.
  3. Vorfinanzierung (Vorausdarlehen), das später bei Zuteilung durch das Bauspardarlehen abgelöst wird.
  4. Vorabausschüttung, da die Wohnungsbauprämie vorzeitig ausgezahlt wird.

Da bei Vertragsabschluss noch kein Mindestsparguthaben vorhanden ist, wird die volle Bausparsumme als Vorausdarlehen (Vorfinanzierung) ausgezahlt und erst bei späterer Zuteilung durch das eigentliche Bauspardarlehen abgelöst; eine Zwischenfinanzierung setzt dagegen bereits vorhandenes Mindestsparguthaben voraus. (Fachliteratur Bausparwesen (IHK-Sachkunde § 34i GewO); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

29. Ein Bausparer hat bereits das tariflich erforderliche Mindestsparguthaben erreicht, seine Bausparsumme wurde jedoch mangels ausreichender Bewertungszahl noch nicht zugeteilt. Er möchte trotzdem sofort mit dem Bauvorhaben beginnen. Welches Finanzierungsinstrument überbrückt typischerweise diesen Zeitraum bis zur Zuteilung?

  1. Ein Vorausdarlehen, weil noch kein Bausparguthaben angespart wurde.
  2. Eine Sondertilgung, die das Mindestsparguthaben rückwirkend erhöht.
  3. Ein Riester-Darlehen nach § 92a EStG, das unabhängig vom Bausparvertrag gewährt wird.
  4. Ein Zwischenfinanzierungsdarlehen, das bei Zuteilung durch Bausparguthaben und Bauspardarlehen abgelöst wird.

Da bereits Mindestsparguthaben vorhanden ist und nur die Zuteilung selbst noch aussteht, wird die Wartezeit typischerweise durch ein Zwischenfinanzierungsdarlehen überbrückt, das bei Zuteilung durch Guthaben und Bauspardarlehen abgelöst wird; ein Vorausdarlehen käme nur ohne vorhandenes Guthaben in Betracht. (Fachliteratur Bausparwesen (IHK-Sachkunde § 34i GewO); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))

30. Ein lediger Bausparer zahlt in einem Sparjahr 500 € prämienbegünstigte Aufwendungen auf seinen Bausparvertrag ein und erfüllt alle sonstigen Voraussetzungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie für dieses Sparjahr?

  1. 50 €, da die Prämie 10 % der prämienbegünstigten Aufwendungen beträgt.
  2. 35 €, da die Prämie 7 % der prämienbegünstigten Aufwendungen beträgt.
  3. 70 €, weil der volle Höchstbetrag von 700 € unabhängig von der tatsächlichen Einzahlung prämienbegünstigt ist.
  4. 100 €, da die Prämie 20 % der prämienbegünstigten Aufwendungen beträgt.

Nach § 3 Abs. 1 WoPG beträgt die Wohnungsbauprämie 10 % der prämienbegünstigten Aufwendungen, hier also 10 % von 500 € = 50 €; die Prämie richtet sich nach dem tatsächlich eingezahlten Betrag, nicht pauschal nach dem Höchstbetrag. (§ 3 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))

31. Ein verheirateter Bausparer zahlt gemeinsam mit seiner Ehefrau 1.600 € prämienbegünstigte Aufwendungen in einem Sparjahr ein; beide erfüllen die Einkommensgrenze. Welchen Betrag setzt das Finanzamt für die Berechnung der Wohnungsbauprämie höchstens an?

  1. 1.600 €, den vollen eingezahlten Betrag, sodass sich eine Prämie von 160 € ergibt.
  2. 1.400 €, den Höchstbetrag für Ehegatten/Lebenspartner, sodass sich eine Prämie von 140 € ergibt.
  3. 700 €, den Höchstbetrag für Alleinstehende, sodass sich eine Prämie von 70 € ergibt.
  4. 800 €, die Hälfte des eingezahlten Betrags je Ehegatte, sodass sich eine Prämie von 80 € ergibt.

Für Ehegatten/Lebenspartner sind Aufwendungen nur bis 1.400 € prämienbegünstigt (§ 3 WoPG); der übersteigende Betrag von 200 € bleibt unberücksichtigt, sodass sich 10 % von 1.400 € = 140 € Prämie ergeben. (§ 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))

32. Bis zu welcher Grenze des zu versteuernden Einkommens besteht bei einem alleinstehenden Bausparer grundsätzlich Anspruch auf die Wohnungsbauprämie?

  1. 25.600 € zu versteuerndes Einkommen.
  2. 40.000 € zu versteuerndes Einkommen.
  3. 35.000 € zu versteuerndes Einkommen.
  4. 61.000 € zu versteuerndes Einkommen.

Nach § 2a WoPG liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende seit dem Sparjahr 2021 bei 35.000 € zu versteuerndem Einkommen; 40.000 € ist dagegen die seit 2024 geltende Grenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, mit der die Prämiengrenze leicht verwechselt wird. (§ 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))

33. Eine Kundin hat ihren Bausparvertrag im Alter von 22 Jahren abgeschlossen und über mehrere Jahre die Wohnungsbauprämie erhalten. Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss möchte sie über das angesparte Guthaben verfügen, ohne es für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Wie wirkt sich dies auf die bereits erhaltenen Prämien aus?

  1. Die Prämien müssen vollständig zurückgezahlt werden, weil eine wohnungswirtschaftliche Verwendung stets Voraussetzung für den Erhalt der Prämie bleibt.
  2. Die Prämien bleiben nur erhalten, wenn die Kundin das gesamte Guthaben in einen neuen Bausparvertrag überträgt und dort fortführt.
  3. Die Prämien bleiben nur zur Hälfte erhalten, da die Sperrfrist für eine freie Verfügung generell zehn Jahre beträgt.
  4. Die Prämien bleiben erhalten, weil bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahr nach 7 Jahren einmalig prämienunschädlich frei verfügt werden darf.

§ 2 Abs. 2 WoPG sieht für Personen, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nach Ablauf einer siebenjährigen Frist eine einmalige freie, prämienunschädliche Verfügung vor, ohne dass die wohnungswirtschaftliche Zweckbindung greift. (§ 2 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))

34. Ein Arbeitnehmer lässt jährlich 470 € vermögenswirksame Leistungen in seinen Bausparvertrag einzahlen und erfüllt die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Wie hoch ist die jährliche Sparzulage?

  1. 42,30 €, da die Sparzulage 9 % der vermögenswirksamen Leistungen bis 470 € beträgt.
  2. 47,00 €, da die Sparzulage 10 % der vermögenswirksamen Leistungen bis 470 € beträgt.
  3. 84,60 €, weil bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten die Sparzulage automatisch verdoppelt wird.
  4. 23,50 €, da die Sparzulage 5 % der vermögenswirksamen Leistungen bis 470 € beträgt.

§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG sieht für vermögenswirksame Leistungen in Bausparverträge eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % auf bis zu 470 € p. a. vor, also maximal 42,30 €; 84,60 € gilt nur bei Zusammenveranlagung mit jeweils eigenen vermögenswirksamen Leistungen beider Ehegatten. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))

35. Ein Vermittler erläutert einem Kunden die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen in Bausparverträge. Welche seiner folgenden Aussagen ist NICHT zutreffend?

  1. Für Alleinstehende gilt seit 2024 eine Grenze von 40.000 € zu versteuerndem Einkommen.
  2. Die Grenze liegt weiterhin bei 20.000 € für Alleinstehende, da sich seit 2024 nichts geändert hat.
  3. Für Ehegatten/Lebenspartner gilt seit 2024 eine Grenze von 80.000 € zu versteuerndem Einkommen.
  4. Die Anhebung der Grenzen erfolgte durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz.

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2024 einheitlich auf 40.000 €/80.000 € angehoben; die frühere Grenze von 20.000 € gilt seither nicht mehr, weshalb die Aussage falsch ist. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023)

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