Bausparkassen sind Spezialkreditinstitute (Spezialbank- und Kollektivprinzip): Sie nehmen nach § 1 Abs. 1 BausparkG Bauspareinlagen entgegen und gewähren daraus den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen. Bausparer ist, wer einen Bausparvertrag schließt und nach Leistung von Einlagen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt (§ 1 Abs. 2 BausparkG). Das Darlehen ist zweckgebunden auf Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung überwiegend zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude (§ 1 Abs. 3 BausparkG).
Der Bausparvertrag durchläuft eine Spar- und eine Darlehensphase. Die Bausparsumme = Bausparguthaben + Bauspardarlehen; der Darlehenszins steht schon bei Vertragsabschluss fest, was Bausparen zum planungssicheren, zinssicheren Finanzierungsbaustein macht. Voraussetzung für die Zuteilung (Auszahlung von Guthaben und Darlehen) ist das Erreichen eines Mindestsparguthabens (i. d. R. 40–50 % der Bausparsumme), einer Mindestsparzeit und der tariflichen Mindestbewertungszahl. Die Bewertungszahl misst Höhe und Dauer der Sparleistung und steuert damit die Zuteilungsreihenfolge im Kollektiv. Vor der Zuteilung kann eine Vor- oder Zwischenfinanzierung (Bankdarlehen) die Wartezeit überbrücken, die später durch die zugeteilte Bausparsumme abgelöst wird.
Staatliche Förderinstrumente ergänzen die klassische Finanzierung:
In der Praxis werden Bausparen, KfW-Mittel, Riester-Förderung und ein klassisches Annuitätendarlehen kombiniert, um Eigenkapital, Zinssicherheit und Fördervorteile optimal zu bündeln.
1. Nach dem Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) dürfen Bausparkassen ausschließlich das Bauspargeschäft und damit zusammenhängende Geschäfte betreiben, nicht jedoch Girokonten führen oder klassische Ratenkredite vergeben. Wie wird dieses Prinzip bezeichnet?
Bausparkassen sind Spezialkreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 BausparkG, deren Geschäftsbetrieb auf das Bauspargeschäft beschränkt ist; Universalbanken dürfen dagegen alle Bankgeschäfte anbieten. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))
2. Wer gilt nach § 1 Abs. 2 BausparkG als Bausparer?
Nach § 1 Abs. 2 BausparkG erwirbt der Bausparer durch Vertragsschluss und Ansparung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen; ein reiner Baudarlehensnehmer einer Geschäftsbank oder ein Bauträger fällt nicht unter diese gesetzliche Definition. (§ 1 Abs. 2 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))
3. Wofür darf ein zugeteiltes Bauspardarlehen nach § 1 Abs. 3 BausparkG grundsätzlich verwendet werden?
Das Bauspardarlehen ist zweckgebunden auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 BausparkG; eine Verwendung für Konsumzwecke oder gewerbliche Objekte ist damit nicht vereinbar. (§ 1 Abs. 3 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))
4. Wie setzt sich die Bausparsumme eines Bausparvertrags zusammen?
Die Bausparsumme ist die vertraglich vereinbarte Zielgröße aus Bausparguthaben plus Bauspardarlehen; Abschlussgebühren und Darlehenszinsen sind kein Bestandteil dieser Summe. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
5. Ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000 € wird zugeteilt. Zum Zuteilungszeitpunkt weist der Vertrag ein angespartes Bausparguthaben von 22.000 € auf. Wie hoch ist das Bauspardarlehen, das dem Bausparer zusätzlich zur Verfügung gestellt wird?
Das Bauspardarlehen entspricht der Differenz zwischen Bausparsumme und vorhandenem Bausparguthaben (50.000 € − 22.000 € = 28.000 €); die Bausparsumme selbst ist kein Darlehensbetrag. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
6. Welchen finanzierungstechnischen Vorteil bietet die bereits bei Vertragsabschluss festgelegte Zinsbindung eines Bauspardarlehens?
Der Bausparvertrag sichert den Darlehenszins bereits bei Abschluss, unabhängig von der künftigen Zinsentwicklung am Kapitalmarkt; eine nachträgliche Anpassung an den Marktzins widerspricht dem Prinzip der Zinssicherheit. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
7. Ein Kunde fragt, woher die Mittel stammen, aus denen seine Bausparkasse sein zugeteiltes Bauspardarlehen finanziert. Wie erklärt der Vermittler das zugrunde liegende Finanzierungsprinzip zutreffend?
Kennzeichnend für das Bausparen ist das Kollektivprinzip: Einlagen und Tilgungen aller Mitglieder des Kollektivs speisen den Zuteilungstopf, aus dem die Bauspardarlehen finanziert werden; eine staatliche Finanzierung findet nicht statt. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) (Kollektivprinzip))
8. Welche der folgenden Voraussetzungen gehört NICHT zu den kumulativen Zuteilungsvoraussetzungen eines Bausparvertrags nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)?
Zuteilungsvoraussetzungen sind kumulativ das Erreichen des Mindestsparguthabens, der Mindestsparzeit sowie der tariflichen Mindestbewertungszahl; ein Kaufvertrag ist erst für die zweckgebundene Verwendung, nicht für die Zuteilung selbst erforderlich. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)
9. Ein Bausparvertrag hat eine Bausparsumme von 60.000 €. Der Tarif verlangt für die Zuteilung ein Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme. Welchen Betrag muss der Bausparer mindestens angespart haben, damit diese Zuteilungsvoraussetzung erfüllt ist?
40 % von 60.000 € ergeben 24.000 €; 30.000 € entspräche dem bei manchen Tarifen üblichen oberen Richtwert von 50 %, ist hier aber nicht einschlägig, da der Tarif ausdrücklich 40 % vorschreibt. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)
10. Welche Funktion erfüllt die Bewertungszahl innerhalb eines Bauspartarifs?
Die Bewertungszahl ordnet Bausparverträge innerhalb des Kollektivs zur Zuteilungsreihenfolge; sie beeinflusst weder den vertraglich fixierten Darlehenszins noch die Abschlussgebühr oder die Wohnungsbauprämie. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB); bauspartechnische Grundlagen (Kollektivprinzip))
11. Ein Bausparer mit gleichbleibender Bausparsumme leistet zusätzlich zu seinen vereinbarten Raten eine freiwillige Sonderzahlung auf sein Bausparguthaben. Welche Auswirkung hat dies typischerweise auf seine Bewertungszahl und damit auf den voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt?
Da die Bewertungszahl aus Höhe und Dauer des angesparten Guthabens im Verhältnis zur Bausparsumme berechnet wird, beschleunigt eine Sonderzahlung deren Anstieg und damit in der Regel die Zuteilungsreife; ein sinkender Wert widerspricht dieser tariflichen Berechnungslogik. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Berechnung der Bewertungszahl))
12. Ein Bausparer hat die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und erhält von seiner Bausparkasse das Zuteilungsangebot. Er benötigt das Bauspardarlehen derzeit noch nicht. Wie kann der Vermittler diese Situation korrekt einordnen?
Bausparer können ein Zuteilungsangebot annehmen oder – etwa mangels aktuellem Kapitalbedarf – zurückstellen, ohne den Vertrag zu verlieren; ein automatischer Vertragsverlust bei Nichtannahme ist nicht vorgesehen. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Zuteilungsverfahren))
13. Ein Bausparer benötigt aufgrund ausreichenden Eigenkapitals kein Bauspardarlehen mehr. Wie kann er nach erfolgter Zuteilung im Rahmen seines Bausparvertrags verfahren?
Bausparer können nach Zuteilung frei entscheiden, ob sie das Bauspardarlehen abrufen; wird es nicht benötigt, kann das Guthaben ausgezahlt werden, ohne Abnahmepflicht für das Darlehen oder Tarifwechsel. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) (Wahlrecht bei Zuteilung))
14. Was versteht man unter vermögenswirksamen Leistungen (VL) im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes?
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitgeberseitig veranlasste, zusätzliche oder umgewandelte Entgeltbestandteile, die in gesetzlich bestimmte Anlageformen fließen; rein private Eigenbeiträge ohne Arbeitgeberbezug fallen nicht unter diesen Begriff. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
15. Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag eingezahlt werden?
Für vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag beträgt die Sparzulage 9 %; die Beteiligung am Produktivkapital wird dagegen mit 20 % gefördert, und 10 % entspricht dem Fördersatz der Wohnungsbauprämie. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
16. Ein lediger Arbeitnehmer erhält monatlich 40 € vermögenswirksame Leistungen, die vollständig in seinen Bausparvertrag fließen. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze. Wie hoch ist seine jährliche Arbeitnehmer-Sparzulage?
Da jährlich 480 € eingezahlt werden, ist nur der Höchstbetrag von 470 € zulagefähig; 470 € × 9 % ergeben 42,30 € statt einer Berechnung auf Basis des vollen oder des monatlichen Betrags. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
17. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar, bei dem beide Partner berufstätig sind, erhält für jeden Partner von dessen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen von 300 € pro Jahr in jeweils einen eigenen Bausparvertrag; das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenze für Ehegatten. Wie hoch ist die insgesamt für beide Verträge festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage?
Da jeder Ehepartner nur 300 € statt der maximal begünstigten 470 € einzahlt, beträgt die Zulage je Vertrag 300 € × 9 % = 27 €, zusammen 54 €; der Höchstbetrag von 84,60 € gilt nur bei jeweils voller Ausschöpfung von 470 € pro Person. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
18. Bis zu welcher Grenze des zu versteuernden Einkommens besteht (Stand 2026) seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Alleinstehende?
Seit 2024 liegt die einheitliche Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei 40.000 € für Alleinstehende; 35.000 € ist die niedrigere Einkommensgrenze der Wohnungsbauprämie. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023 (Stand 2026))
19. Was hat sich durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023 hinsichtlich der Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage ab dem Sparjahr 2024 grundlegend geändert?
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die zuvor je nach Anlageform unterschiedlichen Einkommensgrenzen angehoben und ab 2024 auf 40.000 €/80.000 € vereinheitlicht; weder eine vollständige Abschaffung noch eine Ersteinführung der Grenze trifft zu. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023)
20. Ein lediger Kunde erzielt im Sparjahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 € und möchte künftig vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers in einen neuen Bausparvertrag einzahlen lassen. Wie sollte der Vermittler ihn zutreffend beraten?
Vermögenswirksame Leistungen selbst sind einkommensunabhängig möglich; lediglich der staatliche Zulagenanspruch entfällt oberhalb von 40.000 € zu versteuerndem Einkommen, eine anteilige Zulage ist gesetzlich nicht vorgesehen. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Stand 2026))
21. Wie beantragt ein Arbeitnehmer die ihm zustehende Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen in seinen Bausparvertrag?
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss über die Anlage VL zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden; weder Arbeitgeber noch Sozialversicherungsträger sind hierfür zuständig. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. V. m. Einkommensteuerrecht (Anlage VL))
22. Welche Aussage zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei einem VL-Bausparvertrag trifft NICHT zu?
Die festgesetzte Sparzulage wird nicht jährlich bar ausgezahlt, sondern bleibt wie das übrige VL-Kapital bis zum Ablauf der Sperrfrist gebunden und wird erst dann gemeinsam mit diesem ausgezahlt. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Bindung der Sparzulage bis Ablauf der Sperrfrist))
23. Ein Arbeitnehmer legt seine vermögenswirksamen Leistungen in einen neu abgeschlossenen Bausparvertrag an, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten. Welche Bindungsdauer (Sperrfrist) muss er hierfür in der Regel bis zur unschädlichen Verfügung einhalten?
Bei VL-Bausparverträgen beträgt die Sperrfrist bis zur prämienunschädlichen Verfügung in der Regel 7 Jahre; bei Wertpapier-basierten Anlageformen des 5. VermBG gilt dagegen meist eine kürzere Ansparzeit von 6 Jahren zzgl. Ruhephase. (Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (Festlegungsfrist bei VL-Bausparverträgen))
24. Nach dem Gesetz über Bausparkassen (BausparkG) sind Bausparkassen Spezialkreditinstitute. Welches Grundprinzip kennzeichnet ihr Bauspargeschäft?
Nach § 1 Abs. 1 BausparkG besteht das Bauspargeschäft darin, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und daraus Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu gewähren (Kollektivprinzip); die übrigen Optionen beschreiben andere, im Bausparwesen nicht zutreffende Geschäftsmodelle. (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))
25. Ein Kunde schließt einen Bausparvertrag über 100.000 € ab. Wie setzt sich diese Bausparsumme grundsätzlich zusammen?
Die Bausparsumme ist die Summe aus Bausparguthaben (Eigenkapitalanteil) und Bauspardarlehen (Fremdkapitalanteil); Prämien und Zulagen fließen lediglich in das Guthaben ein, bilden aber keinen eigenständigen Bestandteil der Bausparsumme. (Gesetz über Bausparkassen (BausparkG); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
26. Ein Bausparer möchte sein zugeteiltes Bauspardarlehen für die Anschaffung eines neuen Firmenwagens verwenden. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?
§ 1 Abs. 3 BausparkG bindet das Bauspardarlehen strikt an wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (Errichtung, Beschaffung, Erhaltung, Verbesserung von Wohnraum); eine freie Verwendung wie bei einem Ratenkredit ist ausgeschlossen. (§ 1 Abs. 3 Gesetz über Bausparkassen (BausparkG))
27. Ein Bausparer fragt seinen Vermittler, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sein Bausparvertrag zugeteilt wird und Guthaben sowie Darlehen ausgezahlt werden können. Welche Antwort ist zutreffend?
Nach den ABB i. V. m. § 5 BausparkG setzt die Zuteilung kumulativ Mindestsparguthaben (i. d. R. 40-50 % der Bausparsumme), Mindestsparzeit und Erreichen der tariflichen Mindestbewertungszahl voraus; ein einzelnes Kriterium genügt nicht. (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) i. V. m. § 5 BausparkG)
28. Ein Bauherr benötigt die volle Finanzierungssumme sofort, hat aber gerade erst einen Bausparvertrag abgeschlossen und noch kein nennenswertes Guthaben angespart. Die Bausparkasse zahlt ihm sofort ein Darlehen in Höhe der vollen Bausparsumme aus, während er parallel weiter auf den Bausparvertrag anspart. Wie wird diese Finanzierungsform bezeichnet?
Da bei Vertragsabschluss noch kein Mindestsparguthaben vorhanden ist, wird die volle Bausparsumme als Vorausdarlehen (Vorfinanzierung) ausgezahlt und erst bei späterer Zuteilung durch das eigentliche Bauspardarlehen abgelöst; eine Zwischenfinanzierung setzt dagegen bereits vorhandenes Mindestsparguthaben voraus. (Fachliteratur Bausparwesen (IHK-Sachkunde § 34i GewO); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
29. Ein Bausparer hat bereits das tariflich erforderliche Mindestsparguthaben erreicht, seine Bausparsumme wurde jedoch mangels ausreichender Bewertungszahl noch nicht zugeteilt. Er möchte trotzdem sofort mit dem Bauvorhaben beginnen. Welches Finanzierungsinstrument überbrückt typischerweise diesen Zeitraum bis zur Zuteilung?
Da bereits Mindestsparguthaben vorhanden ist und nur die Zuteilung selbst noch aussteht, wird die Wartezeit typischerweise durch ein Zwischenfinanzierungsdarlehen überbrückt, das bei Zuteilung durch Guthaben und Bauspardarlehen abgelöst wird; ein Vorausdarlehen käme nur ohne vorhandenes Guthaben in Betracht. (Fachliteratur Bausparwesen (IHK-Sachkunde § 34i GewO); Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB))
30. Ein lediger Bausparer zahlt in einem Sparjahr 500 € prämienbegünstigte Aufwendungen auf seinen Bausparvertrag ein und erfüllt alle sonstigen Voraussetzungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie für dieses Sparjahr?
Nach § 3 Abs. 1 WoPG beträgt die Wohnungsbauprämie 10 % der prämienbegünstigten Aufwendungen, hier also 10 % von 500 € = 50 €; die Prämie richtet sich nach dem tatsächlich eingezahlten Betrag, nicht pauschal nach dem Höchstbetrag. (§ 3 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))
31. Ein verheirateter Bausparer zahlt gemeinsam mit seiner Ehefrau 1.600 € prämienbegünstigte Aufwendungen in einem Sparjahr ein; beide erfüllen die Einkommensgrenze. Welchen Betrag setzt das Finanzamt für die Berechnung der Wohnungsbauprämie höchstens an?
Für Ehegatten/Lebenspartner sind Aufwendungen nur bis 1.400 € prämienbegünstigt (§ 3 WoPG); der übersteigende Betrag von 200 € bleibt unberücksichtigt, sodass sich 10 % von 1.400 € = 140 € Prämie ergeben. (§ 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))
32. Bis zu welcher Grenze des zu versteuernden Einkommens besteht bei einem alleinstehenden Bausparer grundsätzlich Anspruch auf die Wohnungsbauprämie?
Nach § 2a WoPG liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende seit dem Sparjahr 2021 bei 35.000 € zu versteuerndem Einkommen; 40.000 € ist dagegen die seit 2024 geltende Grenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, mit der die Prämiengrenze leicht verwechselt wird. (§ 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))
33. Eine Kundin hat ihren Bausparvertrag im Alter von 22 Jahren abgeschlossen und über mehrere Jahre die Wohnungsbauprämie erhalten. Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss möchte sie über das angesparte Guthaben verfügen, ohne es für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Wie wirkt sich dies auf die bereits erhaltenen Prämien aus?
§ 2 Abs. 2 WoPG sieht für Personen, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nach Ablauf einer siebenjährigen Frist eine einmalige freie, prämienunschädliche Verfügung vor, ohne dass die wohnungswirtschaftliche Zweckbindung greift. (§ 2 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996))
34. Ein Arbeitnehmer lässt jährlich 470 € vermögenswirksame Leistungen in seinen Bausparvertrag einzahlen und erfüllt die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Wie hoch ist die jährliche Sparzulage?
§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG sieht für vermögenswirksame Leistungen in Bausparverträge eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % auf bis zu 470 € p. a. vor, also maximal 42,30 €; 84,60 € gilt nur bei Zusammenveranlagung mit jeweils eigenen vermögenswirksamen Leistungen beider Ehegatten. (§ 13 Abs. 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG))
35. Ein Vermittler erläutert einem Kunden die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen in Bausparverträge. Welche seiner folgenden Aussagen ist NICHT zutreffend?
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2024 einheitlich auf 40.000 €/80.000 € angehoben; die frühere Grenze von 20.000 € gilt seither nicht mehr, weshalb die Aussage falsch ist. (§ 13 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023)