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🔄 Kopplungsprodukte, Risiken und Beendigung des Kreditvertrags

Kopplungsprodukte, Risiken und Beendigung des Kreditvertrags

Nebenleistungen wie Restschuldversicherung, Risikolebensversicherung und Wohngebäudeversicherung sichern das Darlehen ab, dürfen aber nicht erzwungen werden. Nach § 492a Abs. 1 BGB ist die Kopplung grundsätzlich verboten: Der Darlehensgeber darf den Vertragsschluss nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte erwirbt. Zulässig bleibt die Bündelung (§ 492a Abs. 1 S. 2 BGB), sofern das Darlehen auch ohne die Zusatzprodukte gewährt wird. Eine unzulässige Kopplung ist nichtig, der Darlehensvertrag selbst bleibt wirksam (§ 492a Abs. 2 BGB). Verlangt der Darlehensgeber eine Versicherung, muss er dem Kunden die freie Anbieterwahl bei gleichem Sicherungsniveau gestatten (§ 492b Abs. 2 BGB).

Finanzierungsrisiken: Nach Ablauf der Sollzinsbindung droht bei der Anschlussfinanzierung ein Zinsänderungsrisiko. Ändert sich die persönliche Situation (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Todesfall), können Kredite notleidend werden. Bei einem Fremdwährungsdarlehen kann der Kunde die Umwandlung in die Landeswährung verlangen, wenn der Wert wegen der Wechselkursänderung um mehr als 20 Prozent abweicht (§ 503 BGB).

Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB): Bei gebundenem Sollzins ist eine vorzeitige Rückzahlung nur bei berechtigtem Interesse zulässig (§ 500 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Darlehensgeber kann dann eine angemessene Entschädigung für den Zinsschaden verlangen; sie entfällt jedoch bei unzureichenden Pflichtangaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung. Bei der Prolongation verlängert der bisherige Darlehensgeber zu neuen Konditionen, bei der Umschuldung löst ein neuer Geber das alte Darlehen ab. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers beträgt 14 Tage (§ 495 BGB).

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Beispielfragen (35)

1. Wie regelt § 492a Abs. 1 BGB grundsätzlich die Verknüpfung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit weiteren Finanzprodukten wie einer Restschuldversicherung oder einer Risikolebensversicherung?

  1. Der Darlehensgeber kann den Abschluss des Darlehensvertrags nach freiem Ermessen an den Erwerb einer Restschuldversicherung knüpfen.
  2. Der Darlehensgeber kann den Abschluss des Darlehensvertrags an den Erwerb weiterer Finanzprodukte knüpfen, wenn die Beleihung 60 Prozent übersteigt.
  3. Der Darlehensgeber darf den Abschluss des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht vom Erwerb solcher weiteren Finanzprodukte abhängig machen.
  4. Der Darlehensgeber kann den Abschluss des Darlehensvertrags von weiteren Finanzprodukten abhängig machen, sofern der Darlehensnehmer schriftlich zustimmt.

§ 492a Abs. 1 BGB verbietet grundsätzlich sogenannte Kopplungsgeschäfte; eine bloße Zustimmung des Darlehensnehmers hebt dieses gesetzliche Verbot nicht auf.

2. Ein Darlehensgeber bietet ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen zusammen mit einer Wohngebäudeversicherung an und gewährt bei gleichzeitigem Abschluss der Versicherung einen niedrigeren Sollzinssatz; das Darlehen ist aber auch ohne die Versicherung zu anderen Konditionen erhältlich. Wie ist dieses Vorgehen rechtlich einzuordnen?

  1. Als zulässiges Bündelungsgeschäft, weil das Darlehen auch ohne die Wohngebäudeversicherung erhältlich bleibt.
  2. Als verbotenes Kopplungsgeschäft, weil der Sollzinssatz vom Abschluss der Versicherung abhängt.
  3. Als verbotenes Kopplungsgeschäft, weil eine Wohngebäudeversicherung kein zulässiges Zusatzprodukt ist.
  4. Als zulässiges Kopplungsgeschäft, weil die Wohngebäudeversicherung das Beleihungsobjekt betrifft.

Nach § 492a Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Bündelung mit unterschiedlichen Konditionen zulässig, solange das Darlehen auch ohne das Zusatzprodukt gewährt wird; ein 'zulässiges Kopplungsgeschäft' existiert begrifflich nicht.

3. Ein Kunde erhält von seiner Bank folgendes Angebot: Das Immobiliardarlehen wird nur dann ausgezahlt, wenn er zusätzlich eine Restschuldversicherung bei der Bank selbst abschließt; ohne diese Versicherung lehnt die Bank die Darlehensvergabe vollständig ab. Wie ist dieses Vorgehen zu beurteilen?

  1. Als zulässiges Bündelungsgeschäft, da Restschuldversicherungen typische Nebenleistungen bei Immobiliardarlehen sind.
  2. Als verbotenes Kopplungsgeschäft, da das Darlehen ohne die Restschuldversicherung überhaupt nicht gewährt wird.
  3. Als zulässig, weil Restschuldversicherungen stets unter die Ausnahmen des § 492b Abs. 1 BGB fallen.
  4. Als zulässig, solange die Bank dem Kunden den Abschluss schriftlich bestätigt.

Wird das Darlehen ausschließlich bei gleichzeitigem Erwerb des Zusatzprodukts gewährt, liegt eine nach § 492a Abs. 1 BGB verbotene Kopplung vor, keine zulässige Bündelung.

4. Welche Regelung gilt, wenn ein Darlehensgeber beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Abschluss einer einschlägigen Versicherung wie einer Risikolebensversicherung zur Bedingung macht?

  1. Der Darlehensgeber darf dies verlangen und den Darlehensnehmer auf den von ihm bevorzugten Versicherer festlegen.
  2. Der Darlehensgeber darf dies nur verlangen, wenn der Beleihungsauslauf mehr als 80 Prozent beträgt.
  3. Der Darlehensgeber darf dies nur im Rahmen eines Bausparvertrags verlangen.
  4. Der Darlehensgeber darf dies verlangen, muss dem Darlehensnehmer aber die Wahl eines anderen Versicherers bei gleichwertigem Sicherungsniveau gestatten.

§ 492b Abs. 2 BGB lässt das Verlangen einer einschlägigen Versicherung zu, verpflichtet den Darlehensgeber aber zur Anbieterwahlfreiheit des Darlehensnehmers.

5. Ein Darlehensnehmer möchte die von seiner Bank verlangte Restschuldversicherung nicht bei der Bank selbst, sondern bei einem anderen Versicherer mit gleichwertigem Sicherungsniveau und günstigeren Beiträgen abschließen. Die Bank lehnt dies ab und besteht auf ihrem eigenen Versicherungspartner. Wie ist das Verhalten der Bank zu bewerten?

  1. Unzulässig, weil dem Darlehensnehmer die Wahl eines anderen Anbieters bei gleichwertigem Sicherungsniveau zusteht.
  2. Zulässig, weil der Darlehensgeber den Versicherer für Restschuldversicherungen frei bestimmen darf.
  3. Zulässig, weil Restschuldversicherungen von der Anbieterwahlfreiheit ausgenommen sind.
  4. Unzulässig, weil Restschuldversicherungen generell nicht verlangt werden dürfen.

Nach § 492b Abs. 2 BGB besteht bei gleichwertigem Sicherungsniveau ein Recht auf freie Anbieterwahl; das Verlangen der Versicherung an sich bleibt dagegen zulässig, ein generelles Verbot solcher Versicherungen besteht nicht.

6. Ein Vermittler berät einen Kunden, dem seine Bank eine Risikolebensversicherung ausschließlich bei einem konzerneigenen Versicherer aufzwingen will, obwohl der Kunde bereits eine gleichwertige Risikolebensversicherung bei einem anderen Anbieter besitzt. Wie sollte der Vermittler den Kunden korrekt beraten?

  1. Der Kunde muss die bestehende Versicherung kündigen und die konzerneigene Versicherung abschließen.
  2. Der Kunde kann die Anbieterbindung nur durch Verzicht auf die Grundschuld vermeiden.
  3. Der Kunde kann auf der bestehenden Risikolebensversicherung bestehen, sofern deren Sicherungsniveau gleichwertig ist.
  4. Der Kunde muss die Bank um eine Ausnahmegenehmigung der BaFin bitten.

Die gesetzliche Anbieterwahlfreiheit nach § 492b Abs. 2 BGB erlaubt es dem Kunden, eine bestehende gleichwertige Versicherung beizubehalten, statt den vom Darlehensgeber vorgegebenen Versicherer zu wählen.

7. Eine Bank verlangt für ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung zur Absicherung des Beleihungsobjekts, gestattet dem Darlehensnehmer aber ausdrücklich, diese bei jedem Versicherer mit vergleichbarem Deckungsumfang abzuschließen. Wie ist dieses Vorgehen zu beurteilen?

  1. Als verbotenes Kopplungsgeschäft, weil jede verpflichtende Versicherung gegen § 492a Abs. 1 BGB verstößt.
  2. Als zulässig, da die Bank die Versicherung verlangen darf und die Anbieterwahlfreiheit gewahrt bleibt.
  3. Als zulässig nur dann, wenn die Bank auf die Grundschuldbestellung verzichtet.
  4. Als unzulässig, weil Wohngebäudeversicherungen nicht zu den in § 492b Abs. 1 BGB genannten Ausnahmen zählen.

Das verpflichtende Verlangen einer einschlägigen Versicherung ist bei gewahrter Anbieterwahlfreiheit nach § 492b Abs. 2 BGB zulässig; diese speziellere Regelung geht der engeren Ausnahmeliste des § 492b Abs. 1 BGB für diesen Fall vor.

8. Welche Rechtsfolge hat eine nach § 492a BGB unzulässige Kopplungsvereinbarung für den Darlehensvertrag insgesamt?

  1. Der gesamte Darlehensvertrag einschließlich der Kopplungsvereinbarung wird nichtig.
  2. Der Darlehensvertrag wird schwebend unwirksam, bis der Darlehensnehmer die Kopplungsvereinbarung genehmigt.
  3. Der Darlehensvertrag wird automatisch in einen Vertrag ohne Grundschuldsicherung umgewandelt.
  4. Die Kopplungsvereinbarung ist nichtig, der Darlehensvertrag im Übrigen bleibt wirksam.

§ 492a Abs. 2 BGB ordnet die Nichtigkeit nur der Kopplungsvereinbarung an; die Wirksamkeit des Darlehensvertrags bleibt unberührt.

9. Welches der folgenden Zusatzprodukte darf der Darlehensgeber nach § 492b Abs. 1 BGB zulässigerweise zur Bedingung für die Darlehensvergabe machen?

  1. Eine Restschuldversicherung bei einem vom Darlehensgeber bestimmten Versicherer ohne Wahlmöglichkeit.
  2. Ein Depot mit beliebigen Wertpapieren ohne Bezug zur Darlehenstilgung.
  3. Ein Sparkonto, das allein der Kapitalansammlung zur Tilgung des Darlehens dient.
  4. Eine Hausratversicherung für die im Beleihungsobjekt befindlichen Möbel.

§ 492b Abs. 1 BGB nennt ausdrücklich das Zahlungs- oder Sparkonto, das allein der Kapitalansammlung für die Tilgung oder Bedienung des Darlehens dient, als zulässige Ausnahme vom Kopplungsverbot.

10. Welche der folgenden Aussagen zum Kopplungs- und Bündelungsverbot bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen trifft NICHT zu?

  1. Ein Bündelungsgeschäft ist zulässig, wenn das Darlehen auch ohne das Zusatzprodukt erhältlich bleibt.
  2. Eine unzulässige Kopplungsvereinbarung führt zur vollständigen Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrags.
  3. Der Darlehensgeber darf den Abschluss einer einschlägigen Versicherung verlangen, wenn er die Anbieterwahlfreiheit wahrt.
  4. Das Eröffnen eines allein der Tilgung dienenden Sparkontos darf der Darlehensgeber zur Bedingung machen.

Nach § 492a Abs. 2 BGB ist nur die Kopplungsvereinbarung selbst nichtig, nicht der gesamte Darlehensvertrag; die übrigen Aussagen entsprechen den §§ 492a und 492b BGB. (§ 492a Abs. 2 BGB; § 492b Abs. 1 und 2 BGB)

11. Eine Bank bietet ein Immobiliardarlehen zu einem Sollzinssatz von 3,20 Prozent an, sofern der Kunde zusätzlich eine Risikolebensversicherung bei ihr abschließt; ohne diese Versicherung erhält der Kunde das Darlehen dennoch, dann jedoch zu 3,45 Prozent. Zusätzlich verlangt die Bank, dass die Versicherung ausschließlich bei ihrem eigenen Kooperationspartner abgeschlossen wird. Welche Aussage trifft zu?

  1. Beide Elemente sind zulässig, weil das Darlehen auch ohne die Versicherung erhältlich bleibt.
  2. Beide Elemente sind unzulässig, weil bereits die unterschiedliche Verzinsung eine verbotene Kopplung darstellt.
  3. Die Bindung an den Kooperationspartner ist zulässig, weil die Bank die Versicherung ohnehin verlangen darf.
  4. Die unterschiedliche Verzinsung ist als Bündelung zulässig, die Bindung an den Kooperationspartner verstößt aber gegen die Anbieterwahlfreiheit.

Die zinsabhängige Bündelung ist nach § 492a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig, da das Darlehen auch ohne Versicherung erhältlich bleibt; die zwingende Bindung an einen bestimmten Versicherer verletzt jedoch die Anbieterwahlfreiheit aus § 492b Abs. 2 BGB. (§ 492a Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 492b Abs. 2 BGB)

12. Neben dem Zahlungs- oder Sparkonto zählt zu den in § 492b Abs. 1 BGB genannten zulässigen Ausnahmen vom Kopplungsverbot auch:

  1. Der Erwerb bestimmter Anlage- oder Altersvorsorgeprodukte beziehungsweise ein wertbeteiligungsabhängiges Darlehen.
  2. Der Abschluss einer Hausratversicherung unabhängig vom Beleihungsobjekt.
  3. Der Erwerb eines Bausparvertrags bei einem beliebigen Anbieter.
  4. Der Abschluss eines Ratenkredits zur Finanzierung der Kaufnebenkosten.

§ 492b Abs. 1 BGB nennt neben dem zweckgebundenen Konto auch bestimmte Anlage- und Altersvorsorgeprodukte sowie wertbeteiligungsabhängige Darlehen als zulässige Ausnahme vom Kopplungsverbot.

13. Worin unterscheidet sich der Sicherungszweck einer Wohngebäudeversicherung von dem einer Risikolebensversicherung im Rahmen der Immobiliarfinanzierung?

  1. Beide Versicherungen sichern ausschließlich die Bausubstanz des Beleihungsobjekts.
  2. Die Wohngebäudeversicherung sichert die Rückzahlung im Todesfall, die Risikolebensversicherung sichert die Bausubstanz.
  3. Die Wohngebäudeversicherung sichert die Bausubstanz des Beleihungsobjekts, die Risikolebensversicherung sichert die Rückzahlung im Todesfall des Darlehensnehmers.
  4. Beide Versicherungen sichern ausschließlich die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers bei Arbeitslosigkeit.

Die Wohngebäudeversicherung schützt das beliehene Gebäude als Sachsicherheit, während die Risikolebensversicherung die Darlehensrückzahlung im Todesfall des Darlehensnehmers absichert; beides sind typische Nebenleistungen bei der Immobiliarfinanzierung. (§ 492b Abs. 2 BGB; Grundlagen der Immobiliarfinanzierung)

14. Nach welchem Zeitraum kann der Darlehensnehmer ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz erstmals unter Berufung auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht ordentlich kündigen, und welche Kündigungsfrist ist dabei einzuhalten?

  1. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss, mit einer Frist von drei Monaten.
  2. Nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens, mit einer Frist von sechs Monaten.
  3. Nach Ablauf von fünf Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens, mit einer Frist von sechs Monaten.
  4. Nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens, mit einer Frist von einem Monat.

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährt das Kündigungsrecht nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang des Darlehens bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

15. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen?

  1. Ab der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags über die Immobilie.
  2. Ab der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
  3. Ab der ersten geleisteten Tilgungsrate des Darlehensnehmers.
  4. Ab dem vollständigen Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer.

Maßgeblicher Fristbeginn nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der vollständige Empfang der Darlehensvaluta, nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt im Finanzierungsprozess.

16. Ein Darlehensnehmer hat sein Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz am 15. Mai 2014 vollständig ausgezahlt bekommen; die Sollzinsbindung läuft bis 2034. Zu welchem frühestmöglichen Termin kann er das Darlehen unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig zurückzahlen?

  1. Zum 15. November 2024, da nach den zehn Jahren zusätzlich die sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
  2. Zum 15. Mai 2024, da das Darlehen genau zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung endet.
  3. Zum 15. Mai 2034, da erst mit Ablauf der Sollzinsbindung gekündigt werden kann.
  4. Zum 15. November 2019, da bereits fünf Jahre nach der Auszahlung gekündigt werden darf.

Die Zehnjahresfrist läuft ab vollständiger Auszahlung (15. Mai 2014) bis zum 15. Mai 2024; erst danach kann mit der gesetzlichen Frist von sechs Monaten gekündigt werden, sodass die Rückzahlung frühestens zum 15. November 2024 möglich ist. Die sechsmonatige Frist wird nicht innerhalb der zehn Jahre vorweggenommen; wer sie vergisst, kommt fälschlich auf den 15. Mai 2024. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

17. Ein Immobiliardarlehen wurde am 1. Juni 2016 vollständig ausgezahlt. Am 1. Juni 2022 vereinbaren Darlehensnehmer und Darlehensgeber im Rahmen einer Prolongation einen neuen gebundenen Sollzinssatz. Zu welchem frühestmöglichen Termin kann der Darlehensnehmer das Darlehen anschließend nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig zurückzahlen?

  1. Zum 1. Dezember 2032, da die Frist ab der Neuvereinbarung 2022 neu läuft und die sechs Monate Kündigungsfrist hinzukommen.
  2. Zum 1. Juni 2032, da die Frist zwar ab 2022 neu läuft, eine Kündigungsfrist aber nicht hinzukommt.
  3. Zum 1. Dezember 2026, da für die Frist der ursprüngliche Auszahlungstermin 2016 maßgeblich bleibt.
  4. Zum 1. Juni 2026, da das Kündigungsrecht stets zehn Jahre nach der ersten Auszahlung entsteht.

Bei einer Neuvereinbarung des Sollzinssatzes tritt deren Zeitpunkt (1. Juni 2022) an die Stelle der ursprünglichen Auszahlung; die zehn Jahre enden daher am 1. Juni 2032, zuzüglich der sechsmonatigen Kündigungsfrist ergibt sich der 1. Dezember 2032. Der Auszahlungstermin 2016 ist nach der Prolongation nicht mehr maßgeblich. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

18. Ein Darlehensnehmer hat sein Immobiliardarlehen 2016 vollständig ausgezahlt bekommen. Nach acht Jahren, also 2024, vereinbaren Darlehensnehmer und Darlehensgeber im Rahmen einer Prolongation einen neuen gebundenen Sollzinssatz für die nächsten zehn Jahre. Ab welchem Zeitpunkt läuft die Zehnjahresfrist für ein erneutes Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

  1. Ab dem ursprünglichen Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung im Jahr 2016.
  2. Ab dem Zeitpunkt der Neuvereinbarung des Sollzinssatzes im Jahr 2024.
  3. Ab dem Ende der gesamten neuen Zinsbindung im Jahr 2034.
  4. Die Zehnjahresfrist kann nach einer Neuvereinbarung nicht erneut in Anspruch genommen werden.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB läuft die Zehnjahresfrist bei einer späteren Neuvereinbarung des Sollzinssatzes ab diesem neuen Zeitpunkt erneut, nicht ab der ursprünglichen Auszahlung.

19. Für welche Art der Sollzinsvereinbarung gilt das Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

  1. Für Darlehen mit veränderlichem (variablem) Sollzinssatz.
  2. Für Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz nur, wenn die Zinsbindung kürzer als zehn Jahre ist.
  3. Für Darlehen unabhängig davon, ob der Sollzinssatz gebunden oder variabel ist.
  4. Für Darlehen mit gebundenem (festem) Sollzinssatz.

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz; für variabel verzinste Darlehen gilt stattdessen die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit drei Monaten Frist nach § 489 Abs. 2 BGB. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 489 Abs. 2 BGB)

20. Ein Kunde mit einem seit zwölf Jahren laufenden Immobiliardarlehen und gebundenem Sollzinssatz möchte unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Wie beantwortet ein sachkundiger Vermittler die Frage, ob der Darlehensgeber hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann?

  1. Nein, denn bei Ausübung dieses gesetzlichen Kündigungsrechts entsteht dem Darlehensgeber kein zu entschädigender Zinsschaden im Sinne der Vorfälligkeitsentschädigung.
  2. Ja, denn jede vorzeitige Beendigung eines Darlehens mit gebundenem Sollzinssatz löst eine Vorfälligkeitsentschädigung aus.
  3. Ja, aber nur in Höhe der Hälfte der sonst üblichen Vorfälligkeitsentschädigung.
  4. Nein, aber der Darlehensgeber kann stattdessen den Verzugszins nach § 497 Abs. 4 BGB verlangen.

Die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht und keine vorzeitige Rückzahlung im Sinne von § 500 Abs. 2 BGB, sodass keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wird; ein Verzugszins ist mangels Verzugs ebenfalls nicht einschlägig.

21. Ein Darlehensnehmer hat für sein Immobiliardarlehen eine Sollzinsbindung von 25 Jahren vereinbart. Steht ihm dennoch bereits nach zehn Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht zu?

  1. Nein, das Kündigungsrecht entsteht erst mit Ablauf der vereinbarten 25-jährigen Sollzinsbindung.
  2. Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Zinsbindung von mehr als 20 Jahren nicht.
  3. Ja, das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht unabhängig von der vereinbarten Dauer der Sollzinsbindung.
  4. Ja, aber nur mit Zustimmung des Darlehensgebers.

Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift unabhängig von der vereinbarten Zinsbindungsdauer bereits nach zehn Jahren und bedarf keiner Zustimmung des Darlehensgebers.

22. Welche der folgenden Aussagen zum Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB trifft NICHT zu?

  1. Das Kündigungsrecht setzt einen gebundenen Sollzinssatz voraus.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Kündigungserklärung.
  3. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem vollständigen Empfang des Darlehens.
  4. Bei einer späteren Neuvereinbarung des Sollzinssatzes läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt erneut.

Die Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt sechs Monate, nicht einen Monat; die Einmonatsfrist gilt stattdessen für die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Ende der Sollzinsbindung.

23. Ein Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz sieht eine Sollzinsbindung von exakt fünf Jahren vor, während die vereinbarte Gesamtlaufzeit zur Rückzahlung deutlich länger ist. Nach Ablauf dieser fünf Jahre möchte der Darlehensnehmer kündigen. Welches Kündigungsrecht greift zu diesem Zeitpunkt?

  1. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von sechs Monaten, da jede Zinsbindung nach fünf Jahren endet.
  2. Kein Kündigungsrecht, da die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist.
  3. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 2 BGB mit einer Frist von drei Monaten, da der Sollzinssatz variabel wird.
  4. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit einer Frist von einem Monat, da die Sollzinsbindung endet, bevor zehn Jahre erreicht sind.

Endet die vereinbarte Sollzinsbindung bereits vor Ablauf der Rückzahlungszeit, greift die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit einmonatiger Frist zum Ende der Zinsbindung, unabhängig vom Zehnjahresrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

24. Ein Immobiliardarlehen wird in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt: eine erste Teilauszahlung erfolgt am 1. Januar 2010, die letzte und damit vollständige Auszahlung der gesamten Darlehenssumme erst am 1. Juli 2010. Ab welchem Datum beginnt die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen?

  1. Ab dem 1. Juli 2010, dem Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung.
  2. Ab dem 1. Januar 2010, dem Zeitpunkt der ersten Teilauszahlung.
  3. Ab dem 1. April 2010, dem rechnerischen Mittelwert beider Auszahlungstermine.
  4. Ab dem 31. Dezember 2010, dem Ende des Auszahlungsjahres.

Maßgeblich ist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der vollständige Empfang der Darlehensvaluta, also der Zeitpunkt der letzten Teilauszahlung am 1. Juli 2010, nicht eine frühere Teilzahlung oder ein rechnerischer Mittelwert.

25. Ein Darlehensnehmer hat den frühestmöglichen Kündigungstermin nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verstreichen lassen, ohne zu kündigen. Kann er das Kündigungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt noch ausüben?

  1. Nein, das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht genau zum Ablauf der zehn Jahre ausgeübt wird.
  2. Nein, das Kündigungsrecht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zehn Jahre ausgeübt werden.
  3. Ja, das Kündigungsrecht besteht fort und kann jederzeit nach Ablauf der zehn Jahre unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist ausgeübt werden.
  4. Ja, aber nur mit Zustimmung des Darlehensgebers zu einer verlängerten Frist.

Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht auf den exakten Zehnjahresstichtag befristet, sondern kann auch danach jederzeit unter Wahrung der sechsmonatigen Frist ausgeübt werden.

26. Ein Kunde hat vor 15 Jahren eine 30-jährige Sollzinsbindung mit sehr niedrigem Zinssatz vereinbart und möchte nun ausschließlich zu marktüblichen, aktuell höheren Zinsen bei einem anderen Anbieter umschulden. Weshalb kann er hierfür das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nutzen, obwohl kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB vorliegt?

  1. Weil ein berechtigtes Interesse bei jeder Kündigung nach zehn Jahren gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird.
  2. Weil § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung nach zehn Jahren unabhängig von einem berechtigten Interesse gestattet, anders als die außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB.
  3. Weil § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur bei fehlendem berechtigtem Interesse überhaupt zur Anwendung kommt.
  4. Weil das berechtigte Interesse durch die lange Zinsbindung von 30 Jahren automatisch entfällt.

Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein voraussetzungsloses ordentliches Kündigungsrecht, während § 490 Abs. 2 BGB für eine Kündigung vor Ablauf der zehn Jahre ein berechtigtes Interesse verlangt und eine Vorfälligkeitsentschädigung auslöst. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 490 Abs. 2 BGB)

27. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz endet die Sollzinsbindung, ohne dass eine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde. Mit welcher Kündigungsfrist kann der Darlehensnehmer den Vertrag frühestens zum Ablauf des Tages kündigen, an dem die Sollzinsbindung endet?

  1. Ein Monat
  2. Drei Monate
  3. Sechs Monate
  4. Zwölf Monate

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Darlehensnehmer bei Ablauf der Sollzinsbindung mit einer Frist von einem Monat kündigen; die drei- bzw. sechsmonatigen Fristen gelten für andere Kündigungstatbestände (variabler Zins bzw. Zehnjahresrecht).

28. Die zehnjährige Sollzinsbindung eines Immobiliardarlehens endet am 31. Oktober. Der Darlehensnehmer hat mit dem Darlehensgeber keine Prolongation vereinbart und möchte zu diesem Termin zu einer anderen Bank wechseln. Bis wann muss er spätestens kündigen, damit die Kündigung zum Ende der Zinsbindung wirksam wird?

  1. Bis zum 31. Juli
  2. Bis zum 30. September
  3. Bis zum 30. April
  4. Bis zum 31. Oktober des Vorjahres

Die Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt einen Monat zum Ablauf des Tages der Sollzinsbindung, sodass die Kündigung spätestens einen Monat vorher erklärt werden muss.

29. Ein Darlehensnehmer hat vor elf Jahren ein Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz vollständig ausgezahlt bekommen und seither keine neue Zinsvereinbarung getroffen. Welches ordentliche Kündigungsrecht steht ihm nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens zu?

  1. Kündigung mit einer Frist von drei Monaten
  2. Kündigung mit einer Frist von einem Monat
  3. Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten
  4. Kündigung mit einer Frist von zwölf Monaten

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, unabhängig von der ursprünglich vereinbarten längeren Zinsbindung.

30. Ein Darlehensnehmer hatte bei Vertragsschluss eine fünfzehnjährige Sollzinsbindung vereinbart. Zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens sind die Marktzinsen für die Anschlussfinanzierung deutlich niedriger als der vereinbarte Sollzinssatz. Er kündigt fristgerecht nach dem Zehnjahresrecht und wechselt zu einer anderen Bank. Welche Aussage zur Vorfälligkeitsentschädigung trifft zu?

  1. Der Darlehensgeber kann die volle Vorfälligkeitsentschädigung wie bei einer außerordentlichen Kündigung verlangen.
  2. Der Darlehensgeber kann eine um die Hälfte reduzierte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
  3. Der Darlehensgeber kann die Vorfälligkeitsentschädigung nur bei einer Restschuld über 50.000 Euro verlangen.
  4. Der Darlehensgeber kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, da es sich um eine gesetzliche ordentliche Kündigung handelt.

Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine ordentliche Kündigung zum gesetzlich vorgesehenen Termin, sodass dem Darlehensgeber kein zu ersetzender Zinsschaden entsteht; anders bei der außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB.

31. Bei welchem der folgenden Ereignisse beginnt die Zehnjahresfrist für das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB NICHT neu zu laufen?

  1. Bei einer außerplanmäßigen Sondertilgung, ohne dass eine neue Zinsvereinbarung getroffen wird.
  2. Bei einer nach Ablauf der ursprünglichen Zinsbindung getroffenen neuen Zinsvereinbarung.
  3. Bei einer Prolongation mit neu vereinbartem Sollzinssatz.
  4. Bei einer vertraglichen Verlängerung der Sollzinsbindung mit neuer Zinsfestschreibung.

Die Zehnjahresfrist beginnt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur bei einer späteren Neuvereinbarung des Zinssatzes neu zu laufen; eine bloße Sondertilgung ohne neue Zinsabrede berührt den Fristlauf nicht.

32. Ein Immobiliardarlehen wurde mit einem veränderlichen (variablen) Sollzinssatz vereinbart. Mit welcher Kündigungsfrist kann der Darlehensnehmer diesen Vertrag jederzeit kündigen?

  1. Ein Monat
  2. Drei Monate
  3. Sechs Monate
  4. Zwei Wochen

Bei veränderlichem Sollzinssatz kann nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

33. Ein Darlehensnehmer vergleicht zwei laufende Immobiliardarlehen: Darlehen A hat einen veränderlichen Sollzinssatz, Darlehen B eine noch zehn Jahre laufende Sollzinsbindung, wobei die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Welche Aussage zu den ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten trifft zu?

  1. Beide Darlehen können jederzeit mit dreimonatiger Frist gekündigt werden, da dies für alle Immobiliardarlehen gilt.
  2. Darlehen A ist während der Zinsbindung nicht kündbar, Darlehen B kann jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
  3. Darlehen A kann jederzeit mit dreimonatiger Frist gekündigt werden, Darlehen B ist während der laufenden Zinsbindung ohne berechtigtes Interesse grundsätzlich nicht ordentlich kündbar.
  4. Beide Darlehen können erst nach Ablauf von zehn Jahren mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.

Bei variablem Zins gilt die jederzeitige Dreimonatsfrist des § 489 Abs. 2 BGB, während bei gebundenem Sollzinssatz während der laufenden Bindung nur bei berechtigtem Interesse nach § 500 Abs. 2 bzw. § 490 Abs. 2 BGB gekündigt werden kann. (§ 489 Abs. 2 BGB; § 500 Abs. 2 BGB)

34. Was versteht man unter dem Zinsänderungsrisiko im Zusammenhang mit der Anschlussfinanzierung eines Immobiliardarlehens?

  1. Die Gefahr, dass die Bank während der laufenden Sollzinsbindung den vereinbarten Zinssatz einseitig erhöht.
  2. Die Gefahr, dass der Darlehensnehmer wegen gestiegener Zinsen zur vorzeitigen vollständigen Rückzahlung verpflichtet wird.
  3. Die Gefahr, dass sich der Effektivzins durch eine Änderung des Basiszinssatzes rückwirkend für die vergangene Zinsbindung erhöht.
  4. Die Gefahr, dass der Marktzins bei Ablauf der Sollzinsbindung höher ist als der ursprünglich vereinbarte Sollzinssatz, wodurch sich die Finanzierung verteuert.

Zinsänderungsrisiko bezeichnet bei der Anschlussfinanzierung die Unsicherheit über die Höhe des Marktzinses zum Zeitpunkt des Auslaufens der Sollzinsbindung; bei gebundenem Zinssatz darf die Bank den Zins während der Bindung nicht einseitig ändern. (Fachwissen Anschlussfinanzierung/Zinsbindung (§ 489 BGB, Marktpraxis))

35. Ein Darlehensnehmer hatte vor zehn Jahren einen Sollzinssatz von 1,5 Prozent p. a. vereinbart. Zum Ablauf der zehnjährigen Zinsbindung liegt der Marktzins für eine vergleichbare Anschlussfinanzierung bei 4,0 Prozent p. a. Um wie viele Prozentpunkte liegt der neue Sollzinssatz über dem bisherigen Vertragszins?

  1. 2,5 Prozentpunkte
  2. 4,0 Prozentpunkte
  3. 1,5 Prozentpunkte
  4. 5,5 Prozentpunkte

Die Differenz zwischen 4,0 Prozent und 1,5 Prozent beträgt 2,5 Prozentpunkte; die übrigen Werte entsprechen jeweils nur einem der Ausgangswerte oder einer fehlerhaften Addition. (Fachwissen Zinsänderungsrisiko/Zinsberechnung)

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