Nebenleistungen wie Restschuldversicherung, Risikolebensversicherung und Wohngebäudeversicherung sichern das Darlehen ab, dürfen aber nicht erzwungen werden. Nach § 492a Abs. 1 BGB ist die Kopplung grundsätzlich verboten: Der Darlehensgeber darf den Vertragsschluss nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte erwirbt. Zulässig bleibt die Bündelung (§ 492a Abs. 1 S. 2 BGB), sofern das Darlehen auch ohne die Zusatzprodukte gewährt wird. Eine unzulässige Kopplung ist nichtig, der Darlehensvertrag selbst bleibt wirksam (§ 492a Abs. 2 BGB). Verlangt der Darlehensgeber eine Versicherung, muss er dem Kunden die freie Anbieterwahl bei gleichem Sicherungsniveau gestatten (§ 492b Abs. 2 BGB).
Finanzierungsrisiken: Nach Ablauf der Sollzinsbindung droht bei der Anschlussfinanzierung ein Zinsänderungsrisiko. Ändert sich die persönliche Situation (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Todesfall), können Kredite notleidend werden. Bei einem Fremdwährungsdarlehen kann der Kunde die Umwandlung in die Landeswährung verlangen, wenn der Wert wegen der Wechselkursänderung um mehr als 20 Prozent abweicht (§ 503 BGB).
Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB): Bei gebundenem Sollzins ist eine vorzeitige Rückzahlung nur bei berechtigtem Interesse zulässig (§ 500 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Darlehensgeber kann dann eine angemessene Entschädigung für den Zinsschaden verlangen; sie entfällt jedoch bei unzureichenden Pflichtangaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung. Bei der Prolongation verlängert der bisherige Darlehensgeber zu neuen Konditionen, bei der Umschuldung löst ein neuer Geber das alte Darlehen ab. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers beträgt 14 Tage (§ 495 BGB).
1. Wie regelt § 492a Abs. 1 BGB grundsätzlich die Verknüpfung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit weiteren Finanzprodukten wie einer Restschuldversicherung oder einer Risikolebensversicherung?
§ 492a Abs. 1 BGB verbietet grundsätzlich sogenannte Kopplungsgeschäfte; eine bloße Zustimmung des Darlehensnehmers hebt dieses gesetzliche Verbot nicht auf.
2. Ein Darlehensgeber bietet ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen zusammen mit einer Wohngebäudeversicherung an und gewährt bei gleichzeitigem Abschluss der Versicherung einen niedrigeren Sollzinssatz; das Darlehen ist aber auch ohne die Versicherung zu anderen Konditionen erhältlich. Wie ist dieses Vorgehen rechtlich einzuordnen?
Nach § 492a Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Bündelung mit unterschiedlichen Konditionen zulässig, solange das Darlehen auch ohne das Zusatzprodukt gewährt wird; ein 'zulässiges Kopplungsgeschäft' existiert begrifflich nicht.
3. Ein Kunde erhält von seiner Bank folgendes Angebot: Das Immobiliardarlehen wird nur dann ausgezahlt, wenn er zusätzlich eine Restschuldversicherung bei der Bank selbst abschließt; ohne diese Versicherung lehnt die Bank die Darlehensvergabe vollständig ab. Wie ist dieses Vorgehen zu beurteilen?
Wird das Darlehen ausschließlich bei gleichzeitigem Erwerb des Zusatzprodukts gewährt, liegt eine nach § 492a Abs. 1 BGB verbotene Kopplung vor, keine zulässige Bündelung.
4. Welche Regelung gilt, wenn ein Darlehensgeber beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Abschluss einer einschlägigen Versicherung wie einer Risikolebensversicherung zur Bedingung macht?
§ 492b Abs. 2 BGB lässt das Verlangen einer einschlägigen Versicherung zu, verpflichtet den Darlehensgeber aber zur Anbieterwahlfreiheit des Darlehensnehmers.
5. Ein Darlehensnehmer möchte die von seiner Bank verlangte Restschuldversicherung nicht bei der Bank selbst, sondern bei einem anderen Versicherer mit gleichwertigem Sicherungsniveau und günstigeren Beiträgen abschließen. Die Bank lehnt dies ab und besteht auf ihrem eigenen Versicherungspartner. Wie ist das Verhalten der Bank zu bewerten?
Nach § 492b Abs. 2 BGB besteht bei gleichwertigem Sicherungsniveau ein Recht auf freie Anbieterwahl; das Verlangen der Versicherung an sich bleibt dagegen zulässig, ein generelles Verbot solcher Versicherungen besteht nicht.
6. Ein Vermittler berät einen Kunden, dem seine Bank eine Risikolebensversicherung ausschließlich bei einem konzerneigenen Versicherer aufzwingen will, obwohl der Kunde bereits eine gleichwertige Risikolebensversicherung bei einem anderen Anbieter besitzt. Wie sollte der Vermittler den Kunden korrekt beraten?
Die gesetzliche Anbieterwahlfreiheit nach § 492b Abs. 2 BGB erlaubt es dem Kunden, eine bestehende gleichwertige Versicherung beizubehalten, statt den vom Darlehensgeber vorgegebenen Versicherer zu wählen.
7. Eine Bank verlangt für ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung zur Absicherung des Beleihungsobjekts, gestattet dem Darlehensnehmer aber ausdrücklich, diese bei jedem Versicherer mit vergleichbarem Deckungsumfang abzuschließen. Wie ist dieses Vorgehen zu beurteilen?
Das verpflichtende Verlangen einer einschlägigen Versicherung ist bei gewahrter Anbieterwahlfreiheit nach § 492b Abs. 2 BGB zulässig; diese speziellere Regelung geht der engeren Ausnahmeliste des § 492b Abs. 1 BGB für diesen Fall vor.
8. Welche Rechtsfolge hat eine nach § 492a BGB unzulässige Kopplungsvereinbarung für den Darlehensvertrag insgesamt?
§ 492a Abs. 2 BGB ordnet die Nichtigkeit nur der Kopplungsvereinbarung an; die Wirksamkeit des Darlehensvertrags bleibt unberührt.
9. Welches der folgenden Zusatzprodukte darf der Darlehensgeber nach § 492b Abs. 1 BGB zulässigerweise zur Bedingung für die Darlehensvergabe machen?
§ 492b Abs. 1 BGB nennt ausdrücklich das Zahlungs- oder Sparkonto, das allein der Kapitalansammlung für die Tilgung oder Bedienung des Darlehens dient, als zulässige Ausnahme vom Kopplungsverbot.
10. Welche der folgenden Aussagen zum Kopplungs- und Bündelungsverbot bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen trifft NICHT zu?
Nach § 492a Abs. 2 BGB ist nur die Kopplungsvereinbarung selbst nichtig, nicht der gesamte Darlehensvertrag; die übrigen Aussagen entsprechen den §§ 492a und 492b BGB. (§ 492a Abs. 2 BGB; § 492b Abs. 1 und 2 BGB)
11. Eine Bank bietet ein Immobiliardarlehen zu einem Sollzinssatz von 3,20 Prozent an, sofern der Kunde zusätzlich eine Risikolebensversicherung bei ihr abschließt; ohne diese Versicherung erhält der Kunde das Darlehen dennoch, dann jedoch zu 3,45 Prozent. Zusätzlich verlangt die Bank, dass die Versicherung ausschließlich bei ihrem eigenen Kooperationspartner abgeschlossen wird. Welche Aussage trifft zu?
Die zinsabhängige Bündelung ist nach § 492a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig, da das Darlehen auch ohne Versicherung erhältlich bleibt; die zwingende Bindung an einen bestimmten Versicherer verletzt jedoch die Anbieterwahlfreiheit aus § 492b Abs. 2 BGB. (§ 492a Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 492b Abs. 2 BGB)
12. Neben dem Zahlungs- oder Sparkonto zählt zu den in § 492b Abs. 1 BGB genannten zulässigen Ausnahmen vom Kopplungsverbot auch:
§ 492b Abs. 1 BGB nennt neben dem zweckgebundenen Konto auch bestimmte Anlage- und Altersvorsorgeprodukte sowie wertbeteiligungsabhängige Darlehen als zulässige Ausnahme vom Kopplungsverbot.
13. Worin unterscheidet sich der Sicherungszweck einer Wohngebäudeversicherung von dem einer Risikolebensversicherung im Rahmen der Immobiliarfinanzierung?
Die Wohngebäudeversicherung schützt das beliehene Gebäude als Sachsicherheit, während die Risikolebensversicherung die Darlehensrückzahlung im Todesfall des Darlehensnehmers absichert; beides sind typische Nebenleistungen bei der Immobiliarfinanzierung. (§ 492b Abs. 2 BGB; Grundlagen der Immobiliarfinanzierung)
14. Nach welchem Zeitraum kann der Darlehensnehmer ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz erstmals unter Berufung auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht ordentlich kündigen, und welche Kündigungsfrist ist dabei einzuhalten?
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährt das Kündigungsrecht nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang des Darlehens bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
15. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen?
Maßgeblicher Fristbeginn nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der vollständige Empfang der Darlehensvaluta, nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt im Finanzierungsprozess.
16. Ein Darlehensnehmer hat sein Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz am 15. Mai 2014 vollständig ausgezahlt bekommen; die Sollzinsbindung läuft bis 2034. Zu welchem frühestmöglichen Termin kann er das Darlehen unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig zurückzahlen?
Die Zehnjahresfrist läuft ab vollständiger Auszahlung (15. Mai 2014) bis zum 15. Mai 2024; erst danach kann mit der gesetzlichen Frist von sechs Monaten gekündigt werden, sodass die Rückzahlung frühestens zum 15. November 2024 möglich ist. Die sechsmonatige Frist wird nicht innerhalb der zehn Jahre vorweggenommen; wer sie vergisst, kommt fälschlich auf den 15. Mai 2024. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
17. Ein Immobiliardarlehen wurde am 1. Juni 2016 vollständig ausgezahlt. Am 1. Juni 2022 vereinbaren Darlehensnehmer und Darlehensgeber im Rahmen einer Prolongation einen neuen gebundenen Sollzinssatz. Zu welchem frühestmöglichen Termin kann der Darlehensnehmer das Darlehen anschließend nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig zurückzahlen?
Bei einer Neuvereinbarung des Sollzinssatzes tritt deren Zeitpunkt (1. Juni 2022) an die Stelle der ursprünglichen Auszahlung; die zehn Jahre enden daher am 1. Juni 2032, zuzüglich der sechsmonatigen Kündigungsfrist ergibt sich der 1. Dezember 2032. Der Auszahlungstermin 2016 ist nach der Prolongation nicht mehr maßgeblich. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
18. Ein Darlehensnehmer hat sein Immobiliardarlehen 2016 vollständig ausgezahlt bekommen. Nach acht Jahren, also 2024, vereinbaren Darlehensnehmer und Darlehensgeber im Rahmen einer Prolongation einen neuen gebundenen Sollzinssatz für die nächsten zehn Jahre. Ab welchem Zeitpunkt läuft die Zehnjahresfrist für ein erneutes Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB läuft die Zehnjahresfrist bei einer späteren Neuvereinbarung des Sollzinssatzes ab diesem neuen Zeitpunkt erneut, nicht ab der ursprünglichen Auszahlung.
19. Für welche Art der Sollzinsvereinbarung gilt das Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz; für variabel verzinste Darlehen gilt stattdessen die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit drei Monaten Frist nach § 489 Abs. 2 BGB. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 489 Abs. 2 BGB)
20. Ein Kunde mit einem seit zwölf Jahren laufenden Immobiliardarlehen und gebundenem Sollzinssatz möchte unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Wie beantwortet ein sachkundiger Vermittler die Frage, ob der Darlehensgeber hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann?
Die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht und keine vorzeitige Rückzahlung im Sinne von § 500 Abs. 2 BGB, sodass keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wird; ein Verzugszins ist mangels Verzugs ebenfalls nicht einschlägig.
21. Ein Darlehensnehmer hat für sein Immobiliardarlehen eine Sollzinsbindung von 25 Jahren vereinbart. Steht ihm dennoch bereits nach zehn Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht zu?
Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift unabhängig von der vereinbarten Zinsbindungsdauer bereits nach zehn Jahren und bedarf keiner Zustimmung des Darlehensgebers.
22. Welche der folgenden Aussagen zum Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB trifft NICHT zu?
Die Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt sechs Monate, nicht einen Monat; die Einmonatsfrist gilt stattdessen für die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Ende der Sollzinsbindung.
23. Ein Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz sieht eine Sollzinsbindung von exakt fünf Jahren vor, während die vereinbarte Gesamtlaufzeit zur Rückzahlung deutlich länger ist. Nach Ablauf dieser fünf Jahre möchte der Darlehensnehmer kündigen. Welches Kündigungsrecht greift zu diesem Zeitpunkt?
Endet die vereinbarte Sollzinsbindung bereits vor Ablauf der Rückzahlungszeit, greift die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit einmonatiger Frist zum Ende der Zinsbindung, unabhängig vom Zehnjahresrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
24. Ein Immobiliardarlehen wird in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt: eine erste Teilauszahlung erfolgt am 1. Januar 2010, die letzte und damit vollständige Auszahlung der gesamten Darlehenssumme erst am 1. Juli 2010. Ab welchem Datum beginnt die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen?
Maßgeblich ist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der vollständige Empfang der Darlehensvaluta, also der Zeitpunkt der letzten Teilauszahlung am 1. Juli 2010, nicht eine frühere Teilzahlung oder ein rechnerischer Mittelwert.
25. Ein Darlehensnehmer hat den frühestmöglichen Kündigungstermin nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verstreichen lassen, ohne zu kündigen. Kann er das Kündigungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt noch ausüben?
Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht auf den exakten Zehnjahresstichtag befristet, sondern kann auch danach jederzeit unter Wahrung der sechsmonatigen Frist ausgeübt werden.
26. Ein Kunde hat vor 15 Jahren eine 30-jährige Sollzinsbindung mit sehr niedrigem Zinssatz vereinbart und möchte nun ausschließlich zu marktüblichen, aktuell höheren Zinsen bei einem anderen Anbieter umschulden. Weshalb kann er hierfür das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nutzen, obwohl kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB vorliegt?
Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein voraussetzungsloses ordentliches Kündigungsrecht, während § 490 Abs. 2 BGB für eine Kündigung vor Ablauf der zehn Jahre ein berechtigtes Interesse verlangt und eine Vorfälligkeitsentschädigung auslöst. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 490 Abs. 2 BGB)
27. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz endet die Sollzinsbindung, ohne dass eine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde. Mit welcher Kündigungsfrist kann der Darlehensnehmer den Vertrag frühestens zum Ablauf des Tages kündigen, an dem die Sollzinsbindung endet?
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Darlehensnehmer bei Ablauf der Sollzinsbindung mit einer Frist von einem Monat kündigen; die drei- bzw. sechsmonatigen Fristen gelten für andere Kündigungstatbestände (variabler Zins bzw. Zehnjahresrecht).
28. Die zehnjährige Sollzinsbindung eines Immobiliardarlehens endet am 31. Oktober. Der Darlehensnehmer hat mit dem Darlehensgeber keine Prolongation vereinbart und möchte zu diesem Termin zu einer anderen Bank wechseln. Bis wann muss er spätestens kündigen, damit die Kündigung zum Ende der Zinsbindung wirksam wird?
Die Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt einen Monat zum Ablauf des Tages der Sollzinsbindung, sodass die Kündigung spätestens einen Monat vorher erklärt werden muss.
29. Ein Darlehensnehmer hat vor elf Jahren ein Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz vollständig ausgezahlt bekommen und seither keine neue Zinsvereinbarung getroffen. Welches ordentliche Kündigungsrecht steht ihm nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens zu?
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, unabhängig von der ursprünglich vereinbarten längeren Zinsbindung.
30. Ein Darlehensnehmer hatte bei Vertragsschluss eine fünfzehnjährige Sollzinsbindung vereinbart. Zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens sind die Marktzinsen für die Anschlussfinanzierung deutlich niedriger als der vereinbarte Sollzinssatz. Er kündigt fristgerecht nach dem Zehnjahresrecht und wechselt zu einer anderen Bank. Welche Aussage zur Vorfälligkeitsentschädigung trifft zu?
Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine ordentliche Kündigung zum gesetzlich vorgesehenen Termin, sodass dem Darlehensgeber kein zu ersetzender Zinsschaden entsteht; anders bei der außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB.
31. Bei welchem der folgenden Ereignisse beginnt die Zehnjahresfrist für das Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB NICHT neu zu laufen?
Die Zehnjahresfrist beginnt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur bei einer späteren Neuvereinbarung des Zinssatzes neu zu laufen; eine bloße Sondertilgung ohne neue Zinsabrede berührt den Fristlauf nicht.
32. Ein Immobiliardarlehen wurde mit einem veränderlichen (variablen) Sollzinssatz vereinbart. Mit welcher Kündigungsfrist kann der Darlehensnehmer diesen Vertrag jederzeit kündigen?
Bei veränderlichem Sollzinssatz kann nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
33. Ein Darlehensnehmer vergleicht zwei laufende Immobiliardarlehen: Darlehen A hat einen veränderlichen Sollzinssatz, Darlehen B eine noch zehn Jahre laufende Sollzinsbindung, wobei die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Welche Aussage zu den ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten trifft zu?
Bei variablem Zins gilt die jederzeitige Dreimonatsfrist des § 489 Abs. 2 BGB, während bei gebundenem Sollzinssatz während der laufenden Bindung nur bei berechtigtem Interesse nach § 500 Abs. 2 bzw. § 490 Abs. 2 BGB gekündigt werden kann. (§ 489 Abs. 2 BGB; § 500 Abs. 2 BGB)
34. Was versteht man unter dem Zinsänderungsrisiko im Zusammenhang mit der Anschlussfinanzierung eines Immobiliardarlehens?
Zinsänderungsrisiko bezeichnet bei der Anschlussfinanzierung die Unsicherheit über die Höhe des Marktzinses zum Zeitpunkt des Auslaufens der Sollzinsbindung; bei gebundenem Zinssatz darf die Bank den Zins während der Bindung nicht einseitig ändern. (Fachwissen Anschlussfinanzierung/Zinsbindung (§ 489 BGB, Marktpraxis))
35. Ein Darlehensnehmer hatte vor zehn Jahren einen Sollzinssatz von 1,5 Prozent p. a. vereinbart. Zum Ablauf der zehnjährigen Zinsbindung liegt der Marktzins für eine vergleichbare Anschlussfinanzierung bei 4,0 Prozent p. a. Um wie viele Prozentpunkte liegt der neue Sollzinssatz über dem bisherigen Vertragszins?
Die Differenz zwischen 4,0 Prozent und 1,5 Prozent beträgt 2,5 Prozentpunkte; die übrigen Werte entsprechen jeweils nur einem der Ausgangswerte oder einer fehlerhaften Addition. (Fachwissen Zinsänderungsrisiko/Zinsberechnung)