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🔒 Datenschutz, Geldwäscheprävention und KWG-Grundzüge

Datenschutz, Geldwäscheprävention und KWG-Grundzüge

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Der Immobiliardarlehensvermittler ist als Verantwortlicher gebunden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt – etwa Einwilligung, Vertragserfüllung oder gesetzliche Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Grundsätzlich ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DSGVO), und ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig automatisiert Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Zu den Betroffenenrechten zählen die Informationspflicht bei der Erhebung (Art. 13/14), das Auskunftsrecht (Art. 15) und das Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO); daneben besteht eine Verschwiegenheitspflicht. Eine Datenpanne ist unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Geldbußen bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahres-Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet u. a. Kreditinstitute und Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 GwG), ein Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten (§§ 4–6 GwG). Zentrale Sorgfaltspflichten im Überblick:

Nach dem Kreditwesengesetz ist die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), das nur mit schriftlicher Erlaubnis der BaFin betrieben werden darf (§ 32 Abs. 1 KWG). Der Vermittler betreibt selbst kein Bankgeschäft; er benötigt daher eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und ist ins Vermittlerregister einzutragen (§ 11a GewO).

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Beispielfragen (35)

1. Seit welchem Datum gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass Immobiliardarlehensvermittler als Verantwortliche unmittelbar an sie gebunden sind?

  1. 25. Mai 2018
  2. 24. Mai 2016
  3. 1. Januar 2018
  4. 25. Mai 2019

Die DSGVO ist am 24.05.2016 in Kraft getreten, gilt aber erst seit dem 25.05.2018 unmittelbar (Art. 99 Abs. 2 DSGVO); das Inkrafttretensdatum ist ein typischer Verwechslungsfehler. (Art. 99 Abs. 2 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679))

2. Eine Datenpanne wird dem Verantwortlichen am Mittwoch um 10:00 Uhr bekannt. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens erfolgen, wenn die gesetzliche Frist voll ausgeschöpft wird?

  1. Bis Donnerstag, 10:00 Uhr (24 Stunden)
  2. Bis Samstag, 10:00 Uhr (72 Stunden)
  3. Bis Freitag, 10:00 Uhr (48 Stunden)
  4. Bis zum folgenden Mittwoch, 10:00 Uhr (7 Tage)

Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt die Meldung möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden; ab Mittwoch 10:00 Uhr endet diese Frist am Samstag um 10:00 Uhr.

3. Ein Mitarbeiter eines Immobiliardarlehensvermittlers stellt am Montagmorgen fest, dass am Freitagabend eine Kundendatenbank mit sensiblen Bonitätsdaten durch einen Hackerangriff entwendet wurde und dies dem Vermittler erst jetzt bekannt wird. Wie hat der Vermittler als Verantwortlicher zu handeln?

  1. Er wartet die nächste reguläre Datenschutzprüfung ab und meldet den Vorfall dann gesammelt.
  2. Er informiert ausschließlich die betroffenen Kunden, eine Meldung an die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
  3. Er meldet den Vorfall der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden.
  4. Er meldet den Vorfall erst nach interner Klärung der Ursache, spätestens jedoch nach 30 Tagen.

Die Meldefrist beginnt mit dem Bekanntwerden der Panne (Montag), nicht mit dem Vorfall selbst; sie ist unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, an die Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).

4. Welchen Bußgeldrahmen sieht die DSGVO für schwerwiegende Verstöße vor, etwa gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung oder gegen Betroffenenrechte?

  1. Bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist
  2. Ein fester Betrag von 20 Mio. EUR, unabhängig vom Jahresumsatz
  3. Bis zu 4 Mio. EUR oder 20 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist
  4. Bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist

Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht für schwerwiegende Verstöße Geldbußen bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; 10 Mio./2 % gilt für die leichtere Bußgeldstufe des Art. 83 Abs. 4 DSGVO.

5. Ein Immobiliardarlehensvermittler, der als Konzernunternehmen einen weltweiten Jahresumsatz von 800 Mio. EUR erzielt, verstößt schwerwiegend gegen die DSGVO. Welcher Betrag bildet nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO die maßgebliche Bußgeld-Obergrenze?

  1. 32 Mio. EUR, da 4 % des Jahresumsatzes den Festbetrag von 20 Mio. EUR übersteigen
  2. 20 Mio. EUR, da dieser Festbetrag stets vorrangig gilt
  3. 16 Mio. EUR, da 2 % des Jahresumsatzes anzusetzen sind
  4. 8 Mio. EUR, da 1 % des Jahresumsatzes anzusetzen sind

4 % von 800 Mio. EUR ergeben 32 Mio. EUR; da dieser Wert den Festbetrag von 20 Mio. EUR übersteigt, ist gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO der höhere Betrag maßgeblich.

6. Ab welcher Mindestzahl von Personen, die im Unternehmen in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss nach dem BDSG ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?

  1. Mindestens 10 Personen
  2. Mindestens 20 Personen
  3. Mindestens 50 Personen
  4. Mindestens 5 Personen

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG knüpft die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten an in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Datenverarbeitung befasste Personen.

7. In einem Vermittlerbüro sind 15 Mitarbeiter ständig damit befasst, personenbezogene Kundendaten automatisiert zu verarbeiten. Weitere Mitarbeiter kommen nicht hinzu. Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG verpflichtend?

  1. Ja, da bereits ab 10 Personen eine Bestellungspflicht besteht
  2. Ja, da jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eine Bestellungspflicht auslöst
  3. Nein, da die gesetzliche Mindestzahl von 20 Personen nicht erreicht wird
  4. Nein, da Vermittlerbüros generell von der Bestellungspflicht ausgenommen sind

Die Pflicht entsteht erst ab in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Verarbeitung befassten Personen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG); mit 15 Personen wird diese Schwelle nicht erreicht.

8. Welche der folgenden Voraussetzungen zählt NICHT zu den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten?

  1. Einwilligung der betroffenen Person
  2. Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person
  3. Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen
  4. Allgemeines wirtschaftliches Interesse des Verantwortlichen an höheren Gewinnen

Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt u. a. Einwilligung, Vertragserfüllung und rechtliche Verpflichtung als Rechtsgrundlagen; ein bloßes Gewinninteresse ohne Interessenabwägung ist keine eigenständige Rechtsgrundlage.

9. Ein Kunde verlangt vom Immobiliardarlehensvermittler die vollständige und dauerhafte Entfernung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten. Auf welches Betroffenenrecht der DSGVO stützt sich dieses Verlangen?

  1. Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  2. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  3. Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
  4. Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO

Das Verlangen auf dauerhafte Entfernung der Daten entspricht dem Recht auf Löschung ('Recht auf Vergessenwerden') nach Art. 17 DSGVO; Art. 15 DSGVO betrifft dagegen nur den Auskunftsanspruch.

10. Ein Immobiliardarlehensvermittler verarbeitet regelmäßig personenbezogene Daten seiner Kunden zur Vermittlung von Immobiliardarlehen. Welches Dokument muss er dafür grundsätzlich als Verantwortlicher führen?

  1. Ein Register der wirtschaftlich Berechtigten
  2. Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  3. Ein Vermittlerregister nach § 11a GewO
  4. Ein Risikoanalyseprotokoll nach dem GwG

Nach Art. 30 DSGVO muss der Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen; das Register der wirtschaftlich Berechtigten und das Vermittlerregister betreffen andere Rechtsmaterien.

11. Ab welchem Schwellenwert der gehaltenen Kapitalanteile oder kontrollierten Stimmrechte gilt eine natürliche Person bei einer juristischen Person nach dem Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigter?

  1. Mehr als 10 %
  2. Mehr als 50 %
  3. Mehr als 25 %
  4. Mehr als 33 %

§ 3 Abs. 2 GwG definiert als wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert.

12. Eine Immobilien-GmbH, die als Kundin eines Immobiliardarlehensvermittlers auftritt, hat einen Gesellschafter, der unmittelbar 30 % der Kapitalanteile hält. Ist dieser Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG zu identifizieren?

  1. Nein, da erst eine Mehrheitsbeteiligung von über 50 % maßgeblich ist
  2. Nein, da nur Stimmrechte, nicht Kapitalanteile, für die Einstufung zählen
  3. Ja, aber nur wenn er zusätzlich Geschäftsführer der GmbH ist
  4. Ja, da er mehr als 25 % der Kapitalanteile hält

Da der Gesellschafter mit 30 % die Schwelle von mehr als 25 % der Kapitalanteile überschreitet, ist er nach § 3 Abs. 2 GwG als wirtschaftlich Berechtigter festzustellen; eine zusätzliche Organstellung ist dafür nicht erforderlich.

13. An einer Käufer-GmbH ist die X-Holding GmbH mit 60 % der Kapitalanteile beteiligt. Herr Berger hält 90 % der Kapitalanteile an der X-Holding GmbH und beherrscht diese dadurch. Ist Herr Berger als wirtschaftlich Berechtigter der Käufer-GmbH zu identifizieren?

  1. Ja, da er über die von ihm beherrschte X-Holding GmbH mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Käufer-GmbH kontrolliert
  2. Nein, da für die 25-%-Schwelle ausschließlich unmittelbare Beteiligungen an der Käufer-GmbH zählen
  3. Nein, da mittelbar über eine Holding gehaltene Anteile bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unberücksichtigt bleiben
  4. Ja, jedoch nur, wenn Herr Berger zugleich zum Geschäftsführer der Käufer-GmbH bestellt ist

§ 3 Abs. 2 GwG erfasst auch mittelbar gehaltene Kapitalanteile: Da Herr Berger die X-Holding GmbH beherrscht (Beteiligung über 50 %) und diese mehr als 25 % (hier 60 %) an der Käufer-GmbH hält, ist er mittelbar wirtschaftlich Berechtigter; eine zusätzliche Organstellung ist nicht erforderlich.

14. Ab welchem Transaktionswert sind außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung die allgemeinen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners, zu erfüllen?

  1. Ab 10.000 EUR
  2. Ab 15.000 EUR
  3. Ab 12.500 EUR
  4. Ab 20.000 EUR

§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG sieht die Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab einem Schwellenwert von 15.000 EUR vor.

15. Ein bislang unbekannter Interessent, zu dem keine bestehende Geschäftsbeziehung besteht, möchte über den Vermittler eine Einzeltransaktion im Wert von 20.000 EUR im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung abwickeln. Wie hat der Vermittler geldwäscherechtlich zu verfahren?

  1. Er muss keine Sorgfaltspflichten erfüllen, da keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht
  2. Er muss lediglich eine formlose Notiz zur Transaktion anfertigen
  3. Er muss die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, da der Betrag die Schwelle von 15.000 EUR übersteigt
  4. Er muss die Sorgfaltspflichten nur erfüllen, wenn der Betrag bar gezahlt wird

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Einzeltransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 EUR zu erfüllen; auf die Zahlungsart kommt es dabei nicht an.

16. Wie lange sind Aufzeichnungen und Belege aus der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich aufzubewahren, bevor sie spätestens zu vernichten sind?

  1. 3 Jahre Aufbewahrung, Vernichtung spätestens nach 6 Jahren
  2. 10 Jahre Aufbewahrung, Vernichtung spätestens nach 15 Jahren
  3. 5 Jahre Aufbewahrung, Vernichtung spätestens nach 8 Jahren
  4. 5 Jahre Aufbewahrung, Vernichtung spätestens nach 10 Jahren

§ 8 Abs. 4 GwG sieht eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vor, wobei die Unterlagen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren zu vernichten sind.

17. Ein Vermittler stellt bei der Anbahnung einer Immobilienfinanzierung Tatsachen fest, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten; der Transaktionsbetrag liegt unter 15.000 EUR. Muss er dennoch eine Verdachtsmeldung erstatten?

  1. Ja, die Meldepflicht an die FIU besteht unabhängig von einem Schwellenwert
  2. Nein, unterhalb von 15.000 EUR besteht keine Meldepflicht
  3. Nein, eine Meldung ist erst ab einem Betrag von 25.000 EUR vorgesehen
  4. Ja, aber nur wenn der Kunde zugleich als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert wurde

Die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht unverzüglich bei entsprechenden Verdachtsmomenten und ist unabhängig vom Transaktionsbetrag oder von Schwellenwerten der allgemeinen Sorgfaltspflichten.

18. Ein Kunde, der eine Immobiliardarlehensvermittlung in Anspruch nimmt, ist ein im Ausland tätiges ehemaliges Mitglied einer nationalen Regierung. Welche geldwäscherechtliche Konsequenz ergibt sich daraus für den Vermittler?

  1. Er darf die Geschäftsbeziehung wegen des Amtes automatisch nicht aufnehmen
  2. Er hat gegenüber dieser politisch exponierten Person verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen
  3. Er kann auf die Identifizierung verzichten, da öffentliche Personen als unbedenklich gelten
  4. Er muss lediglich die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie bei jedem anderen Kunden erfüllen

Gegenüber politisch exponierten Personen (PEP) sind gemäß § 15 GwG über die allgemeinen hinaus verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen; ein automatisches Kontrahierungsverbot besteht dagegen nicht.

19. Welche Pflicht trifft Kreditinstitute und Finanzunternehmen als geldwäscherechtlich Verpflichtete zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten?

  1. Sie müssen ausschließlich einen externen Prüfer mit der Geldwäscheprävention beauftragen
  2. Sie sind von der Pflicht zur Bestimmung eines Geldwäschebeauftragten generell befreit
  3. Sie müssen ein internes Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen vorhalten
  4. Sie müssen jede Transaktion unabhängig vom Betrag der BaFin vorab anzeigen

§ 2 Abs. 1 GwG i. V. m. §§ 4–6 GwG verpflichtet Kreditinstitute und Finanzunternehmen zu einem internen Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen.

20. Welche der folgenden Aussagen zu den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz trifft NICHT zu?

  1. Die Identifizierung des Vertragspartners gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten
  2. Gegenüber politisch exponierten Personen sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen
  3. Der wirtschaftlich Berechtigte ist bei juristischen Personen anhand der Kapital- oder Stimmrechtsschwelle von mehr als 25 % zu bestimmen
  4. Bei Verdacht auf Geldwäsche ist die Meldung an die FIU von der Höhe der Transaktion abhängig

Die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht unabhängig vom Betrag der Transaktion; die übrigen Aussagen geben die Rechtslage nach §§ 3, 10 und 15 GwG zutreffend wieder. (§ 43 Abs. 1 GwG; § 3 Abs. 2 GwG; § 15 GwG)

21. Als welche Art von Bankgeschäft stuft das Kreditwesengesetz die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ein?

  1. Als Kreditgeschäft
  2. Als Einlagengeschäft
  3. Als Finanzkommissionsgeschäft
  4. Als Garantiegeschäft

Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG das Kreditgeschäft; das Einlagengeschäft betrifft demgegenüber die Annahme fremder Gelder als Einlagen.

22. Wer in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte wie das Kreditgeschäft betreiben will, benötigt hierfür grundsätzlich welche Erlaubnis?

  1. Eine mündliche Genehmigung der örtlichen Industrie- und Handelskammer
  2. Eine schriftliche Erlaubnis der BaFin
  3. Eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt genügt
  4. Eine Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO

Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf, wer Bankgeschäfte wie das Kreditgeschäft betreiben will, der schriftlichen Erlaubnis der BaFin; eine bloße Gewerbeanmeldung oder Registereintragung genügt hierfür nicht.

23. Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt und berät ausschließlich zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen von Banken, vergibt aber selbst keine Darlehen aus eigenen Mitteln. Benötigt er zusätzlich eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG?

  1. Ja, da jede Vermittlung von Darlehen als Kreditgeschäft im Sinne des KWG gilt
  2. Ja, aber nur wenn er mehr als zehn Darlehen im Jahr vermittelt
  3. Nein, da er kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betreibt und eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO genügt
  4. Nein, da Vermittler generell keiner Erlaubnis bedürfen

Da der Vermittler kein Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betreibt, sondern lediglich vermittelt, benötigt er eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und keine KWG-Erlaubnis; eine gänzliche Erlaubnisfreiheit besteht jedoch nicht. (§ 34i Abs. 1 GewO; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)

24. In welches Register muss sich ein Immobiliardarlehensvermittler nach Erteilung seiner Gewerbeerlaubnis eintragen lassen?

  1. In das Handelsregister
  2. In das Institutsregister der BaFin
  3. In das Transparenzregister nach dem GwG
  4. In das Vermittlerregister nach § 11a GewO

§ 11a GewO verpflichtet den Immobiliardarlehensvermittler zur Eintragung in das Vermittlerregister; das Institutsregister der BaFin betrifft dagegen erlaubnispflichtige Institute nach dem KWG.

25. Ein bislang nach § 34i GewO tätiger Immobiliardarlehensvermittler möchte künftig zusätzlich Immobiliardarlehen aus eigenen Mitteln des Unternehmens gewerbsmäßig an Verbraucher auszahlen. Welche rechtliche Folge ergibt sich daraus?

  1. Er betreibt damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft und benötigt zusätzlich eine schriftliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG
  2. Seine bestehende Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO deckt auch die Darlehensvergabe aus eigenen Mitteln ab
  3. Er benötigt lediglich eine Meldung an die zuständige IHK, eine BaFin-Erlaubnis ist nicht erforderlich
  4. Er benötigt keine weitere Erlaubnis, solange die Darlehenssumme 15.000 EUR nicht übersteigt

Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen aus eigenen Mitteln ist Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG und damit erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 KWG; die Vermittlererlaubnis nach § 34i GewO deckt diese Tätigkeit nicht ab. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG; § 32 Abs. 1 KWG)

26. Ein Immobiliardarlehensvermittler ist ausschließlich nach § 34i Abs. 1 GewO tätig und übt kein Bankgeschäft aus. Die Bank, deren Darlehen er vermittelt, ist ein Kreditinstitut mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Welche Aufsichtszuständigkeit besteht in diesem Fall?

  1. Die BaFin beaufsichtigt sowohl das Kreditinstitut als auch den Vermittler in gleichem Umfang wie ein Bankgeschäft
  2. Die BaFin beaufsichtigt das Kreditinstitut, während für die gewerberechtliche Erlaubnis des Vermittlers die zuständige Behörde nach der GewO zuständig ist
  3. Die IHK beaufsichtigt das Kreditinstitut, die BaFin ausschließlich den Vermittler
  4. Weder das Kreditinstitut noch der Vermittler unterliegen einer laufenden behördlichen Aufsicht

Die BaFin beaufsichtigt Kreditinstitute im Rahmen ihrer KWG-Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 KWG); der Immobiliardarlehensvermittler unterliegt dagegen der gewerberechtlichen Erlaubnis- und Aufsichtsstruktur nach § 34i Abs. 1 GewO, nicht der laufenden Bankenaufsicht der BaFin. (§ 32 Abs. 1 KWG; § 34i Abs. 1 GewO)

27. Worin unterscheidet sich die Gewerbeerlaubnis eines Immobiliardarlehensvermittlers nach § 34i Abs. 1 GewO grundlegend von der Erlaubnis eines Kreditinstituts nach § 32 Abs. 1 KWG?

  1. Beide Erlaubnisse berechtigen gleichermaßen zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Darlehensvermittlung
  2. Die Erlaubnis nach § 34i GewO wird von der BaFin erteilt, die Erlaubnis nach § 32 KWG von der zuständigen IHK
  3. Die Erlaubnis nach § 34i GewO berechtigt zur Vermittlung und Beratung, während die Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften wie dem Kreditgeschäft berechtigt
  4. Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist nur befristet gültig, die Erlaubnis nach § 32 KWG unbefristet

Die Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO erlaubt nur Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen, während die KWG-Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften wie dem Kreditgeschäft berechtigt; die Zuständigkeit für die KWG-Erlaubnis liegt bei der BaFin, nicht bei der IHK. (§ 34i Abs. 1 GewO; § 32 Abs. 1 KWG)

28. Seit welchem Datum gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass auch ein Immobiliardarlehensvermittler als datenschutzrechtlich Verantwortlicher an sie gebunden ist?

  1. 25.05.2016
  2. 01.01.2018
  3. 25.05.2018
  4. 25.05.2019

Die DSGVO gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO seit dem 25.05.2018 unmittelbar; der 25.05.2016 ist lediglich der Tag ihres Inkrafttretens, nicht der Geltungsbeginn. (Art. 99 Abs. 2 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679))

29. Welches Betroffenenrecht wird umgangssprachlich auch als 'Recht auf Vergessenwerden' bezeichnet?

  1. Recht auf Berichtigung
  2. Recht auf Löschung
  3. Recht auf Datenübertragbarkeit
  4. Recht auf Auskunft

Das in Art. 17 DSGVO geregelte Recht auf Löschung wird als 'Recht auf Vergessenwerden' bezeichnet; Berichtigung, Übertragbarkeit und Auskunft sind eigenständige, in anderen Artikeln geregelte Rechte.

30. Ein Kunde wendet sich an seinen Immobiliardarlehensvermittler und möchte erfahren, welche personenbezogenen Daten dieser über ihn gespeichert hat und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Auf welches Recht kann sich der Kunde hierbei stützen?

  1. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  2. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  3. Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
  4. Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO

Verlangt die betroffene Person nachträglich Auskunft über bereits verarbeitete Daten, greift das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO; Art. 13 DSGVO betrifft dagegen die proaktive Information bei der Datenerhebung.

31. Ein Immobiliardarlehensvermittler verarbeitet die Einkommens- und Vermögensdaten eines Kunden, um den mit ihm geschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag durchzuführen. Auf welche Rechtsgrundlage kann sich diese Verarbeitung in erster Linie stützen?

  1. Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
  2. Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
  3. berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
  4. rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO

Ist die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die einschlägige Rechtsgrundlage; eine zusätzliche Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich.

32. Welche Dokumentationspflicht trifft einen Verantwortlichen nach Art. 30 DSGVO grundsätzlich hinsichtlich der von ihm durchgeführten Datenverarbeitungen?

  1. Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung für jede Verarbeitung
  2. Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
  3. Meldung jeder Verarbeitung an die Aufsichtsbehörde
  4. Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten

Art. 30 DSGVO verpflichtet Verantwortliche grundsätzlich zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten; eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist dagegen nur bei voraussichtlich hohem Risiko erforderlich.

33. Ab welcher Mindestzahl von Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen?

  1. 10 Personen
  2. 20 Personen
  3. 50 Personen
  4. 250 Personen

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist ab in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Datenverarbeitung befassten Personen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen; der frühere Schwellenwert von 10 Personen galt vor der Gesetzesänderung von 2019.

34. Ein ehemaliger Kunde verlangt vom Immobiliardarlehensvermittler die vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die geldwäscherechtliche Aufbewahrungsfrist für die betreffenden Unterlagen ist jedoch noch nicht abgelaufen. Wie hat der Vermittler zu reagieren?

  1. Er muss die Daten trotz laufender Aufbewahrungsfrist sofort löschen, da das Auskunftsrecht Vorrang hat
  2. Er muss die Löschung ablehnen, soweit die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Aufbewahrungspflicht noch benötigt werden
  3. Er darf die Löschung nur mit Zustimmung der BaFin verweigern
  4. Er muss die Daten anonymisieren, sodass ein Personenbezug nicht mehr feststellbar ist

Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO besteht kein Löschanspruch, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung – hier der geldwäscherechtlichen Aufbewahrungspflicht nach § 8 Abs. 4 GwG – erforderlich ist. (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 8 Abs. 4 GwG)

35. Innerhalb welcher Frist ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden?

  1. binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden
  2. unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden
  3. binnen einer Woche nach Bekanntwerden
  4. binnen eines Monats nach Bekanntwerden

Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt eine unverzügliche Meldung, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung; eine Frist von 24 Stunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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