Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Der Immobiliardarlehensvermittler ist als Verantwortlicher gebunden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt – etwa Einwilligung, Vertragserfüllung oder gesetzliche Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Grundsätzlich ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DSGVO), und ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig automatisiert Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).
Zu den Betroffenenrechten zählen die Informationspflicht bei der Erhebung (Art. 13/14), das Auskunftsrecht (Art. 15) und das Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO); daneben besteht eine Verschwiegenheitspflicht. Eine Datenpanne ist unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Geldbußen bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahres-Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet u. a. Kreditinstitute und Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 GwG), ein Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten (§§ 4–6 GwG). Zentrale Sorgfaltspflichten im Überblick:
Nach dem Kreditwesengesetz ist die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), das nur mit schriftlicher Erlaubnis der BaFin betrieben werden darf (§ 32 Abs. 1 KWG). Der Vermittler betreibt selbst kein Bankgeschäft; er benötigt daher eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und ist ins Vermittlerregister einzutragen (§ 11a GewO).
1. Seit welchem Datum gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass Immobiliardarlehensvermittler als Verantwortliche unmittelbar an sie gebunden sind?
Die DSGVO ist am 24.05.2016 in Kraft getreten, gilt aber erst seit dem 25.05.2018 unmittelbar (Art. 99 Abs. 2 DSGVO); das Inkrafttretensdatum ist ein typischer Verwechslungsfehler. (Art. 99 Abs. 2 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679))
2. Eine Datenpanne wird dem Verantwortlichen am Mittwoch um 10:00 Uhr bekannt. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens erfolgen, wenn die gesetzliche Frist voll ausgeschöpft wird?
Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt die Meldung möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden; ab Mittwoch 10:00 Uhr endet diese Frist am Samstag um 10:00 Uhr.
3. Ein Mitarbeiter eines Immobiliardarlehensvermittlers stellt am Montagmorgen fest, dass am Freitagabend eine Kundendatenbank mit sensiblen Bonitätsdaten durch einen Hackerangriff entwendet wurde und dies dem Vermittler erst jetzt bekannt wird. Wie hat der Vermittler als Verantwortlicher zu handeln?
Die Meldefrist beginnt mit dem Bekanntwerden der Panne (Montag), nicht mit dem Vorfall selbst; sie ist unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, an die Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).
4. Welchen Bußgeldrahmen sieht die DSGVO für schwerwiegende Verstöße vor, etwa gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung oder gegen Betroffenenrechte?
Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht für schwerwiegende Verstöße Geldbußen bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; 10 Mio./2 % gilt für die leichtere Bußgeldstufe des Art. 83 Abs. 4 DSGVO.
5. Ein Immobiliardarlehensvermittler, der als Konzernunternehmen einen weltweiten Jahresumsatz von 800 Mio. EUR erzielt, verstößt schwerwiegend gegen die DSGVO. Welcher Betrag bildet nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO die maßgebliche Bußgeld-Obergrenze?
4 % von 800 Mio. EUR ergeben 32 Mio. EUR; da dieser Wert den Festbetrag von 20 Mio. EUR übersteigt, ist gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO der höhere Betrag maßgeblich.
6. Ab welcher Mindestzahl von Personen, die im Unternehmen in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss nach dem BDSG ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?
§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG knüpft die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten an in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Datenverarbeitung befasste Personen.
7. In einem Vermittlerbüro sind 15 Mitarbeiter ständig damit befasst, personenbezogene Kundendaten automatisiert zu verarbeiten. Weitere Mitarbeiter kommen nicht hinzu. Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG verpflichtend?
Die Pflicht entsteht erst ab in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Verarbeitung befassten Personen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG); mit 15 Personen wird diese Schwelle nicht erreicht.
8. Welche der folgenden Voraussetzungen zählt NICHT zu den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten?
Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt u. a. Einwilligung, Vertragserfüllung und rechtliche Verpflichtung als Rechtsgrundlagen; ein bloßes Gewinninteresse ohne Interessenabwägung ist keine eigenständige Rechtsgrundlage.
9. Ein Kunde verlangt vom Immobiliardarlehensvermittler die vollständige und dauerhafte Entfernung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten. Auf welches Betroffenenrecht der DSGVO stützt sich dieses Verlangen?
Das Verlangen auf dauerhafte Entfernung der Daten entspricht dem Recht auf Löschung ('Recht auf Vergessenwerden') nach Art. 17 DSGVO; Art. 15 DSGVO betrifft dagegen nur den Auskunftsanspruch.
10. Ein Immobiliardarlehensvermittler verarbeitet regelmäßig personenbezogene Daten seiner Kunden zur Vermittlung von Immobiliardarlehen. Welches Dokument muss er dafür grundsätzlich als Verantwortlicher führen?
Nach Art. 30 DSGVO muss der Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen; das Register der wirtschaftlich Berechtigten und das Vermittlerregister betreffen andere Rechtsmaterien.
11. Ab welchem Schwellenwert der gehaltenen Kapitalanteile oder kontrollierten Stimmrechte gilt eine natürliche Person bei einer juristischen Person nach dem Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigter?
§ 3 Abs. 2 GwG definiert als wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert.
12. Eine Immobilien-GmbH, die als Kundin eines Immobiliardarlehensvermittlers auftritt, hat einen Gesellschafter, der unmittelbar 30 % der Kapitalanteile hält. Ist dieser Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG zu identifizieren?
Da der Gesellschafter mit 30 % die Schwelle von mehr als 25 % der Kapitalanteile überschreitet, ist er nach § 3 Abs. 2 GwG als wirtschaftlich Berechtigter festzustellen; eine zusätzliche Organstellung ist dafür nicht erforderlich.
13. An einer Käufer-GmbH ist die X-Holding GmbH mit 60 % der Kapitalanteile beteiligt. Herr Berger hält 90 % der Kapitalanteile an der X-Holding GmbH und beherrscht diese dadurch. Ist Herr Berger als wirtschaftlich Berechtigter der Käufer-GmbH zu identifizieren?
§ 3 Abs. 2 GwG erfasst auch mittelbar gehaltene Kapitalanteile: Da Herr Berger die X-Holding GmbH beherrscht (Beteiligung über 50 %) und diese mehr als 25 % (hier 60 %) an der Käufer-GmbH hält, ist er mittelbar wirtschaftlich Berechtigter; eine zusätzliche Organstellung ist nicht erforderlich.
14. Ab welchem Transaktionswert sind außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung die allgemeinen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners, zu erfüllen?
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG sieht die Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab einem Schwellenwert von 15.000 EUR vor.
15. Ein bislang unbekannter Interessent, zu dem keine bestehende Geschäftsbeziehung besteht, möchte über den Vermittler eine Einzeltransaktion im Wert von 20.000 EUR im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung abwickeln. Wie hat der Vermittler geldwäscherechtlich zu verfahren?
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Einzeltransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 EUR zu erfüllen; auf die Zahlungsart kommt es dabei nicht an.
16. Wie lange sind Aufzeichnungen und Belege aus der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich aufzubewahren, bevor sie spätestens zu vernichten sind?
§ 8 Abs. 4 GwG sieht eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vor, wobei die Unterlagen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren zu vernichten sind.
17. Ein Vermittler stellt bei der Anbahnung einer Immobilienfinanzierung Tatsachen fest, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten; der Transaktionsbetrag liegt unter 15.000 EUR. Muss er dennoch eine Verdachtsmeldung erstatten?
Die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht unverzüglich bei entsprechenden Verdachtsmomenten und ist unabhängig vom Transaktionsbetrag oder von Schwellenwerten der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
18. Ein Kunde, der eine Immobiliardarlehensvermittlung in Anspruch nimmt, ist ein im Ausland tätiges ehemaliges Mitglied einer nationalen Regierung. Welche geldwäscherechtliche Konsequenz ergibt sich daraus für den Vermittler?
Gegenüber politisch exponierten Personen (PEP) sind gemäß § 15 GwG über die allgemeinen hinaus verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen; ein automatisches Kontrahierungsverbot besteht dagegen nicht.
19. Welche Pflicht trifft Kreditinstitute und Finanzunternehmen als geldwäscherechtlich Verpflichtete zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten?
§ 2 Abs. 1 GwG i. V. m. §§ 4–6 GwG verpflichtet Kreditinstitute und Finanzunternehmen zu einem internen Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen.
20. Welche der folgenden Aussagen zu den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz trifft NICHT zu?
Die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht unabhängig vom Betrag der Transaktion; die übrigen Aussagen geben die Rechtslage nach §§ 3, 10 und 15 GwG zutreffend wieder. (§ 43 Abs. 1 GwG; § 3 Abs. 2 GwG; § 15 GwG)
21. Als welche Art von Bankgeschäft stuft das Kreditwesengesetz die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ein?
Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG das Kreditgeschäft; das Einlagengeschäft betrifft demgegenüber die Annahme fremder Gelder als Einlagen.
22. Wer in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte wie das Kreditgeschäft betreiben will, benötigt hierfür grundsätzlich welche Erlaubnis?
Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf, wer Bankgeschäfte wie das Kreditgeschäft betreiben will, der schriftlichen Erlaubnis der BaFin; eine bloße Gewerbeanmeldung oder Registereintragung genügt hierfür nicht.
23. Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt und berät ausschließlich zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen von Banken, vergibt aber selbst keine Darlehen aus eigenen Mitteln. Benötigt er zusätzlich eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG?
Da der Vermittler kein Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betreibt, sondern lediglich vermittelt, benötigt er eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO und keine KWG-Erlaubnis; eine gänzliche Erlaubnisfreiheit besteht jedoch nicht. (§ 34i Abs. 1 GewO; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
24. In welches Register muss sich ein Immobiliardarlehensvermittler nach Erteilung seiner Gewerbeerlaubnis eintragen lassen?
§ 11a GewO verpflichtet den Immobiliardarlehensvermittler zur Eintragung in das Vermittlerregister; das Institutsregister der BaFin betrifft dagegen erlaubnispflichtige Institute nach dem KWG.
25. Ein bislang nach § 34i GewO tätiger Immobiliardarlehensvermittler möchte künftig zusätzlich Immobiliardarlehen aus eigenen Mitteln des Unternehmens gewerbsmäßig an Verbraucher auszahlen. Welche rechtliche Folge ergibt sich daraus?
Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen aus eigenen Mitteln ist Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG und damit erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 KWG; die Vermittlererlaubnis nach § 34i GewO deckt diese Tätigkeit nicht ab. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG; § 32 Abs. 1 KWG)
26. Ein Immobiliardarlehensvermittler ist ausschließlich nach § 34i Abs. 1 GewO tätig und übt kein Bankgeschäft aus. Die Bank, deren Darlehen er vermittelt, ist ein Kreditinstitut mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Welche Aufsichtszuständigkeit besteht in diesem Fall?
Die BaFin beaufsichtigt Kreditinstitute im Rahmen ihrer KWG-Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 KWG); der Immobiliardarlehensvermittler unterliegt dagegen der gewerberechtlichen Erlaubnis- und Aufsichtsstruktur nach § 34i Abs. 1 GewO, nicht der laufenden Bankenaufsicht der BaFin. (§ 32 Abs. 1 KWG; § 34i Abs. 1 GewO)
27. Worin unterscheidet sich die Gewerbeerlaubnis eines Immobiliardarlehensvermittlers nach § 34i Abs. 1 GewO grundlegend von der Erlaubnis eines Kreditinstituts nach § 32 Abs. 1 KWG?
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO erlaubt nur Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen, während die KWG-Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften wie dem Kreditgeschäft berechtigt; die Zuständigkeit für die KWG-Erlaubnis liegt bei der BaFin, nicht bei der IHK. (§ 34i Abs. 1 GewO; § 32 Abs. 1 KWG)
28. Seit welchem Datum gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass auch ein Immobiliardarlehensvermittler als datenschutzrechtlich Verantwortlicher an sie gebunden ist?
Die DSGVO gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO seit dem 25.05.2018 unmittelbar; der 25.05.2016 ist lediglich der Tag ihres Inkrafttretens, nicht der Geltungsbeginn. (Art. 99 Abs. 2 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679))
29. Welches Betroffenenrecht wird umgangssprachlich auch als 'Recht auf Vergessenwerden' bezeichnet?
Das in Art. 17 DSGVO geregelte Recht auf Löschung wird als 'Recht auf Vergessenwerden' bezeichnet; Berichtigung, Übertragbarkeit und Auskunft sind eigenständige, in anderen Artikeln geregelte Rechte.
30. Ein Kunde wendet sich an seinen Immobiliardarlehensvermittler und möchte erfahren, welche personenbezogenen Daten dieser über ihn gespeichert hat und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Auf welches Recht kann sich der Kunde hierbei stützen?
Verlangt die betroffene Person nachträglich Auskunft über bereits verarbeitete Daten, greift das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO; Art. 13 DSGVO betrifft dagegen die proaktive Information bei der Datenerhebung.
31. Ein Immobiliardarlehensvermittler verarbeitet die Einkommens- und Vermögensdaten eines Kunden, um den mit ihm geschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag durchzuführen. Auf welche Rechtsgrundlage kann sich diese Verarbeitung in erster Linie stützen?
Ist die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die einschlägige Rechtsgrundlage; eine zusätzliche Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich.
32. Welche Dokumentationspflicht trifft einen Verantwortlichen nach Art. 30 DSGVO grundsätzlich hinsichtlich der von ihm durchgeführten Datenverarbeitungen?
Art. 30 DSGVO verpflichtet Verantwortliche grundsätzlich zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten; eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist dagegen nur bei voraussichtlich hohem Risiko erforderlich.
33. Ab welcher Mindestzahl von Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen?
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist ab in der Regel mindestens 20 ständig mit automatisierter Datenverarbeitung befassten Personen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen; der frühere Schwellenwert von 10 Personen galt vor der Gesetzesänderung von 2019.
34. Ein ehemaliger Kunde verlangt vom Immobiliardarlehensvermittler die vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die geldwäscherechtliche Aufbewahrungsfrist für die betreffenden Unterlagen ist jedoch noch nicht abgelaufen. Wie hat der Vermittler zu reagieren?
Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO besteht kein Löschanspruch, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung – hier der geldwäscherechtlichen Aufbewahrungspflicht nach § 8 Abs. 4 GwG – erforderlich ist. (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 8 Abs. 4 GwG)
35. Innerhalb welcher Frist ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden?
Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt eine unverzügliche Meldung, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung; eine Frist von 24 Stunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.