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📈 Finanzwirtschaftliche und steuerliche Grundlagen

Finanzwirtschaftliche und steuerliche Grundlagen

Der Markt der Immobilien- und Baufinanzierung folgt dem gesamtwirtschaftlichen Konjunkturzyklus (Aufschwung, Boom, Abschwung, Rezession). In Aufschwungphasen steigen Nachfrage nach Wohnraum sowie Bau- und Immobilienpreise, im Abschwung sinken sie. Zentraler Preistreiber der Baufinanzierung ist das Zinsniveau.

Über ihre Geld- und Notenbankpolitik steuert die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitzinsen mit dem Ziel der Preisstabilität (mittelfristige Inflationsrate von rund 2 %). Erhöht die EZB die Leitzinsen, verteuert sich die Refinanzierung der Banken und damit die Bauzinsen; senkt sie die Zinsen, werden Immobiliendarlehen günstiger und die Nachfrage steigt.

Grundlagen der Verzinsung: Der Zins ist der Preis für die zeitweise Überlassung von Kapital. Die einfache Zinsberechnung folgt der Formel Zins = Kapital × Zinssatz × Tage / (100 × 360). Zu unterscheiden sind der gebundene Sollzins (Nominalzins) und der effektive Jahreszins, der die Gesamtkosten des Darlehens einschließt.

Beim Grundstückserwerb fällt Grunderwerbsteuer an. Der gesetzliche Steuersatz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis bzw. Wert der Gegenleistung); seit der Föderalismusreform (1.9.2006) legen die Bundesländer den Satz selbst fest, sodass er zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (z. B. Nordrhein-Westfalen) liegt (§ 11 GrEStG, Art. 105 Abs. 2a GG). Bis zu einer Freigrenze von 2.500 EUR wird keine Steuer erhoben (§ 3 Nr. 1 GrEStG).

Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Vermietung: Grund und Boden ist nicht abnutzbar und wird nicht abgeschrieben; die AfA ist nur auf den Gebäudeanteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zulässig (§ 7 EStG). Die lineare Gebäude-AfA beträgt 3 % p. a. bei Fertigstellung ab 2023, sonst 2 % (1925–2022) bzw. 2,5 % (vor 1925). Für neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 ist alternativ eine degressive AfA von 5 % vom Restwert möglich (§ 7 Abs. 5a EStG).

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Beispielfragen (35)

1. Welches Merkmal unterscheidet die Grundschuld von der Hypothek als Grundpfandrecht in der Baufinanzierung?

  1. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, d. h. sie besteht unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung.
  2. Die Grundschuld erlischt automatisch mit vollständiger Rückzahlung des gesicherten Darlehens.
  3. Die Grundschuld kann nur zur Sicherung eines einzigen, bestimmten Darlehens bestellt werden.
  4. Die Grundschuld bedarf im Gegensatz zur Hypothek keiner Eintragung im Grundbuch.

Die Grundschuld ist nicht akzessorisch und deshalb flexibel wiederverwendbar, weshalb sie in der Praxis der Hypothek vorgezogen wird. Die Hypothek hingegen erlischt mit der gesicherten Forderung. (§ 1113 BGB (Hypothek), § 1191 BGB (Grundschuld))

2. Welche Rechtsfolge hat es, wenn ein Grundstückskaufvertrag nicht notariell beurkundet wird?

  1. Der Vertrag ist schwebend unwirksam bis zur Grundbucheintragung.
  2. Der Vertrag ist formnichtig.
  3. Der Vertrag ist wirksam, aber nicht vollstreckbar.
  4. Der Vertrag ist innerhalb eines Jahres anfechtbar.

Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag notarieller Beurkundung; ohne sie ist er formnichtig und nicht bloß schwebend unwirksam oder anfechtbar.

3. Welche zwei Voraussetzungen müssen nach dem BGB kumulativ erfüllt sein, damit das Eigentum an einem Grundstück auf den Erwerber übergeht?

  1. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises
  2. Übergabe der Schlüssel und Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch
  3. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch
  4. Zahlung des Kaufpreises und Löschung bestehender Grundpfandrechte

§ 873 und § 925 BGB verlangen die Einigung (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch; die bloße Beurkundung oder Kaufpreiszahlung genügt für den Eigentumsübergang nicht. (§ 873, § 925 BGB)

4. Ein Darlehensnehmer hat vor genau 10 Jahren und 2 Monaten ein Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzins und einer vereinbarten Zinsbindung von 15 Jahren vollständig ausgezahlt bekommen. Er möchte den Vertrag jetzt ordentlich und entschädigungsfrei kündigen. Wie ist die Rechtslage?

  1. Er kann nicht kündigen, da die vereinbarte Zinsbindung von 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
  2. Er kann sofort ohne Kündigungsfrist kündigen, da die Zehnjahresfrist bereits verstrichen ist.
  3. Er kann nur kündigen, wenn er eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlt.
  4. Er kann kündigen, muss aber eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang ein Kündigungsrecht mit sechs Monaten Frist, unabhängig von der längeren vereinbarten Zinsbindung.

5. Welche Widerrufsfrist steht einem Verbraucher beim Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags gesetzlich zu?

  1. 14 Tage
  2. 30 Tage
  3. 7 Tage
  4. 6 Wochen

§ 495 i. V. m. § 355 BGB sieht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. (§ 495, § 355 BGB)

6. Ein Darlehensvermittler stellt bei der Vorbereitung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags fest, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung des Kunden negativ ausfällt, d. h. eine vertragsgemäße Rückzahlung erscheint unwahrscheinlich. Wie hat sich der Darlehensgeber zu verhalten?

  1. Er darf den Vertrag abschließen, muss aber den effektiven Jahreszins erhöhen.
  2. Er darf den Vertrag in diesem Fall grundsätzlich nicht abschließen.
  3. Er darf den Vertrag abschließen, wenn der Kunde schriftlich auf die Prüfung verzichtet.
  4. Er darf den Vertrag abschließen, sofern eine Grundschuld über 120 % des Kaufpreises bestellt wird.

Nach § 505a BGB darf der Darlehensgeber den Vertrag nur schließen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine wahrscheinliche vertragsgemäße Erfüllung ergibt; ein Verzicht des Kunden oder eine höhere Besicherung ändern daran nichts. (§ 505a BGB; § 18a KWG)

7. Welche Aussage zum effektiven Jahreszins nach der Preisangabenverordnung (PAngV) trifft zu?

  1. Er entspricht dem gebundenen Sollzins zuzüglich der Vorfälligkeitsentschädigung.
  2. Er wird ausschließlich auf Basis des Bruttodarlehensbetrags ohne Nebenkosten berechnet.
  3. Er drückt die Gesamtkosten des Darlehens als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags aus.
  4. Er darf in der Werbung verkürzt als „Effektivzins“ bezeichnet werden.

§ 16 PAngV verlangt die Angabe als „effektiver Jahreszins“, berechnet nach der Formel der Anlage auf Basis des Nettodarlehensbetrags, nicht des Bruttobetrags oder unter einer verkürzten Bezeichnung. (§ 16 PAngV mit Anlage)

8. Ein Darlehensnehmer verkauft sein Haus vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindung und möchte das grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehen deshalb vorzeitig zurückzahlen. Welchen Anspruch kann der Darlehensgeber in diesem Fall geltend machen?

  1. Er kann die Rückzahlung verweigern, solange die Zinsbindung nicht abgelaufen ist.
  2. Er kann eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe der restlichen Zinssumme verlangen.
  3. Er kann die vorzeitige Rückzahlung nur bei Zustimmung des Grundbuchamts zulassen.
  4. Er kann eine Vorfälligkeitsentschädigung für den entstandenen Schaden verlangen.

§ 490 Abs. 2 BGB erlaubt bei berechtigtem Interesse (z. B. Verkauf) die vorzeitige Rückzahlung gegen Zahlung einer schadensbezogenen Vorfälligkeitsentschädigung, nicht eine pauschale Vertragsstrafe oder ein Zustimmungserfordernis des Grundbuchamts.

9. In der Hochkonjunktur (Boomphase) steigt die Inflation spürbar an. Wie reagiert die Europäische Zentralbank in einer solchen Phase typischerweise, und welche Folge hat dies in der Regel für die Bauzinsen?

  1. Sie erhöht den Leitzins, wodurch die Bauzinsen tendenziell steigen.
  2. Sie senkt den Leitzins, wodurch die Bauzinsen tendenziell steigen.
  3. Sie erhöht den Leitzins, wodurch die Bauzinsen tendenziell sinken.
  4. Sie lässt den Leitzins unverändert, da Bauzinsen unabhängig vom Leitzins sind.

In der Boomphase mit steigender Inflation erhöht die Zentralbank typischerweise den Leitzins, um die Geldmenge zu verknappen; dies verteuert die Refinanzierung der Banken und lässt die Bauzinsen tendenziell steigen. (Konjunkturzyklus und Zinsniveau: Geldpolitik der EZB (Grundlagen der Baufinanzierung))

10. Bis zu welcher Grenze darf ein Grundstück zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens angesetzt werden?

  1. 80 % des Verkehrswerts
  2. 60 % des Beleihungswerts
  3. 100 % des Beleihungswerts
  4. 60 % des Kaufpreises

Nach § 14, § 16 PfandBG dürfen Grundstücke nur bis zu 60 % des vorsichtig ermittelten Beleihungswerts (Beleihungsgrenze) zur Deckung angesetzt werden; der Beleihungswert selbst darf den Marktwert nicht übersteigen.

11. Ein Makler ist beim Verkauf eines Einfamilienhauses ausschließlich für den Verkäufer tätig, der ihm eine Provision von 6 % des Kaufpreises schuldet. Der Käufer ist Verbraucher. In welcher Höhe darf der Makler vom Käufer höchstens eine Provision verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird?

  1. Die volle vom Verkäufer geschuldete Provision, also 6 % des Kaufpreises
  2. Höchstens ein Drittel der vom Verkäufer geschuldeten Provision, also höchstens 2 % des Kaufpreises
  3. Höchstens die Hälfte der vom Verkäufer geschuldeten Provision, also höchstens 3 % des Kaufpreises
  4. Der Makler darf vom Käufer in diesem Fall keinerlei Provision verlangen

Nach § 656c, § 656d BGB gilt beim Kauf einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher das Halbteilungsprinzip: Wird der Makler nur für eine Partei tätig, darf die andere Partei höchstens die Hälfte der geschuldeten Provision übernehmen.

12. Seit welchem Ereignis dürfen die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer eigenständig festlegen?

  1. Seit der Einführung der Grunderwerbsteuer im Jahr 1983
  2. Seit der Grundsteuerreform 2022
  3. Seit dem Beitritt der neuen Bundesländer 1990
  4. Seit der Föderalismusreform zum 1.9.2006

Art. 105 Abs. 2a GG räumt den Ländern seit der Föderalismusreform (1.9.2006) das Recht ein, den Grunderwerbsteuersatz selbst zu bestimmen, weshalb er zwischen den Ländern variiert.

13. Was bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf?

  1. Der zuletzt festgestellte Einheitswert des Grundstücks
  2. Der Wert der Gegenleistung, in der Regel der vereinbarte Kaufpreis
  3. Der aktuelle Verkehrswert laut Gutachterausschuss
  4. Der Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8, § 9 GrEStG der Wert der Gegenleistung, regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis – nicht der Einheitswert oder Bodenrichtwert.

14. Ein Erwerber kauft ein kleines Grundstück für 2.300 EUR. Wie wirkt sich dies auf die Grunderwerbsteuer aus?

  1. Es fällt Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis abzüglich 2.500 EUR an.
  2. Es fällt die Hälfte der regulären Grunderwerbsteuer an, da ein Freibetrag von 2.500 EUR gilt.
  3. Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, da die Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.
  4. Es fällt die volle Grunderwerbsteuer an, da die Freigrenze nur für geerbte Grundstücke gilt.

§ 3 Nr. 1 GrEStG befreit Erwerbsvorgänge, deren Bemessungsgrundlage 2.500 EUR nicht übersteigt; bei 2.300 EUR bleibt der Erwerb steuerfrei.

15. Ein Grundstück wird für 2.600 EUR verkauft. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage, auf die die Grunderwerbsteuer erhoben wird, wenn hierfür die Freigrenze von 2.500 EUR gilt?

  1. 100 EUR, da nur der die Freigrenze übersteigende Betrag besteuert wird
  2. 0 EUR, da die Freigrenze knapp überschritten und deshalb großzügig ausgelegt wird
  3. 1.300 EUR, da die Hälfte des Kaufpreises von der Steuer befreit bleibt
  4. 2.600 EUR, da bei Überschreiten der Freigrenze der volle Betrag besteuert wird

Eine Freigrenze wirkt – anders als ein Freibetrag – so, dass bei ihrer Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig wird, nicht nur der übersteigende Teil. (§ 3 Nr. 1 GrEStG (Rechtsnatur einer Freigrenze))

16. Wer ist nach dem GrEStG regelmäßig Schuldner der Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskaufvertrag?

  1. Veräußerer und Erwerber sind grundsätzlich Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.
  2. Allein der Erwerber ist Schuldner der Grunderwerbsteuer.
  3. Der beurkundende Notar ist Schuldner der Grunderwerbsteuer.
  4. Allein der Veräußerer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer.

§ 13 Nr. 1 GrEStG bestimmt regelmäßig beide am Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Gesamtschuldner; vertraglich wird die Zahlung meist dem Käufer auferlegt, gesetzlich schulden aber beide.

17. Ein Käufer hat den Kaufpreis für ein Grundstück gezahlt und möchte als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Welche steuerliche Voraussetzung muss dafür zusätzlich zur notariellen Beurkundung erfüllt sein?

  1. Der Käufer muss den Nachweis einer abgeschlossenen Restschuldversicherung vorlegen.
  2. Das Finanzamt muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt haben, die die Zahlung bzw. Sicherstellung der Grunderwerbsteuer bestätigt.
  3. Der Notar muss die Grunderwerbsteuer direkt an den Verkäufer auszahlen.
  4. Das Grundbuchamt muss die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und einziehen.

Nach § 22 GrEStG erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Grunderwerbsteuer; sie ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

18. Welcher Vorgang kann nach dem GrEStG ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sein, obwohl kein unmittelbarer Grundstückskaufvertrag vorliegt?

  1. Die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines Bauspardarlehens
  2. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch
  3. Die Vereinigung einer im Gesetz bestimmten Mindestbeteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand (Anteilsvereinigung)
  4. Der Abschluss eines Mietvertrags über eine grundbesitzende Gewerbeimmobilie

Das GrEStG erfasst auch mittelbare Erwerbsvorgänge wie die Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Gesellschaften ab einer gesetzlich bestimmten Schwelle; Grundschuldbestellung, Vormerkung und Miete lösen keine Grunderwerbsteuer aus. (§ 1 Abs. 3 GrEStG)

19. Warum darf bei einer vermieteten Immobilie nicht der gesamte Kaufpreis der Absetzung für Abnutzung (AfA) zugrunde gelegt werden?

  1. Weil nur 50 % der Anschaffungskosten steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden.
  2. Weil die Anschaffungsnebenkosten wie Notar- und Grunderwerbsteuer stets separat abgeschrieben werden.
  3. Weil die AfA erst ab dem zweiten Jahr nach Anschaffung geltend gemacht werden darf.
  4. Weil Grund und Boden nicht abnutzbar ist und daher aus der AfA-Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden muss.

§ 7 EStG erlaubt AfA nur auf das abnutzbare Gebäude, nicht auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden; der Kaufpreis muss deshalb aufgeteilt werden.

20. Welcher lineare AfA-Satz gilt für ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude, dessen Fertigstellung nach dem 31.12.2022 erfolgt ist?

  1. 3 % jährlich
  2. 2 % jährlich
  3. 2,5 % jährlich
  4. 4 % jährlich

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude einen linearen AfA-Satz von 3 % p. a. vor.

21. Ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude wurde 1998 fertiggestellt. Welcher lineare AfA-Satz ist anzuwenden?

  1. 3 % jährlich
  2. 2 % jährlich
  3. 2,5 % jährlich
  4. 1,5 % jährlich

Für Wohngebäude mit Fertigstellung zwischen 1925 und 2022 beträgt der lineare AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2 % p. a.; der erhöhte Satz von 3 % gilt erst ab Fertigstellung nach dem 31.12.2022.

22. Ein Anleger erwirbt eine vermietete Eigentumswohnung in einem 2024 fertiggestellten Neubau. Der Kaufpreis von 400.000 EUR entfällt zu 20 % auf den Grund und Boden und zu 80 % auf das Gebäude. Welchen jährlichen AfA-Betrag kann er bei Anwendung des linearen AfA-Satzes von 3 % geltend machen?

  1. 12.000 EUR
  2. 8.000 EUR
  3. 9.600 EUR
  4. 2.400 EUR

Bemessungsgrundlage ist nur der Gebäudeanteil (80 % von 400.000 EUR = 320.000 EUR); 3 % davon ergeben 9.600 EUR jährlich – nicht 3 % des vollen Kaufpreises (12.000 EUR, typischer Fehler ohne Aufteilung). (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

23. Über wie viele Jahre wird ein 2024 fertiggestelltes, zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude bei linearer AfA von 3 % jährlich rechnerisch vollständig abgeschrieben?

  1. 25 Jahre
  2. 40 Jahre
  3. 50 Jahre
  4. rund 33 Jahre

Bei einem linearen Satz von 3 % p. a. ergibt sich eine rechnerische Abschreibungsdauer von 100 % / 3 % ≈ 33,3 Jahren, nicht die frühere Nutzungsdauer von 50 Jahren (entsprechend 2 %). (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

24. Unter welcher Voraussetzung kann für ein neues Wohngebäude anstelle der linearen AfA eine geometrisch-degressive AfA von 5 % vom jeweiligen Restwert in Anspruch genommen werden?

  1. Wenn mit der Herstellung des Gebäudes zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 begonnen wurde.
  2. Wenn das Gebäude ausschließlich vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
  3. Wenn der Kaufpreis des Gebäudes 400.000 EUR nicht übersteigt.
  4. Wenn das Gebäude vor 1925 fertiggestellt wurde und energetisch saniert wird.

§ 7 Abs. 5a EStG (Wachstumschancengesetz) erlaubt die degressive AfA von 5 % für neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029; sie setzt zudem eine Vermietung (Einkünfteerzielung) voraus, nicht Selbstnutzung.

25. Ein Anleger kauft 2013 eine vermietete Eigentumswohnung und verkauft sie 2026 mit Gewinn, ohne sie jemals selbst genutzt zu haben. Wie ist der Veräußerungsgewinn steuerlich zu behandeln?

  1. Er ist steuerpflichtig, da die Immobilie durchgehend vermietet war.
  2. Er ist steuerfrei, da zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre liegen.
  3. Er ist steuerfrei, weil private Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien generell nicht besteuert werden.
  4. Er ist steuerpflichtig, weil die Zehnjahresfrist nur für selbstgenutzte Immobilien gilt.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur innerhalb der Zehnjahresfrist; nach deren Ablauf (13 Jahre zwischen 2013 und 2026) ist der Gewinn steuerfrei.

26. Ein Eigentümer hat eine Wohnung vor sieben Jahren gekauft und sie in den letzten drei Jahren durchgehend ausschließlich selbst bewohnt, davor war sie vermietet. Er verkauft sie jetzt mit Gewinn. Ist der Gewinn steuerpflichtig?

  1. Ja, da die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist und eine dreijährige Selbstnutzung nicht ausreicht.
  2. Ja, da die Ausnahme für Selbstnutzung nur bei einer Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gilt.
  3. Nein, da die Wohnung im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst genutzt wurde.
  4. Nein, da jede selbst genutzte Immobilie unabhängig von der Nutzungsdauer steuerfrei verkauft werden kann.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG befreit den Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, wenn die Immobilie im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst genutzt wurde – genau der hier vorliegende Dreijahreszeitraum.

27. Was ist das vorrangige Ziel der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß EU-Vertrag?

  1. Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten
  2. Ein möglichst niedriges Zinsniveau für Baufinanzierungen sicherzustellen
  3. Die Wechselkurse der Mitgliedstaaten gegenüber Drittwährungen zu fixieren
  4. Die Staatshaushalte der Euro-Mitgliedstaaten auszugleichen

Nach Art. 127 Abs. 1 AEUV ist die Gewährleistung der Preisstabilität das vorrangige Ziel des Eurosystems; alle anderen wirtschaftspolitischen Ziele sind ihr nachgeordnet.

28. Welchen mittelfristigen Inflationswert verfolgt die EZB im Rahmen ihrer geldpolitischen Strategie als Zielmarke für die Preisstabilität?

  1. 0 %
  2. 3,5 %
  3. 2 %
  4. 5 %

Seit der geldpolitischen Strategieüberprüfung 2021 verfolgt die EZB ein symmetrisches Inflationsziel von 2 % über die mittlere Frist; 0 % wäre Deflationsgefahr, 3,5 % und 5 % sind keine EZB-Zielwerte. (EZB-geldpolitische Strategie 2021 (HVPI-Zielwert 2 %))

29. Wie wird der Leitzins bezeichnet, zu dem sich Geschäftsbanken im Rahmen der wöchentlichen Tenderverfahren regelmäßig Zentralbankgeld von der EZB beschaffen können?

  1. Hauptrefinanzierungssatz
  2. Spitzenrefinanzierungssatz
  3. Einlagesatz
  4. Diskontsatz

Der Hauptrefinanzierungssatz (MRO-Satz) ist der Zinssatz der regelmäßigen Hauptrefinanzierungsgeschäfte; der Diskontsatz war das frühere, vor der Euro-Einführung genutzte Bundesbank-Instrument. (Eurosystem-Instrumentarium der Geldpolitik (Hauptrefinanzierungsgeschäfte))

30. Welcher EZB-Leitzins bestimmt den Zinssatz, den Geschäftsbanken erhalten, wenn sie überschüssige Liquidität über Nacht bei der Zentralbank anlegen?

  1. Hauptrefinanzierungssatz
  2. Spitzenrefinanzierungssatz
  3. Basiszinssatz (§ 247 BGB)
  4. Einlagesatz

Der Einlagesatz vergütet Übernachteinlagen der Banken bei der Zentralbank und bildet meist die Untergrenze des Zinskorridors, während der Spitzenrefinanzierungssatz die kurzfristige Kreditaufnahme der Banken betrifft. (Eurosystem-Instrumentarium (ständige Fazilitäten: Einlagefazilität))

31. Welches geldpolitische Instrument verpflichtet Geschäftsbanken, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Kundeneinlagen als Guthaben bei der Zentralbank zu halten?

  1. Mindestreservepolitik
  2. Offenmarktpolitik
  3. Einlagefazilität
  4. Quantitative Lockerung

Über die Mindestreservepflicht müssen Kreditinstitute einen vorgeschriebenen Anteil bestimmter Verbindlichkeiten bei der Zentralbank unterhalten, was die Geldschöpfung der Banken begrenzt. (Eurosystem-Mindestreservesystem)

32. Die EZB erhöht angesichts hoher Inflation mehrfach in Folge ihre Leitzinsen. Welche Auswirkung ist dadurch typischerweise auf die langfristigen Zinsen für Baufinanzierungen zu erwarten?

  1. Die Bauzinsen bleiben unverändert, weil Baufinanzierungszinsen ausschließlich vom Wettbewerb der Banken abhängen
  2. Die Bauzinsen sinken, weil Banken bei restriktiver Geldpolitik mehr Kredite vergeben müssen
  3. Die Bauzinsen steigen tendenziell, da sich die höheren Refinanzierungskosten der Banken auf die Kreditkonditionen auswirken
  4. Die Bauzinsen werden gesetzlich gedeckelt, sobald die EZB die Leitzinsen anhebt

Eine restriktive Geldpolitik verteuert die Refinanzierung der Banken und wirkt über die Zinsstrukturkurve auf die Konditionen für Immobiliardarlehen; einen gesetzlichen Zinsdeckel gibt es dafür nicht. (Transmissionsmechanismus der Geldpolitik (Eurosystem))

33. Ein Kunde fragt, warum die Zinsen für ein zehnjähriges Baudarlehen sich nicht unmittelbar im gleichen Umfang bewegen wie der EZB-Leitzins. Welche fachlich zutreffende Erklärung sollte der Darlehensvermittler geben?

  1. Langfristige Baufinanzierungszinsen orientieren sich vor allem an den Kapitalmarktzinsen, auf die der kurzfristige Leitzins nur mittelbar über Zinserwartungen wirkt
  2. Baufinanzierungszinsen sind gesetzlich an den Hauptrefinanzierungssatz gekoppelt und folgen ihm mit exakt gleicher Änderungsrate
  3. Der Leitzins bestimmt ausschließlich die Höhe der Grunderwerbsteuer, nicht die Bauzinsen
  4. Baufinanzierungszinsen richten sich allein nach der Bonität des einzelnen Kunden und stehen in keinem Zusammenhang mit der Geldpolitik

Da Festzinsdarlehen überwiegend über langfristige Anleihen und Pfandbriefe refinanziert werden, folgen Bauzinsen primär der Kapitalmarktrendite und reagieren auf Leitzinsänderungen nur mittelbar über Erwartungen; eine starre gesetzliche Kopplung besteht nicht. (Zinsstrukturkurve / Refinanzierung von Hypothekendarlehen über Pfandbriefe)

34. Welches Instrument bildet das wichtigste Steuerungsinstrument der EZB zur kurzfristigen Zuteilung bzw. zum Abzug von Liquidität im Bankensystem?

  1. Mindestreservepolitik
  2. Spitzenrefinanzierungsfazilität
  3. Devisenmarktinterventionen zur Wechselkursbindung
  4. Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte, insbesondere die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, sind das zentrale, flexibel einsetzbare Instrument der EZB zur Steuerung der Bankenliquidität und des kurzfristigen Zinsniveaus; die Spitzenrefinanzierungsfazilität steht dagegen nur auf Initiative der Banken zur Verfügung. (Eurosystem-Instrumentarium der Geldpolitik (Offenmarktgeschäfte))

35. Welches Organ der Europäischen Zentralbank trifft die grundlegenden geldpolitischen Beschlüsse, etwa über die Höhe der Leitzinsen?

  1. EZB-Rat (Governing Council)
  2. Bundesbankvorstand
  3. Europäisches Parlament
  4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Der EZB-Rat, bestehend aus dem Direktorium und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken des Eurosystems, entscheidet über die Leitzinsen; die BaFin ist eine nationale Aufsichtsbehörde ohne geldpolitische Kompetenz. (Art. 129 AEUV i. V. m. ESZB-Satzung (Beschlussorgane der EZB))

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