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🔐 Kreditsicherung: Grundschuld, Hypothek und weitere Sicherheiten

Kreditsicherung: Grundschuld, Hypothek und weitere Sicherheiten

Das deutsche Recht kennt drei Grundpfandrechte als Realsicherheiten an einem Grundstück: Hypothek (§§ 1113–1190 BGB), Grundschuld (§§ 1191–1198 BGB) und Rentenschuld (§§ 1199–1203 BGB). Die Bestellung erfordert nach § 873 BGB die Einigung zwischen Berechtigtem und Eigentümer sowie die Eintragung in das Grundbuch; die Eintragungsbewilligung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 29 GBO).

Entscheidend ist der Unterschied in der Akzessorietät. Die Hypothek ist akzessorisch (§ 1113 BGB): Sie setzt eine Forderung voraus und hängt in ihrem Bestand von dieser ab. Erlischt die Forderung, wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um (§§ 1163, 1177 BGB). Die Grundschuld ist dagegen nicht akzessorisch (abstrakt, § 1191 BGB) und wird deshalb in der Kreditpraxis bevorzugt. Die Verbindung zur Kreditforderung stellt der schuldrechtliche Sicherungsvertrag her — man spricht von der Sicherungsgrundschuld; Einreden aus der Sicherungsabrede (Zweckerklärung) bleiben auch gegenüber einem Erwerber der Grundschuld erhalten (§ 1192 Abs. 1a BGB).

Grundpfandrechte können als Brief- oder als Buchrecht bestellt werden. Gesetzlicher Regelfall ist das Briefrecht; das Buchrecht entsteht nur, wenn die Brieferteilung ausgeschlossen und dieser Ausschluss ins Grundbuch eingetragen wird (§ 1116 BGB i. V. m. § 1192 BGB).

Der Lebenszyklus umfasst Bestellung (Einigung und Eintragung), Valutierung (Auszahlung des Darlehens gegen die bestellte Sicherheit) und Löschung nach vollständiger Rückführung; die Löschung setzt eine löschungsfähige Bewilligung und die Eintragung im Grundbuch voraus. Der zugrunde liegende Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, andernfalls ist er nichtig (§ 311b Abs. 1 BGB).

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Beispielfragen (35)

1. Warum wird die Grundschuld in der Kreditpraxis gegenüber der Hypothek bevorzugt als Kreditsicherheit eingesetzt?

  1. Weil die Grundschuld nicht akzessorisch ist und unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung fortbesteht.
  2. Weil die Grundschuld anders als die Hypothek keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
  3. Weil die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.
  4. Weil bei der Grundschuld anders als bei der Hypothek keine Zweckerklärung erforderlich ist.

Die Grundschuld ist gemäß § 1191 BGB nicht akzessorisch und kann daher unabhängig vom Bestand einer bestimmten Forderung fortbestehen und revolvierend genutzt werden; die übrigen Aussagen beschreiben tatsächlich bestehende Erfordernisse.

2. Wie wird die rechtliche Verbindung zwischen einer nicht akzessorischen Grundschuld und der durch sie gesicherten Darlehensforderung hergestellt?

  1. Durch die notarielle Beurkundung des Darlehensvertrags allein.
  2. Durch einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) zwischen Kreditgeber und Sicherungsgeber.
  3. Durch eine dingliche Verweisungsklausel im Grundbuch auf die Darlehensforderung.
  4. Durch die automatische Kraft des § 1191 BGB ohne weitere Vereinbarung.

§ 1192 Abs. 1a BGB knüpft die Sicherungswirkung der Grundschuld an einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag (Zweckerklärung); eine dingliche Verweisung im Grundbuch oder eine automatische gesetzliche Verbindung existiert nicht.

3. Ein Darlehensnehmer hat das durch eine Sicherungsgrundschuld gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt. Die Grundschuld selbst erlischt dadurch nicht automatisch, weil sie nicht akzessorisch ist. Worauf kann sich der Darlehensnehmer stattdessen berufen, um die Löschung oder Rückübertragung der Grundschuld zu verlangen?

  1. Auf das Widerrufsrecht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag.
  2. Auf einen gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 875 BGB ohne vertragliche Grundlage.
  3. Auf den im Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) vereinbarten Rückgewähranspruch.
  4. Auf die automatische Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümerhypothek nach § 1163 BGB.

Da die Grundschuld nicht akzessorisch ist, erlischt sie bei Rückzahlung nicht von selbst; der Rückgewähranspruch ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag. Die automatische Umwandlung in eine Eigentümerhypothek betrifft die akzessorische Hypothek, nicht die Grundschuld. (§ 1192 Abs. 1a BGB i. V. m. §§ 1163, 1177 BGB)

4. Eine Bank tritt eine Sicherungsgrundschuld an einen Dritten (Erwerber) ab, ohne dass die gesicherte Darlehensforderung notleidend geworden ist. Welche Rechtsfolge ordnet § 1192 Abs. 1a BGB zugunsten des Sicherungsgebers an?

  1. Die Grundschuld erlischt kraft Gesetzes, sobald sie an einen Dritten abgetreten wird.
  2. Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch neben der ursprünglichen Bank für Beratungsfehler.
  3. Die Abtretung der Grundschuld an Dritte ist ohne Zustimmung des Sicherungsgebers unwirksam.
  4. Einreden aus dem Sicherungsvertrag kann der Sicherungsgeber auch dem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten.

§ 1192 Abs. 1a BGB schützt den Sicherungsgeber, indem Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch gegenüber einem Erwerber der Grundschuld erhalten bleiben; ein automatisches Erlöschen oder ein Zustimmungserfordernis sieht das Gesetz nicht vor.

5. Welche zwei Voraussetzungen müssen nach § 873 BGB erfüllt sein, damit eine Grundschuld wirksam bestellt wird?

  1. Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger über die Rechtsänderung sowie Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch.
  2. Schriftliche Sicherungsabrede sowie Anzeige der Grundschuldbestellung an das Finanzamt.
  3. Übergabe des Grundschuldbriefs an den Gläubiger sowie mündliche Zustimmung des Eigentümers.
  4. Abschluss eines notariellen Darlehensvertrags sowie Zahlung der Darlehensvaluta an den Eigentümer.

§ 873 Abs. 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Grundpfandrechts die Einigung des Berechtigten und des Eigentümers sowie die Eintragung im Grundbuch; Brief, Darlehensvertrag oder Finanzamtsanzeige sind hierfür nicht Voraussetzung.

6. Was ist nach § 1116 BGB (i. V. m. § 1192 BGB) der gesetzliche Regelfall bei der Bestellung einer Grundschuld, wenn die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen?

  1. Es entsteht zunächst eine Vormerkung, bis der Brief ausgestellt ist.
  2. Es entsteht eine Briefgrundschuld, für die ein Grundschuldbrief erteilt wird.
  3. Es entsteht eine Rentenschuld, die monatliche Zahlungen begründet.
  4. Es entsteht eine Buchgrundschuld, die ohne Brief im Grundbuch geführt wird.

Gesetzlicher Regelfall ist gemäß § 1116 BGB die Briefgrundschuld; eine Buchgrundschuld entsteht nur, wenn die Brieferteilung ausdrücklich ausgeschlossen und dieser Ausschluss im Grundbuch eingetragen wird. (§ 1116 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB)

7. Ein Eigentümer möchte, dass zu seinen Lasten eine Buchgrundschuld statt einer Briefgrundschuld bestellt wird. Was muss dafür zusätzlich zur Einigung und Eintragung der Grundschuld erfolgen?

  1. Das Grundbuchamt muss von Amts wegen ohne Antrag über die Brieferteilung entscheiden.
  2. Der Gläubiger muss auf die Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde verzichten.
  3. Der Ausschluss der Brieferteilung muss vereinbart und in das Grundbuch eingetragen werden.
  4. Der Eigentümer muss den späteren Verzicht auf jede Abtretung der Grundschuld erklären.

Nach § 1116 Abs. 2 BGB entsteht eine Buchgrundschuld nur, wenn die Erteilung des Briefs ausgeschlossen wird und dieser Ausschluss im Grundbuch eingetragen ist; Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit sind davon unabhängig. (§ 1116 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB)

8. Worin unterscheidet sich die Übertragung (Abtretung) einer Briefgrundschuld von der einer Buchgrundschuld typischerweise?

  1. Die Briefgrundschuld kann nur durch gerichtlichen Beschluss, die Buchgrundschuld nur durch notariellen Vertrag übertragen werden.
  2. Beide Formen können ausschließlich durch Eintragung im Grundbuch übertragen werden; ein Brief spielt für die Übertragung keine Rolle.
  3. Bei der Buchgrundschuld genügt eine mündliche Abtretung, bei der Briefgrundschuld ist stets eine notarielle Beurkundung der Abtretung erforderlich.
  4. Bei der Briefgrundschuld genügen schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefs, bei der Buchgrundschuld ist zusätzlich die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch erforderlich.

Bei der Briefgrundschuld erfolgt die Übertragung durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefs, während die Buchgrundschuld mangels Brief nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung übertragen wird. (§ 1192 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1154, 1116 BGB)

9. An einem Grundstück sind drei Grundschulden eingetragen: Rang I über 100.000 Euro, Rang II über 80.000 Euro und Rang III über 60.000 Euro. Bei der Zwangsversteigerung wird ein Erlös von 150.000 Euro erzielt. Welcher Gläubiger geht bei der Verteilung des Erlöses vollständig leer aus?

  1. Der Gläubiger aus Rang III, da der Erlös nach Befriedigung von Rang I und Rang II bereits aufgebraucht ist.
  2. Keiner der drei Gläubiger, da der Erlös nach dem Kopfteilprinzip gleichmäßig aufgeteilt wird.
  3. Der Gläubiger aus Rang I, da bei der Verteilung stets zuerst der nachrangige Gläubiger bedient wird.
  4. Der Gläubiger aus Rang II, weil sein Betrag genau dem Restbetrag nach Rang I entspricht.

Nach § 879 BGB wird zuerst Rang I mit 100.000 Euro voll befriedigt; von den verbleibenden 50.000 Euro erhält Rang II einen Teilbetrag, sodass für Rang III nichts mehr übrig bleibt.

10. Wonach bestimmt sich grundsätzlich der Rang mehrerer Grundpfandrechte an demselben Grundstück?

  1. Nach der Bonität des jeweiligen Gläubigers zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung.
  2. Nach der Reihenfolge ihrer Eintragung im Grundbuch beziehungsweise dem eingetragenen Rangvermerk.
  3. Nach der Höhe der jeweils gesicherten Forderung, wobei die höchste Forderung stets vorrangig ist.
  4. Nach dem Datum des Abschlusses des zugrunde liegenden Darlehensvertrags.

§ 879 BGB knüpft den Rang an die Reihenfolge der Eintragung im Grundbuch bzw. den eingetragenen Rangvermerk, nicht an Forderungshöhe, Vertragsdatum oder Bonität.

11. Warum lässt sich eine Bank bei der notariellen Bestellung einer Grundschuld regelmäßig die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in das persönliche Vermögen des Eigentümers unterwerfen?

  1. Damit die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch entbehrlich wird.
  2. Damit der Eigentümer auf sein Recht zur Rückzahlung des Darlehens verzichtet.
  3. Damit die notarielle Urkunde selbst zum Vollstreckungstitel wird und die Bank ohne vorheriges Klageverfahren vollstrecken kann.
  4. Damit die Grundschuld dadurch akzessorisch zur gesicherten Darlehensforderung wird.

Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung zum Vollstreckungstitel, sodass ohne gerichtliches Klageverfahren vollstreckt werden kann; die Grundbucheintragung bleibt davon unberührt.

12. Auf welchem Weg wird eine Grundschuld im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Sicherungsgebers üblicherweise verwertet?

  1. Durch Verkauf des Grundschuldbriefs auf dem freien Markt an Dritte.
  2. Durch automatische Übertragung des Eigentums am Grundstück auf den Gläubiger.
  3. Durch außergerichtliche Pfändung des Grundstücks durch den Gerichtsvollzieher.
  4. Durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

§ 1147 BGB verweist auf die Duldung der Zwangsvollstreckung; die Verwertung erfolgt praktisch durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem ZVG, nicht durch automatischen Eigentumsübergang oder freien Verkauf des Briefs. (§ 1147 BGB; Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG))

13. Welche Form muss die Bewilligung erfüllen, damit das Grundbuchamt die Bestellung einer Grundschuld im Grundbuch vollzieht?

  1. Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.
  2. Mündliche Erklärung vor dem Grundbuchamt, protokolliert durch einen Rechtspfleger.
  3. Formlose schriftliche Erklärung, die per E-Mail an das Grundbuchamt übersandt wird.
  4. Notarielle Beurkundung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags.

§ 29 GBO verlangt für den Grundbuchvollzug öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; eine formlose oder mündliche Erklärung genügt nicht, und der Darlehensvertrag selbst muss nicht notariell beurkundet werden.

14. Ein Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) bestimmt, dass die Grundschuld nicht nur das aktuell ausgezahlte Darlehen, sondern auch alle künftigen Forderungen der Bank gegen den Sicherungsgeber aus der Geschäftsverbindung sichert. Wie wird eine solche Zweckerklärung bezeichnet?

  1. Bedingte Zweckerklärung.
  2. Weite Zweckerklärung.
  3. Enge Zweckerklärung.
  4. Befristete Zweckerklärung.

Die weite Zweckerklärung erstreckt die Sicherungswirkung der Grundschuld auch auf künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, während die enge Zweckerklärung nur die konkret bezeichnete Darlehensforderung sichert. (§ 1192 Abs. 1a BGB (Sicherungsvertrag/Zweckerklärung))

15. Was unterscheidet die Behandlung von Hypothek und Grundschuld, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht wirksam entsteht oder nachträglich erlischt?

  1. Bei beiden Rechten erlischt das Grundpfandrecht automatisch mit der Forderung.
  2. Bei der Grundschuld geht das Recht automatisch auf den Eigentümer über; bei der Hypothek bleibt der ursprüngliche Gläubiger stets Inhaber.
  3. Bei der Hypothek geht das Recht kraft Akzessorietät auf den Eigentümer über (Eigentümerhypothek); bei der Grundschuld tritt dies wegen fehlender Akzessorietät nicht automatisch ein.
  4. Beide Rechte bleiben unverändert beim ursprünglichen Gläubiger bestehen, unabhängig vom Schicksal der Forderung.

Nach §§ 1163, 1177 BGB fällt die Hypothek bei Fehlen oder Erlöschen der Forderung als Eigentümerhypothek an den Eigentümer; die abstrakte Grundschuld ist von diesem Automatismus wegen fehlender Akzessorietät nicht erfasst.

16. Wie wird der Übergang einer Forderung von einem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) rechtlich bezeichnet?

  1. Verpfändung nach § 1204 BGB.
  2. Novation durch Schuldumschaffung.
  3. Schuldübernahme nach § 414 BGB.
  4. Abtretung (Zession) nach § 398 BGB.

§ 398 BGB regelt die Abtretung (Zession) als Übergang einer Forderung vom bisherigen auf einen neuen Gläubiger; Schuldübernahme und Verpfändung betreffen andere Rechtsinstitute.

17. Ein Kreditinstitut lässt sich zur Absicherung eines Darlehens den Auszahlungsanspruch aus einer Lebensversicherung des Darlehensnehmers abtreten. Die Versicherungsgesellschaft wird über die Abtretung zunächst nicht informiert. Ist diese Sicherungsabtretung wirksam?

  1. Ja, denn die Forderung geht bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags über; eine Anzeige an den Schuldner ist nicht erforderlich (stille Zession).
  2. Nein, denn ohne Anzeige an die Versicherungsgesellschaft bleibt die Forderung beim bisherigen Gläubiger.
  3. Nein, denn Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen sind kraft Gesetzes nicht abtretbar.
  4. Ja, aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Versicherungsgesellschaft der Abtretung ausdrücklich zustimmt.

Nach § 398 BGB geht die Forderung schon mit dem Abtretungsvertrag über; eine Anzeige an den Schuldner ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass eine stille Zession möglich ist.

18. Zusätzlich zur Grundschuld verlangt eine Bank vom Darlehensnehmer die Abtretung seiner Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung. Welchen Zweck verfolgt die Bank mit dieser zusätzlichen Sicherungsabtretung?

  1. Sie verzichtet dadurch auf die Vollstreckungsunterwerfung aus der notariellen Urkunde.
  2. Sie erhält eine weitere Sicherheit, aus der sie sich im Sicherungsfall neben dem Grundpfandrecht befriedigen kann.
  3. Sie ersetzt dadurch die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch.
  4. Sie wandelt dadurch die Grundschuld in eine akzessorische Hypothek um.

Die Sicherungsabtretung nach § 398 BGB verschafft der Bank eine zusätzliche, von der Grundschuld unabhängige Sicherheit; sie ersetzt weder die Grundbucheintragung noch verändert sie die Rechtsnatur der Grundschuld.

19. Was setzt die Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache nach § 1205 BGB grundsätzlich voraus?

  1. Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts, wonach die Sache beim Verpfänder verbleibt.
  2. Die Eintragung des Pfandrechts in ein öffentliches Register.
  3. Die Übergabe der Sache vom Eigentümer an den Pfandgläubiger (Faustpfandprinzip).
  4. Die bloße Einigung über die Verpfändung ohne Übergabe der Sache.

§ 1205 BGB setzt für die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen grundsätzlich die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus (Faustpfandprinzip); ein Besitzkonstitut genügt hier gerade nicht. (§§ 1204, 1205 BGB)

20. Worin unterscheidet sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen von der Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit?

  1. Das Pfandrecht kann nur an Grundstücken bestellt werden, die Sicherungsübereignung nur an Forderungen.
  2. Die Sicherungsübereignung erfordert stets die notarielle Beurkundung, das Pfandrecht dagegen nicht.
  3. Das Pfandrecht ist nicht akzessorisch, während die Sicherungsübereignung stets an eine bestehende Forderung gebunden ist.
  4. Das Pfandrecht erfordert die Übergabe der Sache an den Gläubiger, während bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber die Sache aufgrund eines Besitzkonstituts im Besitz behält.

Nach §§ 1204, 1205 BGB setzt das Pfandrecht die Übergabe der Sache voraus, während die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB gerade durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts erfolgt, sodass der Sicherungsgeber im Besitz bleibt. (§§ 1204, 1205 BGB im Vergleich zu §§ 929, 930 BGB)

21. Ein Unternehmer verpfändet zur Kreditsicherung eine Forderung gegen einen Kunden an seine Bank. Was ist zusätzlich zur Einigung über die Verpfändung erforderlich, damit die Verpfändung der Forderung wirksam wird?

  1. Die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner der verpfändeten Forderung.
  2. Die notarielle Beurkundung der Verpfändungserklärung.
  3. Die Eintragung der Verpfändung in das Grundbuch am Sitz des Unternehmens.
  4. Die Übergabe einer Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags an den Pfandgläubiger.

Zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Forderung muss der Gläubiger dem Schuldner die Verpfändung anzeigen; anders als bei der Abtretung nach § 398 BGB genügt hier die bloße Einigung nicht. (§ 1280 BGB (Verpfändung einer Forderung))

22. Welche der folgenden Aussagen zur Abtretung (Zession) einer Forderung nach § 398 BGB trifft NICHT zu?

  1. Die Abtretung kann als Sicherungsabtretung zur Absicherung eines Darlehens eingesetzt werden.
  2. Die Abtretung setzt zwingend die vorherige Zustimmung des Schuldners voraus, ansonsten ist sie unwirksam.
  3. Die Forderung geht bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags zwischen Zedent und Zessionar über.
  4. Eine Abtretung ist auch ohne Kenntnis des Schuldners möglich (stille Zession).

Anders als bei einer Schuldübernahme ist für die Abtretung keine Zustimmung des Schuldners erforderlich (§ 398 BGB); die übrigen Aussagen zur Abtretung treffen zu.

23. Welches der folgenden Sicherungsrechte zählt NICHT zu den Grundpfandrechten (Realsicherheiten am Grundstück) des deutschen Rechts?

  1. Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB.
  2. Rentenschuld nach §§ 1199 ff. BGB.
  3. Pfandrecht an einer beweglichen Sache nach §§ 1204 ff. BGB.
  4. Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB.

Grundpfandrechte sind Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld als Sicherungsrechte am Grundstück; das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein eigenständiges Sicherungsrecht am beweglichen Vermögen und kein Grundpfandrecht. (BGB Buch 3, Abschnitt 7 (§§ 1113–1203 BGB) im Vergleich zu §§ 1204 ff. BGB)

24. Welches der folgenden Sicherungsrechte zählt im BGB zu den Grundpfandrechten (Realsicherheiten an einem Grundstück)?

  1. Die Bürgschaft nach dem BGB
  2. Die Sicherungsübereignung nach dem BGB
  3. Die Rentenschuld nach dem BGB
  4. Das Mobiliarpfandrecht nach dem BGB

Neben Hypothek und Grundschuld zählt die Rentenschuld (§§ 1199–1203 BGB) zu den drei Grundpfandrechten des BGB; die übrigen Optionen sind Personal- bzw. Mobiliarsicherheiten. (BGB, Buch 3, Abschnitt 7 (§§ 1113–1203 BGB) – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)

25. Was bedeutet die Akzessorietät der Hypothek nach § 1113 BGB?

  1. Der Bestand der Hypothek hängt von der zu sichernden Forderung ab
  2. Der Bestand der Hypothek ist von der zu sichernden Forderung unabhängig
  3. Die Hypothek kann nur als Buchrecht bestellt werden
  4. Die Hypothek erlischt kraft Gesetzes nach zehn Jahren

Die Hypothek setzt eine zu sichernde Forderung voraus und ist in ihrem Bestand von dieser abhängig; Option B beschreibt dagegen die nicht akzessorische Grundschuld. (§ 1113 Abs. 1 BGB)

26. Warum wird die Grundschuld in der Kreditvergabepraxis gegenüber der Hypothek bevorzugt als Sicherheit eingesetzt?

  1. Weil sie geringere Notar- und Grundbuchkosten verursacht
  2. Weil sie im Gegensatz zur Hypothek keine Grundbucheintragung erfordert
  3. Weil sie mit vollständiger Darlehensrückzahlung automatisch erlischt
  4. Weil sie nicht akzessorisch und dadurch flexibler wiederverwendbar ist

Da die Grundschuld unabhängig vom Bestand einer Forderung besteht (§ 1191 BGB), kann sie etwa bei einer Umschuldung ohne Neubestellung weiterverwendet werden.

27. Ein Darlehensnehmer tilgt ein durch eine Hypothek gesichertes Darlehen vollständig. Welche Rechtsfolge tritt hinsichtlich der Hypothek ein?

  1. Sie wird automatisch von Amts wegen im Grundbuch gelöscht
  2. Sie steht dem Eigentümer zu und wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um
  3. Sie besteht mangels Akzessorietät für den bisherigen Gläubiger unverändert fort
  4. Sie wandelt sich automatisch in eine Rentenschuld um

Erlischt die gesicherte Forderung, steht die Hypothek gemäß §§ 1163, 1177 BGB dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu; eine Löschung erfolgt nur auf Antrag.

28. Ein Immobilienkäufer hat das durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt. Tritt dadurch automatisch eine Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld ein?

  1. Ja, weil jedes Grundpfandrecht bei Forderungswegfall automatisch dem Eigentümer zusteht
  2. Nein, weil eine einmal bestellte Grundschuld grundsätzlich nicht gelöscht werden kann
  3. Nein, weil die Grundschuld wegen fehlender Akzessorietät unabhängig vom Bestand der Forderung fortbesteht
  4. Ja, weil § 1113 BGB dies einheitlich für alle Grundpfandrechte anordnet

Anders als bei der akzessorischen Hypothek tritt die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld hier nicht automatisch ein; dem Sicherungsgeber steht lediglich der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag zu. (§ 1191 BGB (fehlende Akzessorietät, im Umkehrschluss zu §§ 1163, 1177 BGB))

29. Wodurch wird bei einer nicht akzessorischen Grundschuld die Verbindung zur gesicherten Darlehensforderung hergestellt?

  1. Durch einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag zwischen Kreditgeber und Sicherungsgeber
  2. Durch die Eintragung der Forderungshöhe unmittelbar als Bestandteil der Grundschuld
  3. Durch eine notarielle Bürgschaftserklärung des Kreditinstituts
  4. Durch die automatische gesetzliche Verknüpfung nach § 1113 BGB

Die Verbindung von Grundschuld und Kreditforderung erfolgt über den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag; man spricht dann von einer Sicherungsgrundschuld. (§ 1192 Abs. 1a BGB)

30. Eine Bank tritt eine Sicherungsgrundschuld an einen Forderungskäufer ab. Der Darlehensnehmer hatte gegenüber der Bank Einreden aus dem Sicherungsvertrag, etwa wegen bereits geleisteter Teilzahlungen. Kann er diese Einreden auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten?

  1. Nein, mit der Abtretung erlöschen sämtliche Einreden aus dem Sicherungsvertrag
  2. Nein, die Grundschuld hat als abstraktes Recht keinerlei Bezug zum Sicherungsvertrag
  3. Ja, aber nur, wenn der Darlehensnehmer der Abtretung ausdrücklich zugestimmt hat
  4. Ja, Einreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben auch gegenüber dem Erwerber erhalten

Nach § 1192 Abs. 1a BGB bleiben Einreden aus dem Sicherungsvertrag dem Sicherungsgeber auch gegenüber einem Erwerber der Grundschuld erhalten; einer Zustimmung bedarf es dafür nicht.

31. Welche zwei Voraussetzungen müssen nach § 873 BGB für die Bestellung einer Grundschuld erfüllt sein?

  1. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sowie Zahlung des Kaufpreises
  2. Einigung zwischen Berechtigtem und Eigentümer sowie Eintragung im Grundbuch
  3. Übergabe einer Sicherheitsleistung sowie Anzeige an das Finanzamt
  4. Zustimmung aller nachrangigen Gläubiger sowie Eintragung eines Rangvermerks

Zur Bestellung eines Grundpfandrechts sind nach § 873 Abs. 1 BGB die Einigung zwischen Berechtigtem und Eigentümer sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

32. Welche Aussage zum Brief- und Buchrecht bei Grundschuld und Hypothek trifft zu?

  1. Regelfall ist das Buchrecht; ein Brief wird nur auf Antrag ausgestellt
  2. Ein Grundpfandrecht kann ausschließlich als Buchrecht bestellt werden
  3. Regelfall ist das Briefrecht; das Buchrecht setzt einen eingetragenen Ausschluss voraus
  4. Brief- oder Buchrecht hat auf die Grundbucheintragung keinen Einfluss

Nach § 1116 BGB (i. V. m. § 1192 BGB für die Grundschuld) ist das Briefrecht der gesetzliche Regelfall; ein Buchrecht entsteht nur bei eingetragenem Ausschluss der Brieferteilung. (§ 1116 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB)

33. Eine Bank möchte bei Zahlungsverzug schnell in das belastete Grundstück vollstrecken können, ohne zuvor ein Gerichtsurteil erwirken zu müssen. Welche Gestaltung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ermöglicht dies?

  1. Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung
  2. Die Eintragung eines Rangrücktritts zugunsten der Bank
  3. Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts mit dem Eigentümer
  4. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs an die Bank

Die notarielle Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO macht die Urkunde zum Vollstreckungstitel, sodass ohne vorherige Klage vollstreckt werden kann.

34. Auf welchem Weg wird ein Grundpfandrecht bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners typischerweise verwertet?

  1. Durch außergerichtlichen Verkauf allein durch den Gläubiger
  2. Durch Sachpfändung des Grundstücks nach der ZPO
  3. Durch Umwandlung des Grundpfandrechts in eine Bürgschaft
  4. Durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem ZVG

Der Gläubiger hat aus dem Grundpfandrecht Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung; die Verwertung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem ZVG. (§ 1147 BGB; Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG))

35. Wonach richtet sich der Rang mehrerer Grundpfandrechte an demselben Grundstück?

  1. Nach der Höhe der jeweils gesicherten Forderung des Gläubigers
  2. Nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch bzw. dem Rangvermerk
  3. Nach dem Datum der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber
  4. Nach der Reihenfolge des Eingangs der Kündigung beim Grundbuchamt

Das Rangverhältnis mehrerer Rechte an einem Grundstück bestimmt sich nach § 879 BGB grundsätzlich nach der Reihenfolge der Eintragungen.

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