Der Verkehrswert ist nach § 194 BauGB der Preis, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; der Gesetzgeber setzt Verkehrswert und Marktwert ausdrücklich gleich. Der Beleihungswert darf nach § 16 Abs. 2 PfandBG den Wert nicht überschreiten, der sich bei vorsichtiger Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit und der langfristigen, nachhaltigen Objektmerkmale ergibt; spekulative Elemente bleiben unberücksichtigt. Er darf einen transparent und nach anerkanntem Verfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG) und liegt daher regelmäßig darunter (Faustregel: ca. 10 % Abschlag, gesetzlich nicht fixiert). Die Methodik regelt die BelWertV auf Grundlage von § 16 Abs. 4 PfandBG.
Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021 (in Kraft seit 1.1.2022) drei normierte Verfahren heranzuziehen:
Die Beleihungsgrenze begrenzt nach § 14 Abs. 1 PfandBG die Deckung von Hypothekenpfandbriefen auf die ersten 60 % des festgesetzten Beleihungswerts. Der Beleihungsauslauf beschreibt das Verhältnis von Darlehensbetrag zum Beleihungswert (bzw. Immobilienwert/Kaufpreis): Je niedriger der Auslauf, desto geringer das Ausfallrisiko der Bank und in der Regel der angebotene Sollzins.
Bei den Wertermittlungs- und Objektunterlagen gilt: Bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten kann nach § 24 BelWertV auf ein förmliches Gutachten (§ 5 BelWertV) verzichtet und eine vereinfachte Wertermittlung erstellt werden, wenn der abzusichernde Darlehensbetrag inkl. aller Vorlasten die Kleindarlehensgrenze von 600.000 Euro nicht übersteigt; bei teilweise gewerblicher Nutzung nur, wenn der gewerbliche Ertragsanteil höchstens ein Drittel des Rohertrags ausmacht. Der Mindestkapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren beträgt nach § 12 Abs. 4 BelWertV seit dem 1.1.2024 unverändert 5,5 % (wohnwirtschaftlich) bzw. 6,5 % (gewerblich).
1. Wie definiert § 194 BauGB den Verkehrswert einer Immobilie?
Die Legaldefinition in § 194 BauGB stellt auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ab. Die übrigen Optionen beschreiben andersartige Begriffe wie das Mindestgebot oder den Beleihungswert. (§ 194 BauGB (Baugesetzbuch))
2. Welchem Grundprinzip muss die Ermittlung des Beleihungswerts nach § 16 Abs. 2 PfandBG entsprechen?
§ 16 Abs. 2 PfandBG verlangt eine vorsichtige Bewertung der künftigen Verkäuflichkeit ohne spekulative Elemente. Die vierte Option beschreibt stattdessen die Verkehrswertdefinition nach § 194 BauGB. (§ 16 Abs. 2 PfandBG (Pfandbriefgesetz))
3. Auf welcher gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)?
Die BelWertV wurde von der BaFin auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 16 Abs. 4 PfandBG erlassen; § 14 Abs. 1 PfandBG regelt dagegen die Beleihungsgrenze. (BelWertV; § 16 Abs. 4 PfandBG)
4. Ein Kreditinstitut hat für eine Eigentumswohnung einen nach einem anerkannten Verfahren transparent ermittelten Marktwert von 300.000 Euro festgestellt. Welche Aussage zur Höhe des von der Pfandbriefbank festzusetzenden Beleihungswerts trifft gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG zu?
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG darf der Beleihungswert den transparent ermittelten Marktwert nicht übersteigen; ein fester Prozentsatz wie 90 % ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ebenso wenig eine Gleichsetzung mit dem Verkehrswert.
5. Ein Immobiliardarlehensvermittler erläutert einem Kunden, warum die finanzierende Pfandbriefbank für die Beleihungswertermittlung nicht den aktuell am Markt erzielbaren Höchstpreis, sondern einen niedrigeren Wert ansetzt. Welche Begründung ist fachlich zutreffend?
Der Beleihungswert muss die langfristige, nachhaltige Verkäuflichkeit ohne spekulative Elemente abbilden (§ 16 Abs. 2 PfandBG); ein pauschaler gesetzlicher Abschlag von 40 % oder eine Anknüpfung an die Kundenbonität existiert nicht. (§ 16 Abs. 2 PfandBG (Pfandbriefgesetz))
6. Welche drei Wertermittlungsverfahren sieht § 6 Abs. 1 ImmoWertV zur Ermittlung des Verkehrswerts vor?
§ 6 Abs. 1 ImmoWertV nennt Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren als normierte Verfahren; ein 'Beleihungswertverfahren' oder 'Residualwertverfahren' zählt nicht zu diesen drei normierten Verfahren. (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021)
7. In welchen Vorschriften der ImmoWertV ist das Vergleichswertverfahren geregelt, und für welche Objektart wird es typischerweise angewendet?
Das Vergleichswertverfahren ist in §§ 24-26 ImmoWertV geregelt und setzt eine ausreichende Vergleichsdatenbasis voraus, weshalb es typischerweise bei Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken angewandt wird. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021)
8. Ein Immobiliardarlehensvermittler soll den Verkehrswert eines vermieteten Mehrfamilienhauses mit stabilen Mieteinnahmen ermitteln lassen. Welches in der ImmoWertV normierte Verfahren ist hierfür typischerweise einschlägig, und wie wird der Wert grundsätzlich gebildet?
Bei renditeorientierten Objekten wie Mehrfamilienhäusern ist das Ertragswertverfahren (§§ 27-34 ImmoWertV) einschlägig; der Wert ergibt sich aus dem kapitalisierten Reinertrag zuzüglich Bodenwert, nicht aus einem pauschalen Mietmultiplikator. (§§ 27-34 ImmoWertV 2021)
9. Für welche Objektart wird das Sachwertverfahren nach §§ 35-39 ImmoWertV typischerweise angewendet, und woraus setzt sich der Sachwert zusammen?
Für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ist das Sachwertverfahren (§§ 35-39 ImmoWertV) typisch; der Sachwert setzt sich aus Bodenwert und Gebäudesachwert auf Basis der Herstellungskosten zusammen. (§§ 35-39 ImmoWertV 2021)
10. Ein Gutachter soll den Verkehrswert eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in einer Wohngegend ermitteln, für die kaum Vergleichspreise vorliegen und das Objekt keine Mieteinnahmen erzielt. Welches Verfahren ist nach ImmoWertV am ehesten einschlägig?
Ohne Ertragsorientierung und ohne ausreichende Vergleichsdaten ist bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern das Sachwertverfahren (§§ 35-39 ImmoWertV) einschlägig, das auf Bodenwert und Gebäudesachwert abstellt. (§§ 35-39 ImmoWertV 2021)
11. Seit welchem Datum ist die aktuelle Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) in Kraft und hat damit die frühere ImmoWertV sowie die Wertermittlungsrichtlinien abgelöst?
Die ImmoWertV 2021 wurde am 14. Juli 2021 verkündet, trat aber erst zum 1. Januar 2022 in Kraft und löste damit die frühere ImmoWertV von 2010 ab. (ImmoWertV vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805))
12. Welcher Faktor wird bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 194 BauGB AUSDRÜCKLICH NICHT berücksichtigt?
§ 194 BauGB schließt ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ausdrücklich aus, während rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften und Lage gerade Bestandteile der Verkehrswertdefinition sind. (§ 194 BauGB (Baugesetzbuch))
13. Ein Auszubildender behauptet gegenüber einem Kunden, der Beleihungswert liege 'gesetzlich exakt festgelegt' immer 10 % unter dem Verkehrswert. Wie ist diese Aussage fachlich zu beurteilen?
Der ca. 10-prozentige Abschlag ist eine in der Praxis verbreitete Faustregel und kein gesetzlich fixierter Prozentsatz der BelWertV; auch eine Gleichsetzung von Beleihungs- und Verkehrswert widerspricht § 16 Abs. 2 PfandBG. (BelWertV (Grundsatz der vorsichtigen Wertermittlung); bankwirtschaftliche Fachliteratur)
14. Bis zu welcher Höhe dürfen Hypotheken zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen nach § 14 Abs. 1 PfandBG herangezogen werden?
§ 14 Abs. 1 PfandBG begrenzt die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen nutzbaren Hypotheken auf die ersten 60 % des von der Pfandbriefbank festgesetzten Beleihungswerts, nicht des Verkehrswerts.
15. Wie ist der Beleihungsauslauf bankwirtschaftlich definiert?
Der Beleihungsauslauf setzt den Darlehensbetrag ins Verhältnis zum Beleihungswert der Immobilie; eine Vertauschung von Zähler und Nenner ergäbe ein falsches, invertiertes Verhältnis. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO (Realkreditbegriff, § 21 KWG))
16. Für eine Eigentumswohnung wird ein Beleihungswert von 250.000 Euro festgesetzt. Der Darlehensnehmer benötigt ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro. Wie hoch ist der Beleihungsauslauf?
200.000 Euro Darlehen geteilt durch 250.000 Euro Beleihungswert ergeben einen Beleihungsauslauf von 80 %; 20 % wäre lediglich die verbleibende Sicherheitsmarge und keine gültige Definition des Auslaufs. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO)
17. Für ein Objekt wird ein Verkehrswert von 400.000 Euro ermittelt. Die Bank setzt gemäß der praxisüblichen Faustregel einen Sicherheitsabschlag von 10 % auf den Verkehrswert an, um den Beleihungswert zu bestimmen. Der Darlehensnehmer beantragt ein Darlehen über 324.000 Euro. Wie hoch ist der Beleihungsauslauf bezogen auf den so ermittelten Beleihungswert?
Der Beleihungswert beträgt nach Abzug des 10-prozentigen Sicherheitsabschlags 360.000 Euro (400.000 × 0,9); 324.000 Euro Darlehen geteilt durch 360.000 Euro Beleihungswert ergeben 90 %. Die Distraktoren beruhen auf typischen Fehlern: 81 % bezieht das Darlehen fälschlich auf den vollen Verkehrswert, 111 % vertauscht Zähler und Nenner, 150 % bezieht das Darlehen auf die Beleihungsgrenze von 60 % (216.000 Euro). (BelWertV (Faustregel vorsichtige Wertermittlung); Beleihungsauslauf = Darlehensbetrag / Beleihungswert)
18. Welchen Zusammenhang gibt es zwischen der Höhe des Beleihungsauslaufs und dem von der Bank angebotenen Sollzins?
Ein niedrigerer Beleihungsauslauf bedeutet ein geringeres Ausfallrisiko für die Bank, was sich in der Regel in günstigeren Sollzinsen niederschlägt; die Umkehrung dieser Logik ist ein verbreiteter Irrtum. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO)
19. Zwei Kunden erwerben vergleichbare Immobilien mit identischem Beleihungswert. Kunde A finanziert mit einem Beleihungsauslauf von 55 %, Kunde B mit einem Beleihungsauslauf von 90 %. Welche Aussage ist zutreffend?
Ein niedrigerer Beleihungsauslauf bedeutet ein geringeres Kreditrisiko im Verhältnis zum Sicherungswert, weshalb Kunde A tendenziell bessere Konditionen erhält als Kunde B mit 90 % Auslauf. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO)
20. Bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten kann nach § 24 BelWertV auf ein förmliches Gutachten verzichtet und stattdessen eine vereinfachte Wertermittlung erstellt werden, wenn der abzusichernde Darlehensbetrag unter Einbeziehung aller Vorlasten welche Grenze nicht übersteigt?
Nach § 24 BelWertV kann bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten bis zu einem Darlehensbetrag von 600.000 Euro (Kleindarlehensgrenze) auf ein förmliches Gutachten verzichtet werden; 400.000 Euro war die frühere, inzwischen angehobene Grenze.
21. Ein Objekt wird zu einem Teil wohnwirtschaftlich und zu einem Teil gewerblich genutzt; der abzusichernde Darlehensbetrag liegt unter der Kleindarlehensgrenze. Der auf die gewerbliche Nutzung entfallende Ertragsanteil beträgt 40 % des Rohertrags. Darf die vereinfachte Wertermittlung nach § 24 BelWertV angewendet werden?
Bei teilweise gewerblicher Nutzung ist die vereinfachte Wertermittlung nach § 24 BelWertV nur zulässig, wenn der gewerbliche Ertragsanteil ein Drittel (ca. 33 %) des Rohertrags nicht überschreitet; bei 40 % ist diese Grenze überschritten.
22. Welche Mindestkapitalisierungszinssätze hat die BaFin für die Beleihungswertermittlung im Ertragswertverfahren inländischer Objekte nach § 12 Abs. 4 BelWertV seit dem 1.1.2024 unverändert bekanntgegeben (Stand 2026)?
Die BaFin hat die Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Abs. 4 BelWertV seit dem 1.1.2024 unverändert auf 5,5 % (wohnwirtschaftlich) und 6,5 % (gewerblich) festgesetzt; 3,0 %/4,0 % sind die gesetzlichen Mindestrisikoaufschläge über der Umlaufrendite 30-jähriger Bundesanleihen, nicht die resultierenden Zinssätze selbst. (§ 12 Abs. 4 BelWertV; BaFin-Bekanntgabe der Mindestkapitalisierungszinssätze (Stand 2026))
23. Die Pfandbriefbank hat für ein Objekt einen Beleihungswert von 500.000 Euro festgesetzt. Bis zu welchem Betrag darf eine Hypothek gemäß § 14 Abs. 1 PfandBG höchstens zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen herangezogen werden?
60 % von 500.000 Euro Beleihungswert ergeben eine Beleihungsgrenze von 300.000 Euro nach § 14 Abs. 1 PfandBG; 80 % oder 100 % entsprechen nicht der gesetzlichen Quote.
24. In welchen Vorschriften der ImmoWertV ist das Vergleichswertverfahren geregelt?
Das Vergleichswertverfahren ist in §§ 24-26 ImmoWertV geregelt; §§ 27-34 betreffen das Ertragswertverfahren und §§ 35-39 das Sachwertverfahren, während § 6 Abs. 1 nur die drei Verfahren überblicksartig nennt. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021)
25. Auf welcher Datengrundlage basiert die Wertermittlung im Vergleichswertverfahren nach der ImmoWertV?
Nach §§ 24-26 ImmoWertV stützt sich das Vergleichswertverfahren auf Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren und Indexreihen; die übrigen Optionen beschreiben Elemente des Sachwert-, Ertragswert- bzw. Beleihungswertverfahrens. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021)
26. Ein Darlehensvermittler soll für drei unterschiedliche Objekte das jeweils passende Regelverfahren zur Verkehrswertermittlung einschätzen: eine Eigentumswohnung mit vielen vergleichbaren Verkäufen, ein vermietetes Geschäftshaus und ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Welche Zuordnung von Objekt und Verfahren ist zutreffend?
Eigentumswohnungen werden typischerweise im Vergleichswertverfahren (§§ 24-26 ImmoWertV), vermietete Geschäftshäuser im Ertragswertverfahren (§§ 27-34) und selbstgenutzte Einfamilienhäuser im Sachwertverfahren (§§ 35-39) bewertet. (§§ 24-39 ImmoWertV 2021 (Anwendungsbereiche der drei Verfahren))
27. Ein Darlehensvermittler prüft die Finanzierung einer Doppelhaushälfte in einer neu erschlossenen Siedlung, in der in den letzten Monaten zahlreiche vergleichbare Doppelhaushälften zu ähnlichen Preisen verkauft wurden. Welches Wertermittlungsverfahren wird ein Sachverständiger angesichts dieser Datenlage bevorzugt heranziehen?
Trotz der für Ein-/Zweifamilienhäuser üblichen Anwendung des Sachwertverfahrens ist bei ausreichender Vergleichspreisbasis nach §§ 24-26 ImmoWertV das Vergleichswertverfahren vorzuziehen; die Kleindarlehensgrenze nach § 24 BelWertV betrifft die Beleihungswert-, nicht die Verkehrswertermittlung. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021)
28. Ein Kunde möchte ein unbebautes, baureifes Grundstück erwerben und dafür ein Immobiliardarlehen aufnehmen. Für die Bank liegen Bodenrichtwerte zahlreicher vergleichbarer Grundstücke in der Umgebung vor. Welches Verfahren ist zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks am besten geeignet?
Für unbebaute Grundstücke mit ausreichender Vergleichsdatenbasis, etwa Bodenrichtwerten, ist das Vergleichswertverfahren nach §§ 24-26 ImmoWertV das typischerweise angewandte Verfahren. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021)
29. Welche drei Wertermittlungsverfahren sind nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV zur Ermittlung des Verkehrswerts heranzuziehen?
§ 6 Abs. 1 ImmoWertV nennt ausdrücklich Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren; ein „Beleihungswertverfahren“ oder „Kapitalwertverfahren“ ist als Verkehrswertverfahren nicht normiert. (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021)
30. Welches der folgenden Verfahren gehört NICHT zu den in § 6 Abs. 1 ImmoWertV normierten Verfahren zur Verkehrswertermittlung?
§ 6 Abs. 1 ImmoWertV normiert nur Vergleichswert-, Ertrags- und Sachwertverfahren; das Residualwertverfahren ist ein in der Praxis genutztes, aber dort nicht normiertes Verfahren. (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021)
31. Seit wann gilt die aktuelle Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), die auch die Vorschriften zum Vergleichswertverfahren enthält?
Die ImmoWertV 2021 ist am 1.1.2022 in Kraft getreten und hat die ImmoWertV 2010 sowie die Wertermittlungsrichtlinien abgelöst. (ImmoWertV vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805))
32. Eine Eigentumswohnung hat eine Wohnfläche von 80 m². Der Gutachterausschuss weist für vergleichbare Eigentumswohnungen in der Vergleichswohnanlage einen Vergleichsfaktor von 3.200 Euro je m² Wohnfläche aus. Welcher vorläufige Vergleichswert ergibt sich nach dem Vergleichsfaktorverfahren?
Der vorläufige Vergleichswert ergibt sich aus Wohnfläche mal Vergleichsfaktor: 80 m² × 3.200 Euro/m² = 256.000 Euro; die übrigen Werte beruhen auf Rechenfehlern bei der Multiplikation. (§§ 24-26 ImmoWertV 2021 (Vergleichsfaktorverfahren))
33. Welche gesetzliche Zielgröße wird mit dem Vergleichswertverfahren nach der ImmoWertV ermittelt?
Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren dienen alle der Ermittlung des Verkehrswerts, der in § 194 BauGB gesetzlich mit dem Marktwert gleichgesetzt wird; der Beleihungswert wird dagegen gesondert nach der BelWertV ermittelt. (§ 194 BauGB; § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021)
34. Wie wirkt sich ein niedriger Beleihungsauslauf in der Regel auf den von der Bank angebotenen Sollzins eines Immobiliardarlehens aus?
Ein niedriger Beleihungsauslauf senkt das Ausfallrisiko der Bank, was sich regelmäßig in einem niedrigeren Sollzins niederschlägt. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO)
35. Zwei Kunden beantragen jeweils ein Immobiliardarlehen für vergleichbare Objekte. Kunde A finanziert mit 50 % Eigenkapitalanteil, Kunde B mit nur 5 % Eigenkapitalanteil. Welche Aussage zu den voraussichtlichen Darlehenskonditionen trifft zu?
Kunde A hat durch den höheren Eigenkapitalanteil einen niedrigeren Beleihungsauslauf und damit ein geringeres Risiko für die Bank, was sich in günstigeren Konditionen niederschlägt. (Bankwirtschaftliche Fachliteratur / IHK-Rahmenstoffplan §34i GewO)